Private Krankenversicherung absetzen

Konditionen gegen Entlastung abwägen

Von Asenta Röber, Asenta GmbH

Die private Krankenversicherung (PKV) kann seit dem 1. Januar 2010 in wesentlich höherem Umfang bei der Steuererklärung geltend gemacht werden als zuvor. Möglich macht dies das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung). Es geht auf eine Forderung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Februar 2008 zurück. Zuvor waren Beiträge zur Krankenversicherung im Allgemeinen und zur privaten Krankenversicherung im Besonderen nur sehr eingeschränkt steuerlich absetzbar.

Für Versicherte einer privaten Krankenversicherung bedeutet das Bürgerentlastungsgesetz, dass sie seitdem fast die vollständigen Beiträge in der Steuererklärung angeben und somit eine steuerliche Entlastung erwarten dürfen. „Fast vollständig“ meint, dass diejenigen PKV-Beiträge steuerlich berücksichtigt werden, die den Vorsorgeaufwendungen für eine Basiskrankenversicherung entsprechen. Somit sind die allgemeinen Beiträge zur privaten Krankenversicherung voll absetzbar, Beiträge für Sonderleistungen wie z.B. die Chefarztbehandlung in der Klinik jedoch nicht.

Da ein privat Versicherter jedoch monatlich nur einen Gesamtbetrag an seinen privaten Krankenversicherer überweist, stellt sich die Frage, wie er zwischen allgemeinen PKV-Beiträgen und Zahlungen für Sonderleistungen unterscheiden soll. Auch hier hat der Gesetzgeber Vorsorge getroffen und mit dem Bürgerentlastungsgesetz gleich die passende Rechtsverordnung, nämlich die Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO), erlassen.

Ohne Sonderleistungen, ohne Selbstbehalt

Die Aufstellung darüber, welche Beitragsanteile des Privatpatienten nach der KVBEVO zur allgemeinen Leistung seiner PKV beitragen und somit steuerlich absetzbar sind, erhält der Versicherte von seiner privaten Krankenversicherung. Allerdings geht mit dem Ausschluss bestimmter Teilbeiträge zur PKV gleichzeitig eine, wenn auch nur geringe, Benachteiligung von privat Krankenversicherten gegenüber gesetzlich Versicherten einher, denn wer gesetzlich krankenversichert ist, kann seine Beiträge im vollen Umfang steuerlich geltend machen.

Und: Der Selbstbehalt bzw. die Selbstbeteiligung zur privaten Krankenversicherung kann auch weiterhin nicht bei der Steuererklärung angegeben werden. Wer also einen relativ hohen Selbstbehalt vereinbart hat, um seine Beiträge zur PKV niedrig zu halten, kann auch nur seine eigentlichen PKV Beiträge steuerlich geltend machen. Darum muss jeder Privatpatient vor der Vereinbarung seines Selbstbehaltes genau prüfen wodurch er mehr Geld spart:

  • durch die vergünstigten PKV-Beiträge oder
  • durch die steuerliche Berücksichtigung von höheren Beiträgen, aber einem niedrigeren Selbstbehalt.

Hier sollten Versicherte bereits im Vorfeld die private Krankenversicherung berechnen und die Ersparnis vergleichen.

Die Asenta GmbH stellt über ihr Fachportal rund um die private Krankenversicherung wichtige Informationen sowie sämtliche Testergebnisse und Testberichte diverser Analysten zusammen. In einer Übersicht werden die PKV-Testsieger vorgestellt und Interessierten online angeboten.


Kontakt: info@asenta.de, www.test-private-krankenversicherungen.de/

Beitragsrückzahlungen

Ähnlich wie beim Selbstbehalt können auch Beitragsrückerstattungen die steuerliche Geltendmachung schmälern. Allerdings von einer anderen Seite her. Denn wer z.B. im Jahr 2012 eine Beitragsrückerstattung seines privaten Krankenversicherers erhält, muss diese Summe von seinen PKV-Beiträgen für das Jahr 2013 abziehen. Auch hier sollte der Versicherte zuvor genau überlegen, was ihm finanziell mehr einbringt:

  • die Beitragsrückerstattung oder
  • die Summe, die er durch die steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für seine private Krankenversicherung einspart.

Zusätzlich absetzbare Beiträge

Der privat Krankenversicherte kann nicht nur seine eigenen Beiträge zur privaten Krankenversicherung steuerlich geltend machen, sondern auch die Aufwendungen, die er für den Krankenversicherungsschutz von Dritten leistet. Zu diesen Dritten gehören u.a. die Kinder des Versicherten, sein Ehepartner (sofern dieser über ihn mitversichert ist) sowie andere Personen, für deren Krankenversicherungsbeiträge er nachweislich aufkommt, z.B. die Eltern aber auch die Großeltern. Alle diese Beiträge zur Krankenversicherung lassen sich in der „Anlage Vorsorgeaufwand“ der Steuererklärung berücksichtigen.

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