Betriebsvereinbarung: Was Betriebsvereinbarungen klar stellen

Abmachungen zwischen Betriebsrat und Unternehmen sind immer öfter nötig: als Seitenstück zu den stetig wachsenden Gesetzesvorgaben. Dinge wie Videoüberwachung, Datenschutz oder Internet-Gebrauch sollten schriftlich geregelt werden. Sabine Philipp erklärt, wie Betriebsvereinbarungen funktionieren.

Gemeinsam für klare Regeln sorgen

Von Sabine Philipp

Betriebsvereinbarungen sind Verträge zwischen dem Unternehmen und den Mitarbeitern, die Sie nach § 77 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gemeinsam mit dem Betriebsrat beschließen. Die Beschlüsse werden anschließend schriftlich dokumentiert, gemeinsam unterschrieben und an einer geeigneten Stelle im Betrieb ausgelegt. Die Vereinbarungen dürfen nur Sie als Arbeitgeber ausführen – außer Sie haben etwas anderes vereinbart (§ 77 Abs. 1 BetrVG).

Freiwillige Abmachungen

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen der Rahmenbetriebsvereinbarung und der Betriebsvereinbarung:

Wichtig: Diese Übersicht dient lediglich der Orientierung und ersetzt keinesfalls die fach­männische Beratung durch Rechts­experten. Die Inhalte wurden sorg­fältig recherchiert, dennoch sind Ab­weichungen vom tat­sächlichen Sach­verhalt nicht auszuschließen.

In einer Betriebsvereinbarung können Sie fast jeden Bereich regeln, der Ihren Betrieb betrifft – mit einer Ausnahme: Arbeitsentgelte und Arbeitsbedingungen, die durch den Tarifvertrag geregelt sind oder dort üblicherweise geregelt werden, sind nach § 77 Abs. 3 BetrVG tabu. Eine Ausnahme von der Ausnahme gilt, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

Eine Betriebsvereinbarung besteht meist aus einer Überschrift, der Nennung der Parteien, einer Präambel (Einleitung), dem Geltungsbereich, dem Regelungsgegenstand, aus Verfahrensfragen sowie den Schlussbestimmungen, die u.a. festlegen, ab wann das Regelwerk in Kraft tritt und wie lange es gelten soll.

Aufhebung und Nachwirkung

Ist eine Betriebsvereinbarung einmal akzeptiert, so gilt sie unmittelbar und zwingend. Räumen Sie den Arbeitnehmern also neue Rechte ein, so können Sie diese nur mit der Zustimmung des Betriebsrats wieder kippen. Sie dürfen die Regelung zwar, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten kündigen, doch nach § 77 Abs. 6 BetrVG gelten sie nach Ablauf der Frist in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Diese so genannte Nachwirkung kann sich in der Realität durchaus als problematisch erweisen, wie die Sozietät Meyer-Köring darlegt.

Schiedsgericht für Zweifelsfälle

Für den Fall dass Sie sich nicht einigen, können Sie oder der Betriebsrat zunächst beim Vorstand der Arbeitsagentur um Vermittlung bitten. Sollten Sie auch auf diese Weise keine Lösung finden bzw. falls das Treffen nicht stattfindet, müssen Sie die Einigungsstelle anrufen.

Die Einigungsstelle ist eine Art Schiedsgericht, das aus Beisitzern besteht, die je zur Hälfte von Ihnen und dem Betriebsrat gestellt werden, sowie einem unparteiischen Vorsitzenden, auf den sich beide Seiten einigen. Falls Sie keinen geeigneten Kandidaten finden, bestellt ihn das Arbeitsgericht. Die Kosten für die Einigungsstelle müssen allerdings Sie als Arbeitgeber übernehmen. Bei ihrer Entscheidung ist die Einigungsstelle dazu verpflichtet, die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer und auch die wirtschaftliche Vertretbarkeit für das Unternehmen berücksichtigen.

Fazit: Auf Kooperation setzen

Häufig wird der Betriebsrat als Gegner gesehen. Das ist schade, denn es ist oft genug gar nicht notwendig. Die Fälle, in denen er ein wichtiger Verbündeter und Partner ist, der konstruktiv am Unternehmen mitwirkt, sind heute v.a. in den überschaubaren Betrieben des Mittelstands eher der Normalfall. Schließlich kennen die Betriebsräte sowohl die Firma als auch ihre Leute und sie wissen, wo der Schuh bei den Mitarbeitern drückt.

Nach § 87 BetrVG gibt es einige Punkte, in der der Betriebsrat grundsätzlich ein Wörtchen mitzureden hat, wenn es keine gesetzliche oder tarifliche Regelung gibt. Betroffen sind neben Urlaubsplänen u.a. technische Einrichtungen, die das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen können. Wie Sie hier mit dem Betriebsrat handelseinig werden können, wird Teil 2 dieser Serie vorführen. Der Newsletter des Mittelstands­Wiki in­formiert Sie, sobald ein neuer Beitrag erscheint.

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