Vorsicht Falle!: Die bisherige Abgeltungsklausel im Aufhebungsvertrag ist unwirksam

Wenn Sie mit einem Ihrer Mitarbeiter einen Altersteilzeitvertrag abschließen, ist es üblich, dass Sie zum einen eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes vereinbaren und zum anderen einvernehmlich pauschal festlegen, dass darüber hinausgehende Abfindungs- und Ausgleichsansprüche nicht bestehen. Durch die neueste Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 21. Juni 2011, 9 AZR 203/10) ist es allerdings ratsam, die Ausgleichsklausel am Ende um eine Auflistung sämtlicher konkreter Abfindungs- und Ausgleichsregelungen, die in ihrem Unternehmen gelten, klarstellend zu ergänzen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in dem genannten Urteil vom 21. Juni 2011 die pauschale Ausgleichsklausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB mit folgender Begründung für unwirksam erklärt und dem Arbeitnehmer einen zusätzlichen Abfindungsanspruch aus betrieblicher Übung gewährt: Das ursprünglich zwischen den Parteien festgelegte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wird durch den einseitigen Anspruchsverzicht des Arbeitnehmers gestört. Der Arbeitnehmer verliert alle Ansprüche auf eine weitere Abfindung und einen weiteren Ausgleich, ohne dass er hierfür von seinem Arbeitgeber eine Gegenleistung erhalten hätte. Dies widerspricht aus Sicht des BAG dem Grundsatz einer ausgewogenen Vertragsgestaltung.

Welcher Wortlaut für den Aufhebungsvertrag jetzt am besten geeignet ist, sagt der aktuelle Schwerpunktbeitrag von Sabine Wagner zur Abgeltungsklausel im Aufhebungsvertrag. (Quelle: BAG/sw)