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Eigenkapitalquote, Teil 1
Ohne Laufzeit, ohne Zinsen
Von Gerald Strömer
Das Eigenkapital (Equity) ist der Teil des unternehmerischen Gesamtvermögens, der nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten und Schulden übrig bleibt. Beim Eigenkapital handelt es sich um diejenigen finanziellen Mittel, die einem Unternehmen von seinen Eigentümern ohne zeitliche Begrenzung zur Verfügung gestellt werden.
Dieses von den Eigentümern eingezahlten Kapital heißt bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) bzw. einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschänkt) Stammkapital (mindestens 25.000 Euro bzw. mindestens 1 Euro) und bei einer Aktiengesellschaft (mindestens 50.000 Euro) Grundkapital. Zum Eigenkapital zählen außerdem noch die offenen und stillen Rücklagen sowie ein eventueller Gewinnvortrag. Je nach Rechtsform des Unternehmens zählt auch das persönliche Vermögen der Eigentümer dazu.
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Auf einen Blick |
Woher das Geld kommt
Die Erhöhung des Eigenkapitals erfolgt entweder von außen (Zuführung neuer Mittel durch Einlagen der Eigentümer im Zuge einer Kapitalerhöhung) oder von innen (Ansammlung und Einbehaltung von Gewinnen, also Gewinnverzicht und Thesaurierung). Diese Zuführung von innen wird bei einem gesunden Unternehmen als die klassische Selbstfinanzierung im engeren Sinne betrachtet. Der dabei einbehaltene Gewinn wird dabei entweder den Rücklagen zugeführt oder auf neue Rechnung vorgetragen.
Auf diese Weise erhält das Unternehmen nicht nicht nur frische Zahlungsmittel, sondern verbessert logischerweise auch die Widerstandsfähigkeit der Firma gegenüber Turbulenzen am Markt, ermöglicht Wachstumsvorhaben und erlaubt in größerem Rahmen geschäftliche Risiken. Je mehr Eigenkapital vorhanden ist, desto leichter kann das Unternehmen zeitweise Verluste hinnehmen, ohne deshalb auf die Schnelle und damit unter erschwerten Bedingungen Fremdkapital akquirieren oder im schlimmsten Fall in die Insolvenz gehen zu müssen. Ein hoher Eigenkapitalanteil erhöht daher die Konkurrenzfähigkeit und Unabhängigkeit jedes Unternehmens.
| Bilanzierung | |
|---|---|
Das Eigenkapital wird nach § 266 Abs. 3 A Handelsgesetzbuch (HGB) der Passivseite der Bilanz zugerechnet und gliedert sich wie folgt:
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Eigenkapital hat für Unternehmen eine große Bedeutung, die sich in drei Kernargumenten zusammenfassen lässt:
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| Serie: Eigenkapital |
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Rückstellen oder zuschießen
Bei einem neu gegründeten Unternehmen ohne Fremdkapitalgeber erfolgt die Kapitalzufuhr in der Regel anfänglich ausschließlich von außen – und zwar in Form von Einlagen der Eigentümer. Bei zunehmendem Geschäftserfolg verschiebt sich das Verhältnis immer mehr zur Innenfinanzierung, also auf die Bildung von Rücklagen aus erzielten Gewinnen. Ist das Unternehmen schließlich geschäftlich etabliert, wirtschaftlich gesund und erfolgreich in seinem Marktsegment tätig, ist bei organischem Wachstum im Idealfall überhaupt keine äußere Zufuhr von Eigenkapital mehr nötig. Es wird dann ausschließlich über die Innenfinanzierung erhöht.
Bestenfalls größere Anschaffungen, z.B. die Übernahme eines konkurrierenden Unternehmens, eine grundlegende Modernisierung von Produktionsanlagen oder andere Projekte ungewöhnlicher Größenordnung, sollten dann noch eine von außen erfolgende Erhöhung des Eigenkapitals bedingen – wenn überhaupt. In den meisten Fällen wird dann aber auf Fremdkapital zurückgegriffen – so es denn für das Unternehmen verfügbar ist.
| Fremdkapital | |
|---|---|
| Bei Fremdkapital handelt es sich um zeitlich befristete Mittel externer Kapitalgeber, mit denen das Unternehmensvermögen durch Schuldenaufnahme finanziert wurde. Fremdkapital wird wie das Eigenkapital der Passivseite der Bilanz eines Unternehmens zugerechnet.
Von Fremdkapital spricht man per Definition dann, wenn:
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Zum Fremdkapital zählen:
Übrigens können auch Eigentümer oder Mitarbeiter eines Unternehmens als Fremdkapitalgeber auftreten, die dem Unternehmen ein Darlehen gewähren. Dieses so genannte unternehmensnahe Fremdkapital fällt in den Bereich Verbindlichkeiten. |
Die Unterscheidung zwischen Eigen- und Fremdkapital zeigt sich in einem gedachten Insolvenzfall am besten: Während rückständiges Eigenkapital, das von einem Gesellschafter hätte aufgebracht werden müssen, vom Insolvenzverwalter als Leistung in die Insolvenzmasse verlangt werden kann (§ 171 Abs. 2 HGB), ist dies bei einem Kredit eines Gesellschafters an das Unternehmen oder dem Fremdkapital eines Nichtgesellschafters nicht möglich. Im Gegenteil: Hier besteht für den Kreditgeber sogar ein außerordentliches Kündigungsrecht für das Darlehen (§ 490 Abs. 1 BGB). Ist der Kredit bereits gewährt, nimmt der Rückforderungsanspruch als Insolvenzforderung am Verfahren teil.
- Teil 2 dieser Serie geht näher auf die Eigenkapitalquote ein und setzt auseinander, warum sie für Kreditvorhaben etc. so wichtig ist.

