Bearbeitungsgebühr im Darlehensvertrag: Post an die Schlichtungsstelle hemmt die Verjährung

Wer als Verbraucher aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2014 die Bearbeitungsgebühr aus einem Darlehensvertrag bei seiner zuständigen Bank schriftlich unter Fristsetzung eingefordert und noch keine Zahlung, aber auch noch keine Antwort erhalten hat, muss jetzt rasch aktiv werden. Es besteht dringender Handlungsbedarf, damit die Forderung nicht am 31. Dezember 2014 verjährt.

Bei der GMAC Bank GmbH z.B. können laut Information eines Servicemitarbeiters alle im Dezember ganz normal eingehenden Forderungen aufgrund dieses Urteils 2014 nicht mehr bearbeitet werden, weil ihre Menge die Ressourcen der Bank übersteige. Im Zweifel setzen viele Banken darauf, dass der 31. Dezember 2014 verstreicht, ohne dass die Forderung im Wege der Klageerhebung bzw. des Mahnverfahrens rechtzeitig geltend gemacht wurde.

Unter der Voraussetzung, dass man seine Bank wirksam in Verzug gesetzt hat, empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt mit der Forderungseintreibung zu beauftragen. Dessen Kosten kann man dann von der Bank als Verzugsschaden ersetzt verlangen.

Wer sich nicht sicher ist, ob er seine Bank wirklich in Verzug gesetzt hat, wendet sich unverzüglich schriftlich (mit Nachweis, dass dies rechtzeitig vor dem 31. Dezember 2014, 24 Uhr, geschehen ist) an die Schlichtungsstelle der Bank. So wird die Verjährung gehemmt. Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist kostenlos. Man trägt also nur die Kosten für Porto sowie sonstige eigene Auslagen. Eine aktuelle Liste mit Ombudsmann-Kontaktdaten gibt es z.B. bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. (sw)