Schutzschirmverfahren

Sanierung auf eigene Faust bleibt eine Illusion

Von Alexander Eichner, transition-manager

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) am 1. März 2012 gibt es für Unternehmer die Möglichkeit, ihren in Schieflage geratenen Betrieb in Eigenverwaltung zu sanieren. Der Gesetzgeber hatte diese Neuerung in der Insolvenzordnung geschaffen, um dem Schuldner selbst die Chance zu geben, die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen umzusetzen, ohne dass er seine operativen Aufgaben und Befugnisse aus der Hand geben müsste.

Thema: Insolvenz
Ein juristischer Dreiteiler erläutert alles, was Unternehmer über das Insolvenzverfahren wissen müssen: Teil 1 erklärt die Prinzipien und listet die Antragsberechtigten nach Gesellschaftsform. Teil 2 geht die Abläufe im Einzelnen durch und bespricht die wichtigsten Stationen bis zum Schlusstermin. Teil 3 hat kompakt praktische Tipps für Insolvenzschuldner und -gläubiger parat. Daneben geben Schwerpunktbeiträge Auskunft darüber, was im Angesicht drohender Insolvenz zu tun ist, wie der Begriff der drohenden Zahlungsunfähigkeit gefasst ist, was Überschuldung heißt und welche Alternativen im Fall von Insolvenz durch Überschuldung noch offen stehen, was mit Lizenzen in der Insolvenz geschieht, welchen rechtlichen Status Gesellschafter im Insolvenzverfahren haben, wie das Verhalten in der Insolvenz die Abläufe beeinflusst und wie die Planinsolvenz in Eigenverwaltung (im Schutzschirmverfahren) funktioniert.

Dieses sogenannte Schutzschirmverfahren hat mehrere Vorteile:

  • Der Unternehmer behält die Kontrolle über das operative Geschäft.
  • Der Insolvenzverwalter ist nur noch Sachwalter ohne Eingriffsrecht.
  • Der Unternehmer kann den Sachwalter selbst vorschlagen.
  • Das Insolvenzverfahren hat weniger Öffentlichkeit.
  • Gläubiger, die Sanierungsmaßnahmen ablehnen, können aufgrund des Mehrheitsentscheids überstimmt werden.
  • Verträge können kurzfristig beendet werden.
  • Das Unternehmen wird von fast allen ungesicherten Forderungen befreit.
  • Die Kosten für das Sanierungsverfahren übernehmen die Gläubiger in Form einer geringeren Verteilungsquote.

Eigenverwaltung braucht Unterstützung

Der Begriff „Eigenverwaltung“ suggeriert allerdings, dass der Unternehmer tatsächlich das gesamte Verfahren selbst bewältigen kann. Dies ist jedoch realitätsfremd. Wenn der Unternehmer oder/und das gehobene Management nicht gerade über einschlägige Erfahrungen im Bereich Restrukturierung/Sanierung verfügt, wird den Beteiligten das komplexe Verfahren sehr schnell über den Kopf wachsen.

Zu viele Dinge müssen berücksichtigt, zu viele wichtige Entscheidungen müssen innerhalb kürzester Zeit getroffen werden. Um nur einige zu nennen: Ein Sanierungskonzept muss erarbeitet, ein Insolvenzplan erstellt werden; die Insolvenzgeldvorfinanzierung muss gesichert, die insolvenzrechtliche Rechnungslegung beachtet, die laufende Liquidität muss bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens sichergestellt und bestehende Lieferbeziehungen müssen unter Insolvenzbedingungen aufrechterhalten werden. Und dies alles neben dem weiterlaufenden operativen Geschäft.

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Schwarz auf Weiß
Eine praktische Darstellung zum Thema In­solvenz im Mittel­stand gibt Dr. Jürgen Kaack im Rat­geber „Fall­studie einer In­solvenz“, den Sie on­line im Zeitschriftenkiosk des MittelstandsWiki bekommen.

Fazit: Sicher mit Restrukturierungsfachmann

Einen solchen Sanierungsprozess ist mit dem bestehenden Personal kaum zu stemmen. Die Verstärkung des insolvenz- und sanierungsunerfahrenen Managements durch einen erfahrenen Chief Restructuring Officer (CRO) ist somit fast unerlässlich.

Schließlich ist das Schutzschirmverfahren kein Freifahrtschein. Denn selbstverständlich lassen die Gerichte im Vorfeld prüfen, wie aussichtsreich eine derartige Sanierung sein kann und wie viel Erfahrung oder welche Erfolge die handelnden Personen nachweisen können. Zudem wird abgeschätzt, ob man den Handelnden zutrauen kann, bei dem früher oder später eintretenden Wegfall positiver Sanierungsannahmen proaktiv die Verfahrensart zu wechseln. Am Ende ändert auch das ESUG nichts an dem Grundsatz, dass das Verfahren primär dem Ausgleich der Gläubigerinteressen dient.

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Alexander Eichner ist Transition Manager. Als solcher unterstützt er Unternehmen bei Restrukturierung und Sanierung, Investorenansprache, Geschäftsentwicklung, Aufsichtsrats- und Beiratsmanagement.


transition-manager, Kurfürstendamm 217, 10719 Berlin, Tel.: 030-89376945, Fax: 030-89376948, middleoffice@transition-manager.com, www.transition-manager.com

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