Ausbilden: Fachlich und persönlich für Azubis geeignet

Im eigenen Betrieb selber ausbilden ist gar nicht so schwer, auch wenn es auf den ersten Blick so aussieht, als müssten sich Unternehmen durch sämtliche Paragrafen von Handwerksordnung und Berufsbildungsgesetz wühlen. Damit das nicht im Weg steht, bieten IHK und Handwerkskammern fundierte Beratung.

Was Unternehmen für die Lehre brauchen

Von Sabine Philipp

Wer noch nie Lehrlinge ausgebildet hat, das aber gerne möchte, ist sich oft unsicher. Wie hoch ist der Aufwand, welche Papiere sind nötig? Und: Darf ich das überhaupt? Dabei ist es gar nicht so schwer, auch wenn es vor Paragrafen gleich nur so wimmelt.

Grundsätzlich dürfen Sie nur dann ausbilden, wenn die Ausbildungsstätte geeignet ist und die Zahl der Lehrlinge in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze bzw. der beschäftigten Fachkräfte steht – außer, Sie können gewährleisten, dass die Lehre dadurch nicht gefährdet wird. Falls der Azubi nicht alle erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bei Ihnen erlernen kann, können auch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb Ihres Betriebs diese Lücken schließen.

Die Kammern helfen weiter

Ob Sie prinzipiell die Bedingungen erfüllen, überprüft Ihre Kammer. Für Handwerksbetriebe sind die Handwerkskammern, für die anderen Gewerbe die Industrie und Handelskammern zuständig.

Die Ausbildungsberater der Kammern sind die ersten Ansprechpartner rund um die Ausbildung. Dort sagt man Ihnen auch, welche Papiere Sie benötigen und wo Sie sie bekommen. Außerdem werden Sie dort mit passendem Infomaterial versorgt; der Service ist für Mitglieder kostenlos.

Wichtig: Diese Übersicht dient lediglich der Orientierung und ersetzt keinesfalls die fach­männische Beratung durch Rechts­experten. Die Inhalte wurden sorg­fältig recherchiert, dennoch sind Ab­weichungen vom tat­sächlichen Sach­verhalt nicht auszuschließen.

Meist muss der Meister ran

In zulassungspflichtigen Handwerken dürfen nur Meister vom Fach bzw. von verwandten Handwerken ausbilden.

Alternativ muss der Ausbilder die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 7 Handwerksordnung (HwO) erfüllen oder eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b HwO bzw. eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO haben. Zusätzlich muss er den Teil IV der Meisterprüfung oder eine gleichwertige andere Prüfung, insbesondere eine Ausbildereignungsprüfung auf der Grundlage einer nach § 30 Abs. 5 Berufsbildungsgesetz (BBiG) bestanden haben.
In einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe darf neben einem Meister ausbilden, wer

  • die Gesellen- oder Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung,
  • eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung oder
  • eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat.

Allerdings muss der Ausbilder eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen sein. Wie lange das genau ist, wurde nicht festgelegt.

In Betrieben, bei denen die IHK zuständig ist, muss der Ausbilder einen Berufsabschluss oder eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hoch- oder Fachhochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung und Berufserfahrung haben.

Außerdem muss der Ausbilder nach § 29 BBiG persönlich geeignet sein. Das sind im Grunde genommen alle, außer denjenigen, die in ihrem Betrieb keine Kinder und Jugendlichen beschäftigen dürfen oder die schwer und wiederholt gegen das Berufsbildungsgesetz verstoßen haben.

Von gut bis mangelhaft
Stiftung Warentest hat die Weiterbildung zum Aus­bilder unter die Lupe ge­nom­men. Die Tests können Sie online herunter­laden (kosten­pflichtig). Dane­ben hat Stif­tung Waren­test den kosten­losen Leit­faden „Aus­bildung der Aus­bilder. Semi­nare und Fern­lehr­gänge“ (Weiter­bildung kompakt) zu­sammen­gestellt. Er soll In­teres­sierten helfen, das große An­gebot an Kur­sen zu überblicken.

Lernen für die Lehre

Berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse müssen bis zum 31. Juli 2009 nicht durch das Ablegen von Teil IV der Meisterprüfung oder der AEVO-Prüfung (Ausbilder-Eignungsverordnung) nachgewiesen werden. Sie lohnen sich aber trotzdem, da sie für jeden Ausbilder unverzichtbares Rüstzeug bieten.

Als Ausbilder sollten Sie auch die Handwerksordnung und das Berufsbildungsgesetz parat haben. Falls die Azubis minderjährig sind, kommt noch das Jugendarbeitsschutzgesetz dazu.

Außerdem benötigen Sie einen Ausbildungsrahmenplan. Der legt die praktischen Inhalte fest und liegt als Anlage zur Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufes anbei. Etwas detaillierter ist der betriebliche Rahmenplan, der in Ihrem Unternehmen erstellt wird.

Fazit: Unterstützung aus Erfahrung

Zugegeben, das Ganze klingt nicht gerade simpel. Am besten hält man sich vor Augen, dass die sehr präzisen Bestimmungen zur Lehrlingsausbildung letztlich die Integrität von Handwerk und Gewerbe erhalten sollen. Damit es in der Praxis klappt, gibt es die Berater der Kammern. Sie schaffen rasch Klarheit und sagen Ihnen genau, was Sie im Einzelfall brauchen.

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