Wer irrtümlich vertrauliche E-Mails erhält, die nicht an ihn adressiert sind, muss keinerlei Konsequenzen befürchten. Dies gilt auch dann, wenn die Mail einen sogenannten Disclaimer enthält, der den Empfänger zur Verschwiegenheit verpflichtet oder zum Löschen des Schreibens bewegen will. Denn eine solche Aufforderung ist meist nur als reiner Wunsch des Absenders zu bewerten. Sie kann einseitig keine vertragliche Einigung herbeiführen, entsprechend gibt es auch keine Verpflichtung seitens des Empfängers.
Auch wenn die Disclaimer zivil- und strafrechtliche Strafandrohungen beinhalten, muss man sich nicht sorgen. Einzige Ausnahme wäre, wenn der Empfänger seinerseits eine entsprechende Verpflichtung eingeht, etwa durch eine schriftliche Annahmeerklärung des Disclaimers. Da dies aber nicht der Regelfall ist, besitzen diese Ausschlussklauseln allenfalls Hinweischarakter. Denn verantwortlich für die Fehlzustellung ist zunächst der Versender. Auch dann, wenn ein Wurm-Trojaner-Gespann die E-Mail unbemerkt von seinem PC abschickt und der Anwender zuvor nicht für ausreichenden Virenschutz auf seinem Computer gesorgt oder wichtige Updates nicht aufgespielt hat (Quelle: PC Professionell Heft 11/2005).

