eBay haftet bei Namensklau im Rahmen des Zumutbaren

Online-Auktionshäuser – im konkreten Fall eBay – müssen für den Missbrauch von Namen ihrer Nutzer durch Betrüger haften und den Missbrauch im Rahmen des Zumutbaren verhindern, sobald sie vom Missbrauch erfahren. Allerdings sind sie als Betreiber einer Internet-Plattform nicht dazu verpflichtet, eine Vorabprüfung durchzuführen. Das entschied der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 10. April 2008 (BGH, AZ: I ZR 227/05).

Der Fall: Ein bei eBay (Beklagte) aktiver Betrüger hatte unter Verwendung des bürgerlichen Namens eines registrierten eBay-Nutzers (Kläger) das Konto „universum3333“ eingerichtet und minderwertige Pullover-Plagiate vertrieben. Der Kläger war in der Folge von enttäuschten Kunden angesprochen und mit Rückgabeforderungen konfrontiert worden. Daraufhin verständigte der Kläger das Auktionshaus eBay vom Missbrauchs seines Namens. Ebay sperrte das betrügerische Nutzerkonto auch sofort. Es kam aber zu weiteren unrechtmäßigen Anmeldungen mit dem Namen des Klägers. Dieser nahm daraufhin eBay wegen der Verletzung seines Namensrechts als Störerin auf Unterlassung in Anspruch.

Das zuständige Landgericht und das Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Revision der Beklagten führte zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das Berufungsgericht ging davon aus, dass die Beklagte im Rahmen der Störerhaftung für die Verletzung des Namensrechts des Klägers verantwortlich sei. Zwar könne ihr nicht zugemutet werden, im Voraus Prüfungen vorzunehmen. Allerdings setze eine Prüfungspflicht der Beklagten ein, wenn sie auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen werde. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen, ohne dass die Beklagte erfolgreiche Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Namensrechtsverletzungen ergriffen habe.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass eBay aufgrund der erfolgten Hinweise eine Pflicht trifft, derartige Verletzungen des Namensrechts des Klägers im Rahmen des Zumutbaren zu verhindern. Das sei bereits mit der ersten Meldung des Klägers gegeben gewesen. Allerdings dürfe dem Betreiber einer Internet-Plattform (Host-Provider) nach dem Gesetz keine allgemeine Überwachungspflicht auferlegt werden, die gespeicherten und ins Internet gestellten Informationen auf Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Ist der Host-Provider aber einmal auf einen klaren Rechtsverstoß hingewiesen worden, muss er diesen Anbieter nicht nur sperren, sondern im Rahmen des Zumutbaren auch entsprechende Verstöße in der Zukunft verhindern.

Dennoch hat der BGH mit der aktuellen Entscheidung das angefochtene Urteil aufgehoben, da das Berufungsgericht nicht geklärt habe, ob es eBay technisch möglich und zumutbar war, weitere von Nutzern der Auktionsplattform begangene Verletzungen des Namensrechts des Klägers zu verhindern.

Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liege grundsätzlich beim Kläger, so der BGH. Das Auktionshaus müsse aber – wenn es die Zumutbarkeit bestreiten sollte – das sachlich schlüssig begründen. Dem Geheimhaltungsinteresse von eBay könne dabei gegebenenfalls durch den Ausschluss der Öffentlichkeit und durch ein gerichtliches Geheimhaltungsgebot Rechnung getragen werden. (BGH/ml)