Bei fehlender Künstlersozialabgabe droht hohe Strafe

Ab 1. Juli 2007 wird im Auftrag der Rentenversicherung bei Betriebsprüfungen eine zusätzliche Prüfung auf ordnungsgemäße Zahlung der Künstlersozialabgabe durchgeführt. Fehlen Zahlungen, dann kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro auf ein Unternehmen zukommen. Die Tücke: Viele Unternehmen wissen überhaupt nicht, dass sie zu Zahlungen verpflichtet sind.

Aber schon die simple Herstellung von Prospekten, die Gestaltung einer Webseite durch einen selbstständigen Webdesigner, das Design von Briefbögen durch einen selbstständigen Grafiker oder auch Auftritte von Musikern auf Betriebsfesten oder in Gaststätten reichen aus, eine Abgabepflicht auszulösen. “Die Folgen der Nichtanmeldung können drastisch sein”, weiß Richard Gladiator, Verlagsleiter beim Münsteraner Fachmedienhaus LexisNexis. “Fünf Jahre Nachzahlung zur Künstlersozialversicherung und ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro können gerade für kleine Unternehmen existenzbedrohend werden. Wurde die Meldepflicht bewusst nicht erfüllt, ist sogar eine darüber hinaus gehende Nachberechnung möglich”, so Gladiator weiter. Betroffen sind alle Unternehmen, die als so genannte Verwerter regelmäßig künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen Dritter nutzen und daher abgabepflichtig im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes sind.

Freiberufliche Künstler und Publizisten sind in Deutschland seit 1983 sozialversicherungspflichtig. Die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung werden zur Hälfte von den Versicherten und zur Hälfte über einen Bundeszuschuss und eine Künstlersozialabgabe finanziert. An der Finanzierung der Künstlersozialabgabe sind auch die Verwerter beteiligt. Unternehmer, die die Dienste eines selbstständigen Künstlers oder Publizisten in Anspruch nehmen, haben die Künstlersozialabgabe zu entrichten. (ots/ml)

Folgende Meldungen und Podcasts bieten Informationen zum Thema:

0 Kommentare:

  1. @Peter: Du musst die Unternehmen rein rechtlich gesehen nicht auf das aufmerksam machen, was auf sie zukommen kann. In der Praxis sehe ich es aber als besser an zu agieren und aktiv auf die Kunden zuzugehen statt später unter Druck reagieren zu müssen.

    Da ich aktuell von dem Thema betroffen bin – ein Kunde drohte mit Wechsel zu einem neuen Werbepartner, der eine GmbH hat – habe ich mal aus der Homepage der KSK sowie aus dem Heft der Rentenversicherung alle verwertbaren Fakten zusammengestellt und habe sie unter http://www.ksk-falle.de ins Netz gestellt. Ich hoffe, dass das Ganze den neu Betroffenen weiterhilft und dass sie nicht so ziellos durchs Netz irren wie ich es tun musste.

    Ich werde übrigens dank dieser Aktion mit der KSK und mit dem Kunden morgen nach 14 Jahren Selbständigkeit mein Gewerbe abmelden und mich mit meiner Werbeagentur in die GmbH meines Vaters eingliedern. Dort muss ich zwar auf das Geschäftsführergehalt auch die KSK-Abgabe zahlen, die Kunden bekommen davon aber nichts mehr mit und werden deshalb hoffentlich keinen Ärger mehr machen.

  2. @Peter: Meines Wissens nach ja. Verbindliche Auskunft zu solchen häufigen Konstellationen kann aber nur die KSK geben.

    @JürgenW: Bitte einen Steuerberater mit Spezialgebiet Selbststängien-Steuerberatung fragen. Eine solche Frage ist mit Sicherheit nicht pauschal zu beantworten. Die Erfahrung ist aber, dass Behörden sehr wohl dem Schuldner entgegenkommen, wenn sie nur so zu ihrem Geld kommen. Bei Vorsatz ist andererseits nicht nur kein Entgegenkommen zu erwarten, sondern Strafe.

