Pflichtexemplare

Zuschüsse gibt es bis 300 Ex.

Von der Fachredaktion anwalt.de

Verleger von Druckwerken sind gesetzlich unter bestimmten Voraussetzungen zur Abgabe von so genannten Pflichtexemplaren verpflichtet. Zum einen erhält entsprechend dem Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) und der Pflichtablieferungsverordnung (PflAV) die Deutsche Nationalbibliothek ein oder zwei Exemplare. Zum anderen ist in den Landesmediengesetzen der Bundesländer vorgesehen, dass ein oder zwei Exemplare an regionale Bibliotheken abzugeben sind. Neben der Sammlung und Dokumentation für die Nachwelt dienen die Pflichtexemplare auch urheberrechtlichen Zwecken.

Ausnahmen nach Auflage

Die Abgabe erfolgt grundsätzlich kostenlos. Allerdings kann auf Antrag ein Zuschuss zu den Herstellerkosten gewährt werden, wenn die kostenlose Abgabe eine unzumutbare Belastung darstellt. Dazu zählen z.B. nach § 6 PflAV insbesondere Druckwerke, die in einer Auflage bis zu höchstens 300 Stück gestellt werden und jeweils einen Stückpreis von mindestens 80 Euro haben.

Die Bibliotheken können auf Pflichtexemplare bei geringen Stückzahlen auch verzichten, wenn sie kein öffentliches Interesse daran feststellen. Entsprechende Vorschriften enthalten auf Länderebene die Landesmediengesetze (z.B. Landesmediengesetz Rheinland-Pfalz, Landespressegesetz Schleswig-Holstein, Pflichtexemplargesetz Baden-Württemberg, Pflichtstückgesetz Bayern).

Streitfall: Print on Demand

Das Verwaltungsgericht Trier hat dementsprechend in einem Urteil bestätigt, dass keine Ablieferungspflicht für Druckwerke besteht, wenn sie nur in geringer Auflagenstärke hergestellt worden sind. Dem Urteil lag ein Fall des so genannten Publishing on Demand bzw. Print on Demand zugrunde, bei dem die Herstellung nicht von vornherein an eine bestimmte Aufklage gebunden ist, sondern lediglich einzelne Exemplare auf Aufforderung hergestellt werden.

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Der Verleger verlangte 11.000 Euro Herstellerkosten von der Stadtbibliothek, weil er ihr ein entsprechendes Pflichtexemplar zur Verfügung gestellt hatte. Doch die Verwaltungsrichter wiesen seine Klage ab. Denn gemäß dem Landesmediengesetz Rheinland-Pfalz besteht eine Ablieferungspflicht an die regionale Bibliothek erst ab einer Stückzahl von zehn Exemplaren. Weil das Druckwerk diese Auflagenstärke jedoch voraussichtlich nicht erreicht, besteht für den Verleger keine Abgabepflicht. Und da er das Buch wieder zurück erhält, hat er keinen weiteren Anspruch auf Zuschuss zu den Herstellerkosten.

Nützliche Links

Das Trierer Urteil (Az.: 5 K 698/08.TR) gibt es online bei der – auch sonst vielfach lesenswerten – Site bibliotheksrecht.blog.de, dazu den Kommentar von Dr. jur. Eric Steinhauer.