Ab heute gilt das neue Meister-BaföG

Seit heute gilt eine finanziell erheblich erweiterte Förderung für die Weiterbildung Berufstätiger, das sogenannte Meister-BaföG (offiziell: Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, AFBG). Neben einer Aufstockung des Förderbudgets um 272 Millionen Euro durch die Länder und den Bund, wird auch der förderberechtigte Personenkreis ausgeweitet. Vielleicht wichtigste Neuerung, die eine bisherige Ungleichbehandlung behebt: Endlich erhalten mit dem neuen Recht auch jene, die bereits eine selbstfinanzierte Fortbildung absolviert haben, für mindestens eine weitere Fortbildungsmaßnahme finanzielle Unterstützung. Bisher blieben diesen besonders Fortbildungsbereiten ausgerechnet wegen ihrer Eigeninitiative Fördergelder versagt.Wer seine Fortbildung besteht, erhält nun rund 48 % der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren als Zuschuss vom Staat. Betragen die Gesamtkosten beispielsweise 10.000 Euro, so werden erfolgreichen Teilnehmern 4787 Euro erstattet. Bisher lag die Obergrenze bei 30,5 %. Das erhöht vor allem den Anreiz, eine Fortbildung nicht nur zu beginnen, sondern auch bis zum erfolgreichen Abschluss am Ball zu bleiben.

Machen sich erfolgreiche Absolventen selbstständig und beschäftigen sie dauerhaft mindestens zwei Arbeitnehmer, so erhalten sie einen weiteren Erlass von 66 % auf die restlichen Kosten. Insgesamt können damit vor allem im Handwerksbereich Zuschüsse von rund 82 % der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren beansprucht werden.

Auch Fortbildungswillige mit Kindern können sich freuen. Sie erhalten für jedes Kind Unterhaltsleistungen von 210 Euro im Monat (bisher 179 Euro). Dieser Erhöhungsbetrag für Kinder wird mit 50 % bezuschusst und nicht mehr, wie bisher nur als Darlehen gewährt. Für einen Verheirateten mit zwei Kindern kann somit der gesamte Unterhaltsbeitrag von 1248 auf 1310 Euro steigen, sofern keine Einkommens- und Vermögensanrechnung stattfindet. Alleinerziehende profitieren zudem von einem monatlichen Kinderbetreuungszuschuss von 113 Euro pro Kind unter zehn Jahren, der künftig ohne Kostennachweis stets in voller Höhe gezahlt wird.

„Da die Prüfung oftmals nicht im unmittelbaren Anschluss an die Maßnahme stattfindet, weil zum Beispiel erst ein Meisterstück angefertigt werden muss, unterstützten wir auch hier“, erläutert Bundesbildungsministerin Annette Schavan eine weitere Neuerung. Das bedeutet: Die Geförderten können während der Prüfungsvorbereitungsphase für bis zu drei Monate die Unterhaltsleistungen sowie den Kinderbetreuungszuschlag weiter in Anspruch nehmen – dann jedoch als Volldarlehen. Außerdem werden künftig auch Klausurstunden in gewissem Umfang gefördert.

Aber auch Altenpfleger profitieren von den Verbesserungen. Künftig sind Aufstiegsfortbildungen in der Altenpflege selbst dann förderfähig, wenn in einem Land keine entsprechenden Aufstiegsfortbildungsregelungen existieren, die Maßnahmen aber im Wesentlichen den Regelungen eines anderen Landes in diesem Bereich entsprechen. Die Fördermöglichkeiten für fortbildungswillige Migranten mit einer Bleibeperspektive in Deutschland wurden ebenfalls verbessert. Sie müssen nicht mehr wie bisher vor der Fortbildung mindestens drei Jahre lang berufstätig gewesen sein (Quelle: BMBF/ml).

Nützliche Links