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Arbeitnehmerparkplatz
Bereitstellung nach billigem Ermessen
Von der Fachredaktion anwalt.de
Erhält ein Mitarbeiter von seinem Unternehmen über Jahre hinweg bestimmte Vergünstigungen, so können diese nicht nach Belieben wieder gestrichen werden. So entschied das Hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 16. November 2009 (Az.: 17 Sa 900/09).
Ein Flugkapitän, der weit von seinem Stationierungsort entfernt wohnt, erhielt von seinem Arbeitgeber bisher eine Erstattung der Parkgebühren an seinem Heimatflughafen. Nachdem sich das Unternehmen weigerte, die Parkgebühren weiterhin zu übernehmen, wurde im Vorverfahren gerichtlich festgestellt, dass der Arbeitgeber auch weiterhin einen unentgeltlichen Parkplatz zur Verfügung stellen müsse.
Auf einen Blick |
Das Unternehmen wies daraufhin dem Mitarbeiter einen Parkplatz auf einem weiter entfernten Gelände zu, von dem aus der Pilot den Pendelbus zum Terminal nehmen sollte. Da der neue Parkplatz somit mit Umständen verbunden war, beanspruchte der Mitarbeiter weiterhin den gebührenpflichtigen („alten“) Parkplatz – und die Erstattung der Parkgebühren durch den Arbeitgeber.
Als das Arbeitsgericht die Klage abwies, legte der Flugkapitän Berufung ein.
Abwägung im Einzelfall
Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied wie folgt: Der Arbeitgeber ist weiterhin verpflichtet, dem Flugkapitän einen kostenlosen Parkplatz im Parkhaus des Heimatflughafens zur Verfügung zu stellen.
Zwar hat der Mitarbeiter keinen Anspruch auf einen bestimmten Parkplatz und der Arbeitgeber kann entscheiden, welchen Parkplatz er dem Mitarbeiter überlässt. Doch hat die Entscheidung des Arbeitgebers nicht nach Belieben zu erfolgen, sondern nach billigem Ermessen, also unter Berücksichtigung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen.
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Das Serviceteam von anwalt.de hilft auch unter der kostenlosen Servicenummer 0800-26 92 58 33 gerne weiterGenau dies war nach Meinung des Gerichts nicht gegeben.
Fazit: Nicht nachvollziehbar gilt nicht
Für das Gericht war nämlich nicht erkennbar, aus welchem Grund dem Mitarbeiter der weiter entfernte Parkplatz zugewiesen wurde. Bezüglich der Kosten der beiden Parkmöglichkeiten hatte sich der Arbeitgeber nicht geäußert.
Für das Gericht war ebenfalls nicht ersichtlich, inwieweit die Interessen des Flugkapitäns berücksichtigt wurden. Denn durch den neuen Parkplatz muss der Flugkapitän nun anstatt vier Gehminuten einen längeren Fußweg oder die Benutzung des Pendelbusses bis zum Terminal auf sich nehmen.
Nützliche Links
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