  3. Hallo Zusammen,

    hat jemand Erfahrung damit, was passiert, wenn man die Unsummen, die bei 5 Jahren Nachzahlung zusammenkommen, nicht auf einmal zahlen kann? Was ist bei drohender Insolvenz? Geht die KSK auf Ratenzahlung ein?
    Jürgen

  4. Um dem ganzen Zirkus zu entkommen, sollten Firmen also in Zukunft alles selber machen.
    Warum kann der Selbständige nicht die volle Sozialabgabe selber zahlen und diese Kosten auf seine Preise umlegen? Aber wir leben ja in Deutschland, wo der Staat sich um alles kümmern muss. Wir Normalbürger sind ja zu dumm.
    Oder habe ich was übersehen?
    Christel

  5. Hallo Zusammen,

    wenn ich als freiberuflicher Grafiker einen freiberuflichen Fotografen in meinem Namen beauftrage.
    Bin ich dann auch für die KSK Beiträge verantwortlich?
    Muss ich ein Unternehmen auf die KSK Abgaben aufmerksam machen?

    Grüße
    Peter

  6. Pingback: Internetdienstleistungen und Fotoservice | Digitalpilot.de » Blog Archive » Künstlersozialkasse (KSK): Wie die Arbeit plötzlich zur Kunst wird

  7. @Sven:
    Hallo Sven:

    Die Dame mit den Fragbögen dürfte in Ihrem Fall Recht haben. Der Formulierung entnehme ich, dass Ihre Firma aus mehreren Leuten besteht. Dann gilt Absatz 3.

    1. Der entscheidende Punkt bei der Abgabepflicht ist der, ob jemand für sich selbst Abgabe leisten müsste. Wer also FÜR SICH SELBST eine künstlerische Leistung erbringt, braucht nichts abzuführen, weil er ja sozusagen an sich selbst zahlen würde (über den Umweg der Kasse, und damit mit Verlust). Das ist Unsinn und wurde auch vom Gesetzgeber als solcher erkannt.

    2. Wenn aber eine Firma für sich künstlerisch tätig wird, gibt es zwei Möglichkeiten: Die Firma gehört einem Inhaber und dieser erstellt selbst die Künstlerarbeit. Dann braucht er nicht an sich selbst Abgaben zu leisten (Fall wie unter 1).

    3. Macht die Arbeit aber ein Mitarbeiter, ist die Abgabe fällig, nennt sich aber vielleicht anders und ist eventuell auch schon geleistet. Solche Vorsorgeabgaben sind nämlich die absolute Regel! Jede Firma hat für die Mitarbeiter Vorsorge in Form von Anteilen an “gesetzlichen” Renten- , Kranken- oder Pflegeversicherungen zu leisten. Nichts anderes sind die Abgaben an die KSK im Grunde genommen. Wenn für Mitarbeiter diese gesetzlichen Versicherungsbeiträge bereits geleistet werden (z.B. weil sie nicht als Künstler sondern als Kantinenköche beschäftigt werden), ist auch keine KSK-Abgabe mehr fällig.

    4. Ein externer Selbstständiger macht die Arbeit, dann gilt: Die Abgabe an die KSK ist Pflicht, mit den genannten Einschränkungen für gelegentliche Arbeiten.

    5. Eine andere Firma (Agentur, Designbüro etc. oder ein Selbstständiger, der als GmbH firmiert), übernimmt die Aufgaben. In diesen Fällen ist der Auftragnehmer also eine eigenständige Firma. An diese muss keine Abgabe geleistet werden. Nicht, weil Firmen vom Gesetzgeber bevorzugt werden, sondern weil Firmen für die Einhaltung der Vorsorgepflichten für ihre Mitarbeiter selbst dem Gesetzgeber gegenüber verantwortlich sind. Für diese gilt dann aus interner Sicht wieder Absatz 3. So gesehen leisten diese also durchaus eine Abgabe, aber die muss nicht der Auftraggeber kontrollieren oder veranlassen. Er darf sie aber über das Honorar bezahlen.

    Absatz 4 + 5 kann man als Selbstständiger aus Überzeugung durchaus als Affront des Gesetzgebers gegenüber den Selbstständigen interpretieren, denen man damit sichtbar die eigenverantwortliche Vorsorge nicht zutraut.

    @ Nils und TJ

    Auch wenn man die Abgabepflicht ablehnt: Die KSV ist eine klassische Solidarversicherung, die nur Notfälle abdecken soll und deren Kalkulation natürlich davon ausgeht, dass eben nicht automatisch eine Auszahlung statt findet. Wäre dem so, müssten die Beiträge entweder höher sein, oder für Notfälle stünde keine Deckung zur Verfügung. Eine Aufspaltung beider Versorgungsprinzipien (Solidarversicherung und Anspruchsversicherung) in getrennte Versicherungen ist schon aus Gründen der Übersichtlichkeit und Kontrolle politisch und volkswirtschaftlich sinnvoll.

