Hürden für ausländische Dienstleister fallen

Dienstleistungsunternehmen aus anderen EU-Ländern sollen in Zukunft in Deutschland weitgehend ohne Genehmigungen tätig werden dürfen. Der entsprechende Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gewerberechts und anderer Gesetze entstand auf Druck der EU-Kommission, denn ihre Dienstleistungsrichtlinie muss jetzt in nationales Recht umgesetzt werden.Die Richtlinie schreibt vor, dass Genehmigungen nur noch verlangt werden dürfen, wenn Gründe der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt das rechtfertigen.

Die Regierung weist in ihrem Entwurf darauf hin, dass die Begriffe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach Vorgabe der EU gemeinschaftsrechtlich zu definieren sind. Daher seien diese im Sinne des Entwurfs nicht deckungsgleich mit den entsprechenden Begriffen des deutschen Polizei- und Ordnungsrechts.

Konkret bedeutet die Dienstleistungsfreiheit, dass Gewerbetreibende aus anderen EU-Ländern zum Beispiel von den Vorschriften über die Erlaubnis zur Ausübung des Versteigerergewerbes und vom Verbot der Ausübung des Versteigerergewerbes im Reisegewerbe ohne Versteigerererlaubnis nicht mehr betroffen sein sollen. Gleiches soll für die Vorschriften zur Ausübung des Maklergewerbes und des Bauträger- und Baubetreuergewerbes gelten. Die Regierung weist aber darauf hin, dass die Darlehensvermittlung kein Bestandteil der Dienstleistungsrichtlinie ist.

Weiterhin entfallen die Gewerbeanzeige, die Anzeigepflicht im Reisegewerbe und die Vorschrift zur Ankündigung eines Wanderlagers. Auch die entsprechenden Straf- und Bußgeldvorschriften sollen auf Gewerbetreibende aus anderen EU-Ländern keine Anwendung mehr finden.

Nach Auffassung der Bundesregierung kommt es durch eine Gesetzesänderung zwar zu einer unterschiedlichen Behandlung von inländischen Unternehmen und Dienstleistern aus anderen EU-Ländern. Dies sei jedoch dadurch gerechtfertigt, dass Dienstleister aus anderen EU-Ländern bereits die Vorschriften ihrer Heimatländer erfüllen müssten. Die Richtlinie gehe davon aus, dass der grenzüberschreitend tätig werdende Dienstleister bereits die Vorschriften seines Heimatlandes erfülle und nicht mit zusätzlichen Anforderungen des Zielstaates belastet werden solle. Kritikern hält die Regierung entgegen, dass in den meisten EU-Staaten nicht niedrigere, sondern eher höhere Anforderungen an die Ausübung von Gewerben bestünden als in Deutschland.

Die neuen Vorschriften sollen aber nicht für Dienstleistungen gelten, die von der inländischen Niederlassung eines in anderen EU-Ländern ansässigen Dienstleistungsunternehmens erbracht werden.

Die Gesetzesänderungen werden von weiten Teilen des Mittelstands, vor allem des Handwerks abgelehnt.

(Deutscher Bundestag/ml)