Abgeltungsklausel im Aufhebungsvertrag

Ungültig wegen einseitigem Anspruchsverzicht

Von Sabine Wagner

Wenn Sie mit einem Ihrer Mitarbeiter einen Altersteilzeitvertrag abschließen, ist es üblich, dass Sie zum einen eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes vereinbaren und zum anderen einvernehmlich pauschal festlegen, dass darüber hinausgehende Abfindungs- und Ausgleichsansprüche nicht bestehen. Neuerdings ist es allerdings ratsam, die Ausgleichsklausel am Ende um eine Auflistung sämtlicher konkreter Abfindungs- und Ausgleichsregelungen, die in ihrem Unternehmen gelten, klarstellend zu ergänzen.

Der Anlass dafür ist die neueste Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 21. Juni 2011, 9 AZR 203/10).

Als Ausnahme von der Regel

Auf der sicheren Seite bleiben Sie, in dem Sie in die Ausgleichsklausel die mit Fettdruck hervorgehoben Ergänzungen einfügen:

„Darüber hinausgehende Abfindungs- oder Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen nicht. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Basis der in Anlage 1 aufgelisteten betrieblichen Regelungen sowie betrieblichen Übungen.

In Anlage 1 listen Sie dann alle betrieblichen Regelungen und betrieblichen Übungen auf, die im vorliegenden Fall zutreffen. Mit diesem Wortlaut stellen Sie beim aktuellen Stand der Rechtsprechung sicher, dass es in Gelddingen bei dem bleibt, was Ihr Unternehmen mit dem Mitarbeiter ausgemacht hat.

Abfindung aus betrieblicher Übung

Hintergrund: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem erwähnten Urteil vom 21. Juni 2011 die pauschale Ausgleichsklausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB mit folgender Begründung für unwirksam erklärt und dem Arbeitnehmer einen zusätzlichen Abfindungsanspruch aus betrieblicher Übung gewährt:

Die Ausgleichsklausel sei wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB. Das ursprünglich zwischen den Parteien festgelegte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wird durch den einseitigen Anspruchsverzicht des Arbeitnehmers gestört. Der Arbeitnehmer verliert alle Ansprüche auf eine weitere Abfindung und einen weiteren Ausgleich, ohne dass er hierfür von seinem Arbeitgeber eine Gegenleistung erhalten hätte. Dies widerspricht aus Sicht des BAG dem Grundsatz einer ausgewogenen Vertragsgestaltung.

Fazit: Ausgleich hinreichend berücksichtigen

Im konkreten Fall hätte der Arbeitnehmer auf Grund einer betrieblichen Übung als langjähriger Mitarbeiter noch Anspruch auf eine Abfindung gehabt. Da in dem vorliegenden Altersteilzeitvertrag nur auf die tariflichen Abfindungsvorschriften verwiesen wurde, nach denen insbesondere die Höhe der Abfindung ermittelt wurde, werden die Belange des Arbeitnehmers nicht hinreichend berücksichtigt. Diese aus Sicht des BAG bestehende Schieflage korrigierte das Gericht, indem es die Ausgleichsklausel für unwirksam erklärte und den Anspruch des Klägers auf eine weitere Abfindung auf Basis der betrieblichen Übung bejahte.

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