Erbschaftsteuerreform 2008

Fortführung ist Voraussetzung

Von der Fachredaktion anwalt.de

Viele mittelständische Firmen sind Familienunternehmen, die in bester Tradition schon seit Generationen weiter vererbt werden. Allerdings haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Unternehmensnachfolge durch die Reform der Erbschaftsteuer erheblich geändert. In vielen Fällen ist deshalb eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages erforderlich – jedenfalls, wenn man seine Nachfolger nicht übermäßig mit der Erbschaftsteuer belasten möchte.

Verschonung in zwei Varianten

Die Bewertung des Betriebsvermögens, der Anteile an einer Kapitalgesellschaft und des Vermögens land- und forstwirtschaftlicher Betriebe erfolgt nach zwei unterschiedlichen Varianten, zwischen denen der Steuerpflichtige wählen kann.

Regelmodell

Das so genannte Regelmodell beinhaltet eine Verschonung von 85 % und eine Versteuerung des Firmenvermögens von 15 %. Es wird gewährt, wenn der Betrieb sieben Jahre fortgeführt wird und das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 50 % beträgt. Firmen, die mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen, müssen darüber hinaus über die sieben Jahre mindestens eine Lohnsumme von 650 % erreichen.

Zum Verwaltungsvermögen zählen z.B. Streubesitzanteile (bis zu 25 % Kapitalanteile), vermietete Immobilien, Wertpapiere, vergleichbare Forderungen etc. Für die Bestimmung des Verwaltungsvermögens ist der Zeitpunkt, zu dem die Erbschaftsteuer entsteht, entscheidend; nachträgliche Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Verschonung.

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Den richtigen Nachfolger finden: Moderatorin Birte Karalus im Gespräch mit Thomas Jannot, Heraus­geber des Mittelstands­Wiki, zum Thema „Den richtigen Nach­folger finden“ (auf Mittel­stand – die Macher).

Optionsmodell

Beim Optionsmodell kann sogar eine Verschonung von 100 % erzielt werden. Um in den Genuss dieses Steuererlasses zu kommen, muss das Unternehmen mindestens zehn Jahre weitergeführt werden.

Diese so genannte Verschonungsoption wird nur gewährt, wenn das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 10 % beträgt. Außerdem muss in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern wenigstens eine Lohnsumme von 1000 % über die gesamte Laufzeit von zehn Jahren erzielt werden.

Wichtig!
Wer die Verschonungsoption in Anspruch nehmen will, muss dies gegenüber dem zuständigen Finanzamt spätestens bis zur formellen Bestandskraft der Festsetzung der Erbschaftsteuer geltend machen.

Bemessung nach Unternehmensvermögen

Das Unternehmensvermögen ist als Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer im Nachfolgefall der entscheidende Faktor. Schon vor dem Erbfall sollte man daher darauf achten, die Unternehmensbewertung möglichst niedrig zu halten.

Bei börsennotierten Unternehmen ist die Bewertung des Unternehmens relativ unproblematisch: Der Marktwert entscheidet, also der Börsenkurs. Bei nicht börsennotierten Firmen kommt es auf den Verkehrswert an, also den in den letzten drei Jahren erzielten Ertragswert.

Wichtig!
Durch die Umstellung auf den Verkehrswert sind Abfindungsklauseln in Personen- und Kapitalgesellschaftsverträgen, die auf den Steuerwert abstellen, nicht mehr aktuell. Hier ist auf jeden Fall dringend eine Anpassung der Gesellschaftsverträge erforderlich.

Vor allem innovative Firmen können durch die Erbschaftsteuerreform schlechter gestellt sein, was maßgeblich mit der neuen Bewertungsform des Nachlasses zusammenhängt. Denn wenn keine Verschonung erlangt werden kann, stellt sich für immaterielle Werte, die das Know-how des Unternehmens ausmachen (z.B. neue Patente), die Frage, wie sie bei der Erbschaftsteuer zu bewerten sind. In Hinblick auf den Verkehrswert werden sie gegebenenfalls geschätzt.

Nachsteuer bei Verstößen

Insolvenz und Kurzarbeit sind nur zwei Gründe, aus denen Firmennachfolger gezwungen sein können, die Voraussetzungen in Hinblick auf die Verschonung von der Erbschaftsteuer nicht einzuhalten. Wer sich nicht an die oben genannten Fortsetzungsvoraussetzungen hält und das Unternehmen verkauft oder den Betrieb aufgibt, muss nachträglich Erbschaftsteuer entrichten.

Das Gleiche gilt, wenn die gesetzlichen Lohnsummengrenzen unterschritten werden. In diesen Fällen fällt die Verschonung weg, wobei jedes Jahr entsprechend berücksichtigt wird, in dem der Betrieb gemäß den gesetzlichen Vorgaben fortbesteht (Abschmelzung). Beim Regelmodell erlischt pro Jahr mit Betriebsfortführung die Erbschaftsteuer zu einem Siebtel und beim Optionsmodell zu einem Zehntel.

In Hinblick auf die Nachsteuer sind jedoch für bestimmte Fälle Ausnahmen vorgesehen. So fällt etwa keine Nachsteuer an, wenn zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft umgewandelt wird. Wird die Lohnsumme unterschritten, so kann dies durch höhere Lohnsummen anderer Jahre ausgeglichen werden. Die Verschonung erlischt dann, soweit die tatsächliche Gesamtsumme die gesetzlichen Vorgaben unterschreitet.

Tipp: Verkaufserklös aktivieren
Bei Verkauf des Unternehmens bleibt die Verschonung bestehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten wieder investiert wird, etwa indem neue Betriebe oder Anlagengüter das bisherige Vermögen ersetzen. Auch der Einsatz zur Schuldentilgung oder für Liquiditätsreserven des Betriebes ist möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass die Investition innerhalb derselben Vermögensart stattfindet.

Fazit: Mit Beistand und Voraussicht

Auch wenn die Neuregelungen bei der Erbschaftssteuer auf den ersten Blick undurchdringlich erscheinen, so gibt es doch einige Möglichkeiten, wie Firmenerben der Erbschaftsteuer entgehen und wie sie dann im Fortsetzungszeitraum ihren unternehmerischen Spielraum ausschöpfen können. Allerdings sollte man als Unternehmer für einen Zeitraum von ca. 15 Jahren vorausplanen.

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Erfüllt das Unternehmen derzeit noch nicht die Voraussetzungen eines der oben genannten Verschonungsmodelle, so kann man entsprechende Vorkehrungen treffen, damit die Erben doch in den Genuss des Steuervorteils kommen, z.B. durch entsprechende Anpassung des Verwaltungsvermögens, durch Verkauf von Kapitalanteilen etc.

Für die Anpassung des Firmenvertrags und zur Erfüllung der Verschonungsvoraussetzungen, sollte man am besten frühzeitig einen Anwalt zu Rate ziehen, der den Firmenvertrag und die erbrechtlichen Voraussetzungen prüft. Er kann passende Lösungswege im Interesse des Familienbetriebes finden.

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