Einkommensteuerrecht: Kreditkartenunterschrift gilt als Zahlungsbeleg

Bei Kleingewerbetreibenden und Selbstständigen gilt bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung bekanntich das Zufluss- bzw. Abflussprinzip. Das bedeutet, dass Betriebsausgaben oder Werbungskosten erst bei Zahlung abzugsfähig sind. Das Datum der Rechnungsstellung ist unbeachtlich. Der genaue Zeitpunkt der Abzugsfähigkeit kann dennoch abweichen, namentlich bei Kreditkartenzahlungen.

Es gilt nämlich: Sofern Kleingewerbetreibende und Selbstständige Rechnungen mit Kreditkarte bezahlen, erfolgt der Abfluss der Zahlung mit der Unterschrift auf dem Belastungsbeleg, also vor der Belastung des Bankkontos durch den Kreditkartenaussteller.

Mit Blick auf den Jahreswechsel sind daher z.B. betrieblich veranlasste Werbungskosten, die mit Kreditkarte Ende 2013 noch bezahlt werden Betriebsausgaben, die in die Einnahmenüberschussrechnung 2013 einfließen und nicht erst in die Einnahmenüberschussrechnung 2014 mit Belastung des Bankkontos im Jahr 2014. (sw)