Ökodesign-Richtlinie: Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz ist in Kraft getreten

Seit dem 25. November 2011 ist das Gesetz zur Novellierung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes (EBPG) in Kraft. Damit wurde die Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt und die Bezeichnung des novellierten EBPG in Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) geändert. Das Gesetz soll einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz von Produkten leisten.

Die deutsche Politik erhofft sich zudem von einer Anpassung an die europäische Ökodesign-Richtlinie eine Wettbewerbsstärkung der deutschen Hersteller, die in Sachen Energie- und Ressourceneffizienz häufig technologische Marktführer sind.

Das EVPG trifft im Wesentlichen folgende Regelungen:

  • Energieverbrauchsrelevante Produkte, die von einer Durchführungsmaßnahme erfasst werden, dürfen in Deutschland nur dann in Verkehr gebracht oder – soweit sie nicht in Verkehr gebracht werden – in Betrieb genommen werden, wenn sie die in der jeweiligen Durchführungsmaßnahme formulierten Anforderungen erfüllen. Außerdem muss die CE-Kennzeichnung vorgenommen und eine Konformitätserklärung für das Produkt ausgestellt werden. Dies gilt unabhängig vom Herkunftsort der Produkte.
  • Die Durchführungsmaßnahmen sehen in der Regel vor, dass die Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen vom Hersteller selbst geprüft wird. Für den Fall, dass die Konformität von einer dritten Stelle geprüft werden muss, bestimmen die Bundesländer auf Antrag die dafür zugelassenen Stellen.
  • Die Marktaufsicht obliegt den zuständigen Landesbehörden, denen das Gesetz die dazu notwendigen Vollzugsbefugnisse gibt. Darüber hinaus werden Verstöße gegen die Vorschriften zur Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen mit Bußgeld geahndet.
  • Maßnahmen der Marktaufsicht werden der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) – einer nachgeordneten Behörde des BMWi – gemeldet, die die Meldungen an die Kommission weiterleitet und auch die anderen EWR-Mitgliedstaaten informiert, wenn das betreffende Produkt vom Markt genommen wird.
  • Die Wirtschaft wird bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch ein umfangreiches Informationsangebot der BAM unterstützt, das sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen richtet.

(Zitat aus Erläuterungen des Bundeswirtschaftsministeriums)

Der aktuelle Gesetzestext steht per Download kostenfrei im Internet bereit. (Quelle: BMWi/ml)