Betriebsfeier: Wann Mitarbeiter die Betriebsfeier versteuern müssen

Damit ein Firmenfest nicht als geldwerter Vorteil gilt, muss es etliche Bedingungen erfüllen – vor allem muss es im Eigeninteresse des Betriebs liegen. Und: Pro Nase darf der Spaß nicht mehr als 110 Euro kosten. Was in die Kalkulation eingehen darf (und was nicht), erklärt Christian Günther von anwalt.de.

Ein gedeckeltes Vergnügen

Von Christian Günther, anwalt.de

Für Betriebsfeiern ist die 110 entscheidend. Damit keine Verwechslung mit dem hoffentlich nicht benötigten Polizeinotruf entsteht: Es geht konkret um den Betrag von 110 Euro inklusive Umsatzsteuer. So viel sollte ein Betrieb pro Teilnehmer maximal ausgeben. Denn übersteigen die Ausgaben den Betrag auch nur um einen Cent, gelten sie als zu versteuernde Vorteile. Um die 110 Euro zu ermitteln, reicht es allerdings nicht, die Gesamtkosten der Veranstaltung durch die Teilnehmerzahl zu teilen. Eine geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat hier zuletzt die Berechnungsmethoden auf eine neue Basis gestellt.

Unbedingt in betrieblichem Eigeninteresse

Von entscheidender Bedeutung ist der vom Arbeitgeber verfolgte Zweck der Veranstaltung. Will er seinen Mitarbeitern nur etwas Gutes tun? Soll sie Bonus für deren Leistungen sein? Egal, ob diese Zwecke allgemein oder konkret gemeint sind: Wenn die Antwort darauf Ja lautet, dann stellen die Ausgaben vom ersten Cent an geldwerte Vorteile dar.

Sollen die Beschäftigten andererseits einfach nur gemeinsam etwas erleben zugunsten des Zusammenhalts, kommt die 110-Euro-Grenze ins Spiel. Denn dann liegt die Veranstaltung vorrangig im betrieblichen Eigeninteresse. Diesbezügliche Ausgaben für eine gemeinsame Veranstaltung sind in gewissem Rahmen von Abgaben und Lohnsteuer befreit, sofern Folgendes gegeben ist:

  • Es wurden alle Mitarbeiter eingeladen, nicht nur ausgewählte Personen der Belegschaft. Eine Beschränkung auf Abteilungsebene oder ähnlich abgrenzbare Betriebsbereiche ist jedoch zulässig.
  • Die Freigrenze wurde im jeweiligen Jahr nicht bereits zweimal ausgeschöpft.
  • Die Grenze von durchschnittlich 110 Euro pro Person wird nicht überschritten.

110-Euro-Freigrenze: seit 2002 unverändert

Zuletzt sorgte für Unmut, dass seit dem Jahr 2002 keine Anhebung der Freigrenze von 110 Euro mehr stattgefunden hat. Eine entsprechende Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies in seinem Urteil vom 12. Dezember 2012 (Az. VI R 79/10) auf die Finanzverwaltung; Gerichte hätten hier keine Handlungsmöglichkeit: „Eine Anpassung der Freigrenze an die Geldentwertung ist nicht Aufgabe der Gerichte.“

Nicht alle Ausgaben zählen mit

Darüber hinaus enthielt die Entscheidung aber auch eine wichtige Änderung. Dem BFH zufolge dürfen zur Ermittlung der 110 Euro nicht einfach alle Veranstaltungskosten durch die Teilnehmeranzahl geteilt werden. Dies sei nur für solche Positionen möglich, von denen jeder Anwesende unmittelbar profitieren könne.

So müssen etwa Buchhaltungskosten für die Veranstaltung außen vor bleiben. Auch bei Angeboten, die nur bestimmten Personen zugutekommen, müsse darauf geachtet werden. Als Beispiel nannte der BFH einen kostenlosen Taxidienst, von dem Festgäste, die auf andere Weise an- und abreisen, nichts haben. Nicht zu vergessen ist in diesem Zusammenhang, dass im Rahmen der Feier überreichte Sachgeschenke im Rahmen der 110 Euro hinzuzurechnen sind, wenn sie nicht mehr als 40 Euro inklusive Umsatzsteuer wert sind. Oberhalb dieses Betrags tritt Steuerpflicht ein.

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Angehörige bleiben außen vor

Wesentlich für die Anerkennung der Veranstaltung ist wie gesagt deren Zweck. Ist die Voraussetzung erfüllt, dass sie dem Zusammenhalt innerhalb des Unternehmens dient, dann ist es nur natürlich, dass Mitarbeiter auch nahestehende Personen mitbringen. Mehr Teilnehmer führen jedoch regelmäßig zu höheren Kosten. Damit die Freigrenze gewahrt bleibt, bleiben daher Kosten, die durch Partner, Kinder und andere Nahestehende verursacht sind, bei der Berechnung außen vor. Eine Umlage der Mehrkosten auf die teilnehmenden Mitarbeiter ist ausgeschlossen.

Dienstleister nach unmittelbarem Nutzen

Für viele Veranstaltungen bedienen sich Unternehmen externer Hilfe. Das gilt insbesondere für das Catering. Nicht selten sorgen Event-Agenturen inzwischen auch für die gesamte Organisation. Diesbezügliche Kosten bleiben jedoch außen vor, wenn sie einzelnen Teilnehmern keinen direkten Mehrwert bieten.

Als Beispiele zum besseren Verständnis können einerseits angebotene Speisen und Getränke sowie eine Band für die Begleitmusik, andererseits die angemieteten Räume dienen: Erstere sind laut BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 (Az.: VI R 94/10) Teil der 110 Euro, da Bandauftritt und Essen unmittelbar für das seelische und leibliche Wohl der Anwesenden sorgen. Für die Räumlichkeiten an sich gelte das nicht, weshalb die Mietkosten nicht mitzählten.

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