Widerrufsbelehrung

Bis zur vollen Vertragserfüllung

Von der Fachredaktion anwalt.de

Seit 4. August 2009 ist das „Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“ in Kraft, mit dem das Erlöschen des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen im Hinblick auf Dienstleistungen geändert wurde. Wer im Fernabsatzvertrieb Dienstleistungen anbietet, d.h. insbesondere über Online-Shops, muss entsprechend seine Widerrufsbelehrung dahingehend prüfen und anpassen.

Der neue Text der Musterwiderrufsbelehrung (Gestaltungshinweis 9) lautet:

„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“
Wichtig! Seit 13. Juni 2014 hat sich die Rechtslage geändert, als das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft trat, das auch die Vorschriften zum Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen grundlegend neu fasste.

Bei Online-Shops sollte dringend auch der Bestellablauf geprüft und angepasst werden, da zu befürchten ist, dass Abmahnanwälte bereits mit vorgefertigten Schreiben Online-Anbieter wegen veralteter Belehrungen und Bestellvorgänge abmahnen werden.

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Durch die Neugestaltung des § 312d Abs. 3 BGB kann der Verbraucher nicht mehr vorzeitig auf sein Widerrufsrecht verzichten, wie es häufig durch Anklicken einer Checkbox vorgesehen ist. Sein Widerrufsrecht erlischt zwingend erst dann, wenn der Vertrag erfüllt ist, d.h. die Dienstleistung auch vollständig bezahlt wurde. Langfristig könnte dies dazu führen, dass Dienstleistungen überwiegend nur noch gegen Vorkasse angeboten werden.

Ferner gelten im Rahmen von Telefonvertrieb die Ausnahmen des § 312d Abs. 4 Nr. 3 und 4 BGB nicht mehr, d.h. der Verbraucher hat künftig bei telefonischem Vertragsabschluss über Zeitungen, Zeitschriften, Illustrierte oder Wett- oder Lottogeschäfte ein Widerrufsrecht.

Nützliche Links

Das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen findet man im Volltext beim Bundesanzeiger im Bundesgesetzblatt 2009, Teil 1, Nr. 49, S. 2413 ff. Das im Zuge der Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung neue Muster für die Widerrufsbelehrung (in der seit dem 4. August 2009 geltenden Fassung) (als PDF) gibt es online beim Bundesjustizministerium.