    Übrigens gleicht die Diskussion über die KSV unter uns Selbstständigen oftmals derjenigen um die Verlängerung von Hartz I für Ältere. Auch da ist die Diskussion um einen “durch die längere Einzahlung erworbenen Anspruch” auf eine längere Unterstützung unter dem Aspekt einer Solidarversicherung (für Notfälle) völlig unsinnig (unabhängig von Überlegungen, ob ein längerer Bezug die Chancen Älterer auf Arbeit verbessern könnte), während die unterschiedlichen Rentenansprüche bezogen auf die Einzahlungshöhe und -dauer als echte “Versorgungsleistung im Regelfall” versicherungstechnisch richtig sind.

    Das Leben ist nicht immer kompliziert, aber immer öfter ;-)

  8. Hallo Nils,
    nicht nur gelegentliche Auftragserteilung definiert die Künstlersozialkasse auf ihrer Website so:

    “… Bezieht sich die Auftragserteilung … auf … Maßnahmen im Rahmen der Eigenwerbung oder nach der Generalklausel (z. B. Erstellung einer Internetseite, Entwurf eines Flyers, Gestaltung eines Geschäftsberichts oder Nutzung von Design-Leistungen), reicht bereits eine einmal jährliche Auftragserteilung oder Nutzung aus. Bei größeren Intervallen als einem Kalenderjahr ist die Voraussetzung “nicht nur gelegentlich” auch erfüllt, wenn Ausstellungen oder Werbemaßnahmen regelmäßig alle drei oder fünf Jahre stattfinden.”

    Nein, es spielt keine Rolle, ob der Künstler bei der KSK versichert ist oder Leistungen von ihr in Anspruch nimmt.
    Ja, bei kritischer Betrachtung dürfte es sich bei vielen Zahlungen von Unternehmen an diese Kasse um “Geld ohne Leistung” handeln. Klingt nicht gut, ist wohl aber so ;-) TJ

  9. Hallo,

    “Unternehmen, die Werbung ….. betreiben, sind ebenfalls abgabepflichtig, wenn sie nicht nur GELEGENTLICH Aufträge an selbständige Künstler erteilen…”

    Hat jemand Ahnung, wie GELEGENTLICH in diesem Zusammenhang definiert ist ?

    Spielt es eigentlich eine Rolle, ob der “Künstler” Leistungen von der Künstlersozialkasse in Anspruch nimmt oder nicht ? Wenn nein, dann ist das ja mal wieder nach dem Motto “Geld ohne Leistung”…

    Gruß Nils

  10. Hallo Sven,
    meines Wissens fallen für Eigenleistungen keine KSK-Abgaben an. Vorausgesetzt, Sie haben für die Erarbeitung der Entwürfe keine kreativen Freiberufler, Selbstständigen, Aushilfen, Praktikanten oder abhängige Mitarbeiter beauftragt. Die Druckerei sollte nichts damit zu tun haben, zumal es sich bei ihr selbst um eine GmbH o.ä. handeln dürfte. Aber meine Hand dafür ins Feuer legen würde ich in Anbetracht der selbstgerechten Vorgehensweise der KSK nicht.
    Wenn eine Rechnung von einem Kreativen vorliegt, kann es nicht schaden, eine Rückstellung zu bilden. Wiederholen sich Rechnungen für kreative Leistungen, werden Sie mit Sicherheit zur Kasse gebeten.
    Halbwegs hilfreiche Antworten (mit geschickt formulierten Hintertürchen für die KSK) auf längst nicht alle Fragen von Unternehmen gibt es auf der Website der Künstlersozialkasse: http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeutsch/unternehmer/faqfuerunternehmer.php
    Viel Erfolg beim Durchblicken ;-) TJ

  11. Wenn unser Unternehmen einen Prospekt selbst entwirft und Ihn an eine Druckerei weiter gibt oder wenn auf unseren LKW-Planen unser Firmenlogo ist, sind wir dann auch abgabepflichtig ??

    Dies wurde mir nämlich von einer Dame gesagt, die diese tollen Fragebögen prüft !!

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  13. Also, verstehe ich das richtig: Wenn ich jemanden beauftrage, mir eine dolle Website zu zimmern, dann muß ich Künstlersozialabgaben zahlen? Aber dafür ist der doch selbstständig?!

    Oder hab ich das jetzt nur völlig falsch verstanden?

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