Werbe-Mails und -Faxe an Firmen nur nach Zustimmung

Wichtige UrteileDer für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern zwei Urteile gefällt (17. Juli 2008 - I ZR 75/06 und  I ZR 197/05) , die das Recht, ohne Zustimmung des Empfängers Werbung per E-Mails und Telefaxe an Firmen zu versenden entsprechend der Regelung für ungefragte Zusendungen an Privatpersonen einschränken.

Die BGH-Richter befanden, dass auch für Werbung und Angebote von Dienstleistungen und Waren per E-Mails und -Telefaxe an gewerbliche Adressaten eine vorherige Einwilligung des Adressaten vorliegen muss, es sei denn, dieser habe für derartige Zwecke vorgesehene E-Mail-Adressen und Telefaxnummern öffentlich zugänglich gemacht.

Anlass waren zwei aktuelle Fälle: Im ersten Fall hatte ein Fahrzeughändler per Telefax bei einer Toyota-Vertretung sein Interesse zum sofortigen Ankauf von drei bestimmten Toyota-Modellen – neu oder gebraucht – bekundet. Im zweiten Fall hatte der Anbieter eines Online-Fußballspiels per E-Mail bei einem kleineren Fußballverein angefragt, ob er auf der Website des Vereins ein Werbebanner für sein Produkt gegen Umsatzprovision platzieren dürfe.

Die beiden Kläger, die Toyota-Vertretung und der Fußballverein, bezogen sich auf § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Danach ist eine Werbung unter Verwendung von Faxgeräten oder E-Mail als unzumutbare Belästigung verboten, wenn keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Das Gesetz differenziert nach Meinung des BGH hierbei nicht zwischen privatem und gewerblichem Empfänger.

Der Bundesgerichtshof hat deshalb entschieden, dass auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen “Werbung” im Sinne dieser Vorschrift sind. Für das Schutzbedürfnis des Inhabers eines Telefax- oder E-Mail-Anschlusses sei es unerheblich, ob er unaufgefordert Kaufangebote für Waren oder Dienstleistungen erhält oder ihm Anfragen zugehen, in denen etwa Immobilien oder Antiquitäten nachgefragt werden. Der Bezug von Waren und Dienstleistungen, die ein Unternehmen für seine Geschäftstätigkeit auf dem Markt benötige, diene zudem mittelbar der Förderung seines Absatzes.

Als Folge dieser Annahme kam es nur noch auf die Frage an, ob die Adressaten in den beiden Fällen sich damit einverstanden erklärt hatten, dass ihnen über das Telefaxgerät oder per E-Mail Angebote zugehen. Der Bundesgerichtshof ist im Fall der Toyota-Vertretung davon ausgegangen, diese habe mit der Veröffentlichung der Nummer des Telefaxanschlusses in allgemein zugänglichen Verzeichnissen ihr Einverständnis erklärt, dass Kunden den Anschluss für Kaufanfragen nutzten, die sich auf die übliche Verkaufstätigkeit des Unternehmens bezögen. Sofern sich nicht im Einzelfall etwas anderes aus den Umständen ergebe, erstrecke sich dieses Einverständnis auch auf Anfragen gewerblicher Nachfrager. Entsprechendes gelte, wenn ein Unternehmen seine E-Mail-Adresse – etwa auf seiner Homepage – veröffentliche. Die Faxnummer und die E-Mail-Adresse eines Unternehmens seien gerade dazu bestimmt, Anfragen hinsichtlich des Waren- oder Leistungsangebots entgegenzunehmen. Entsprechend sei die Anfrage des Fahrzeughändlers an die Toyota-Vertretung nicht wettbewerbswidrig, sondern rechtlich zulässig gewesen.

Die Anfrage des Anbieters eines Online-Fußballspiels an den Fußballverein sahen die Richter jedoch anders. Das sei eine belästigende Werbemaßnahme, urteilten sie. Weder gehöre das Angebot von Bannerwerbung gegen Entgelt auf der eigenen Homepage zum typischen Vereinszweck eines Fußballvereins, noch sei die von einem Fußballverein auf seiner Homepage zur Kontaktaufnahme angegebene E-Mail-Adresse für derartige Anfragen bestimmt.

Die beiden Urteile können nach Veröffentlichung im Internet (I ZR 197/05 bzw. I ZR 75/06) im Wortlaut nachgelesen werden.

(BGH/ml)

Urteile zu den beiden beschriebenen Fällen:

Fahrzeughändler Royal Cars gegen Toyota

  • LG Arnsberg, Urteil vom 7. November 2005 – 8 O 106/05
  • OLG Hamm, Urteil vom 23. Februar 2006 – 4 U 164/05
  • BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 – I ZR 75/06 – Royal Cars

Online-Fußballspiel-Anbieter gegen Fußballverein FC Troschenreuth

  • LLG Kleve, Urteil vom 4. März 2005 – 8 O 120/04
  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2005 – I-20 U 64/05
  • BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 – I ZR 197/05 – FC Troschenreuth

0 Kommentare:

  1. @Michael Lang: Danke für Ihre Erläuterung und Richtigstellung meines Missverständnisses!

  2. @toss
    Die beiden Urteile verbieten keineswegs die Zusendung von Mail-Werbung und Werbefaxe an gewerbliche Kunden. Das BGH verurteilte nur den Missbrauch von gewerblichen Mailadressen und Telefonnummern.

    Im Fall des angemailten Fußballvereins ging es darum, dass es eben nicht dem gewerblichen Zweck eines solchen privaten Sportvereins entspricht, Werbung eines Online-Anbieters zu verbreiten. Hier ging es also vom Charakter des Angebots her überhaupt nicht um ein Angebot von Gewerblich an Gewerblich.

    Und im zweiten Fall erkannte der BGH im Ergänzung dazu ja gerade ausdrücklich an, dass eine allgemein bekannt gegebene Faxnummer eines Gewerbebetriebs für gewerbliche Angebote (im Rahmen des normalen Gewerbes des Betreffenden) für solche gewerbliche Angebote ohne besondere Zustimmung dienen darf, weil eine solche allgemeine Veröffentlichung der Nummer oder Adresse bereits eine generelle Zustimmung darstelle.

    Wir halten diese beiden Urteile gerade in dieser Kombination für ausgesprochen sinnvoll und nachvollziehbar. (ml)

  3. Die Untersagung von Werbemails zum beispiel mag ja bei dem ganzen Spam etwas Sinn machen, aber wie soll ein auf Gewerbekunden spezialisierter Dienstleister, der noch am Anfang steht, eine breite Kundengruppe auf sich aufmerksam machen können? Ja gut, es gibt Mailings per Brief, aber die Kosten stehen, wenn man halbwegs rentabel denkt, in keinem vernünftigen Verhältnis zum Ergebnis.

  4. Das urteil klingt gut, aber leider fehlen oft auf den Werbungen die konkreten Angaben von Adresse und Firmenbezeichnung. nur eine Telefonnummer ist angegeben: gegen wen will man da klagen??

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