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Dienstwagen
Lenkrad, Tachostand und Steuer
Von der Fachredaktion anwalt.de
Auf einen Blick |
Wer Geschäftswagen für Privatfahrten nutzt, wird vom Finanzamt zur Kasse gebeten. Schließlich handelt es sich um einen geldwerten Vorteil. Firmenwagennutzer können gegenüber der Steuer grundsätzlich zwischen zwei Alternativen wählen: der Ein-Prozent-Regel und der kilometergenauen Berechnung der privaten Nutzung.
Einzelabrechnung nach Fahrtenbuch
Bei häufiger betrieblicher Nutzung empfiehlt sich die Einzelabrechnung. Dies setzt ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch voraus, das nebst Belegen beim Finanzamt vorgelegt werden muss. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen: Privat- und Geschäftsfahrten müssen sauber getrennt aufgelistet sein. Zwingend erforderlich sind vollständige, fortlaufende und in sich schlüssige Aufzeichnungen. Es sollten der
- Jahresanfangs- und Endstand,
- Datum,
- Tachostand,
- gefahrene Kilometer,
- Reiseziel und -zweck angegeben werden.
Ein-Prozent-Regel nach Listenpreis
Die Ein-Prozent-Pauschale, auch Listenpreismethode genannt, ist denjenigen zu empfehlen, die den Dienstwagen nur wenig für betriebliche Fahrten nutzen. Hier wird monatlich 1 % des Kfz-Listenpreises zzgl. Sonderausstattung und Umsatzsteuer veranschlagt. Dazu werden nochmals 0,03 % des Listenpreises pro Kilometer für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz veranschlagt.
Wer die Wahl hat
Für Arbeitnehmer und GmbH-Geschäftsführer bleibt es auch mit dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltung beim generellen Wahlrecht zwischen 1-Prozent-Pauschale oder Einzelabrechnung, weil hier der Wagen stets als notwendiges Betriebsvermögen des Arbeitgebers bzw. der GmbH gilt.
Für Unternehmer und Selbstständige haben sich jedoch erhebliche steuerrechtliche Änderungen ergeben: Nur wenn der Firmenwagen zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird und damit zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, darf die Ein-Prozent-Pauschale angesetzt werden. (Die vormalige Anwendungsgrenze von 10 % ist entfallen.)
Können Unternehmer oder Freiberufliche nicht nachweisen, dass sie ihren PKW zu mehr als 50 % betrieblich nutzen, gilt nun also nicht mehr die Ein-Prozent-Methode. In diesem Fall schätzt das Finanzamt den Anteil der Betriebs- bzw. Privatfahrten. Und das ist regelmäßig nachteiliger als die Ein-Prozent-Abrechung.
Rechtsfragen? Die Experten von anwalt.de stehen Ihnen in allen Rechtsgebieten mit fachkundigem Rat zur Verfügung – wahlweise via E-Mail-Rechtsberatung, über die telefonische Rechtsberatung oder die Anwaltssuche vor Ort.
Das Serviceteam von anwalt.de hilft auch unter der kostenlosen Servicenummer 0800-26 92 58 33 gerne weiterDas Führen eines Fahrtenbuches ist für den 50%-Nachweis gesetzlich nicht zwingend vorausgesetzt und laut einer Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums für Finanzen reicht auch ein Nachweis mittels Belegen, Terminkalender oder Ähnlichem aus. Kann man die überwiegend betriebliche Nutzung lückenlos über den Zeitraum von drei Monaten belegen, wird sie vom Finanzamt grundsätzlich angenommen. (Das gilt jedoch nicht, wenn sich steuerrelevante Änderungen ergeben, z.B. beim Wechsel der Fahrzeugklasse.)
Eine überwiegend betriebliche Nutzung wird außerdem generell angenommen, wenn aufgrund des Berufs von davon ausgegangen werden kann, dass der Wagen vornehmlich dienstlich genutzt wird. Dies gilt beispielsweise für Taxiunternehmer oder Handelsvertreter.
Nützliche Links
Neuerungen bei der Besteuerung von Firmenwagen, mit weiteren hilfreichen Links, führt z.B. die Handelskammer Hamburg auf.





