Limited in England ist weniger vertrauenswürdig

Vor einem Einkauf im Internet sollte man stets die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) des Händlers genau studieren. Vor allem die Passagen zum Widerrufsrecht, zur Lieferzeit und zur Verwaltung der Kundendaten seien wichtig, rät die Computerzeitschrift PC Professionell. So dürfe der Händler nicht das Transport-Risiko auf den Käufer abwälzen oder die Haftung für Sachmängel von sich weisen.

Bei unbekannten Online-Shops empfiehlt es sich, immer erst das Impressum zu prüfen. Ist als Vertragspartner eine Ltd.-Gesellschaft mit Sitz in England genannt oder ist nur ein Postfach angegeben, gilt es, die Finger von dem Angebot zu lassen. Der Händler sollte im Idealfall einen Sitz in Deutschland haben, eine Firma mit ordentlicher Rechtsform sein und eine postalische Anschrift angeben. Dann lässt sich der Anbieter bei Streitigkeiten auch in Pflicht nehmen, notfalls mit juristischer Unterstützung.

Bei Widerruf per E-Mail im Schreiben solle man unbedingt eine Empfangsbestätigung vom Händler fordern. Nur mit diesem Rückschreiben würde sich der Eingang des Widerrufs zweifelsfrei nachweisen lassen. Die Rücksendekosten beim Widerruf trage der Händler, wenn der Warenwert 40 Euro übersteigt. Liegt der Lieferung kein Retour-Aufkleber zum Frankieren des Paketes bei, könne man diesen beim Händler bestellen oder eine andere Variante zur kostenlosen Rücksendung vereinbaren. Per Vorkasse, Nachname oder Kreditkarte sollte man nur zahlen, wenn man dem Vertragspartner vertrauen kann. Zudem können geprüfte Online-Gütesiegel Sicherheit bei der Beurteilung eines Händlers geben.