TKG-Novelle: Glasfaser soll leichter durch Leerrohre kommen

Bundestag und Bundesrat verabschiedeten jetzt das Gesetz zur Änderung tele­kommunikations­rechtlicher Regelungen (TKG). Mit der Gesetzes­novelle werden die Bedingungen für den Aus- und Aufbau von Hoch­geschwindigkeits­netzen verbessert und die Bestim­mungen zum Daten- und Verbraucher­schutz modernisiert. Die Gesetzes­änderung soll Anfang März 2012 in Kraft treten. Die TKG-Novelle enthält verschiedene Bestimmungen, die Investitionen in neue Hochgeschwindigkeitsnetze ankurbeln und den Netzausbau erleichtern sollen. Beim Bau von Abwasserkanälen oder Energienetzen können z.B. gleichzeitig Leerrohre für Glasfasernetze mitverlegt werden. Gegenüber dem Bund besteht ein Anspruch der Unternehmen, Infrastrukturen wie Bundesstraßen und Eisenbahntrassen für den Ausbau neuer Telekommunikationsnetze mitnutzen zu dürfen. Die Verlegung von Glasfaserleitungen wird zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen mit einer geringeren Tiefe gestattet. Auf diese Weise sollen Glasfaserleitungen schneller und weniger kostenintensiv verlegt werden.

Die beschlossenen Maßnahmen im Einzelnen:

  • Kostenpflichtige Warteschleifen dürfen bei Sonderrufnummern nicht mehr eingesetzt werden.
  • Die Bezahlfunktion von Handys sowie der Zugang zu Mehrwertdiensterufnummern kann gesperrt werden.
  • Beim Anbieterwechsel dürfen Versorgungsunterbrechungen maximal einen Kalendertag andauern.
  • Mobilfunkkunden haben künftig das Recht, dass ihre Mobilfunkrufnummer unabhängig von der Vertragslaufzeit mit dem bisherigen Anbieter auf einen neuen Anbieter übertragen wird.
  • Bei der Auswahl eines alternativen Netzbetreibers (Call by Call) muss künftig der aktuelle Preis vor Gesprächsbeginn angesagt werden.
  • Bei den Datenschutzbestimmungen im Telekommunikationsrecht werden zusätzliche Informations- und Transparenzverpflichtungen eingeführt, um sensible Daten besser zu schützen und damit die Rechtsposition des Verbrauchers zu stärken. Hierzu gehört beispielsweise die Verpflichtung, bei jeder Ortung des Mobilfunkendgerätes dem Nutzer anzuzeigen, dass er geortet wird.

(Quelle:BMWi/hw)