Offenlegung des Jahresabschlusses: Die Publizitätspflicht gilt auch bei Betriebsprüfungen

Mit dem heranrückenden Jahresende werden die Jahresabschlüsse von GmbH, AG und GmbH & Co. KG wieder aktuell. Bis 31. Dezember 2012 müssen die Abschlüsse 2011 dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH in Köln) übermittelt sein – und zwar ohne Rücksicht auf eventuell laufende Prüfungen.

Seit dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) müssen die Daten auf elektronischem Wege übertragen werden. Und: Wer die zwölfmonatige Einreichungs- und Veröffentlichungsfrist verstreichen lässt, muss mit Ordnungsgeldern rechnen, die sich empfindlich steigern. Es gibt für kleinere Unternehmen zwar gewisse Erleichterungen, aber die sind inhaltlicher Art. Am Stichtag ist dagegen nicht zu Rütteln.

Das gilt sogar dann, wenn das Unternehmen sich gerade mit einer laufenden Betriebsprüfung herumschlagen muss. Sabine Wagner rät in solchen Fällen, unbedingt fristgerecht einen vorläufigen Jahresabschluss einzureichen und den endgültigen Jahresabschluss nachzureichen, sobald der Prüfer aus dem Haus ist. (red)