Gastronomie-Gründung, Teil 1

Bestellt, gestempelt, aufgetischt

Von Sabine Philipp

Wer im stehenden Gewerbe Getränke (Schankwirtschaft), zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) bzw. während einer Veranstaltung diese zum Verzehr vor Ort verabreicht, betreibt nach § 1 Gaststättengesetz (GastG) ein Gaststättengewerbe, wenn der Betrieb jedem oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist. Dazu benötigen Sie immer einen Gewerbeschein bzw. eine Reisegewerbekarte für jeden einzelnen Betrieb.

Also auch dann, wenn Sie zusätzlich zu einem bestehenden Gewerbe auch nur eine Imbissbude eröffnen, müssen Sie erneut beim Gewerbeamt vorstellig werden.

Schanklizenz beantragen

Wer Alkohol ausschenkt, benötigt zusätzlich eine Gaststättenerlaubnis, die nach § 3 GastG jeweils für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume erteilt wird, z.B. für eine Cocktailbar in Gebäude XY. Sie kann je nach Betrieb ein paar hundert bis ein paar tausend Euro kosten. Und Sie müssen Mitglied bei der IHK werden. (Dafür beraten die Kammern Gründer ganz ordentlich; die IHK Stuttgart hat z.B. einen Gastronomie-Gründerleitfaden im Netz.)

Wichtig: Diese Übersicht dient lediglich der Orientierung und ersetzt keinesfalls die fach­männische Beratung durch Rechts­experten. Die Inhalte wurden sorg­fältig recherchiert, dennoch sind Ab­weichungen vom tat­sächlichen Sach­verhalt nicht auszuschließen.

Die Erlaubnis benötigt nach § 2 GastG nicht, wer alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, und zubereitete Speisen verabreicht. Im Beherbergungsbetrieb darf sogar Alkohol an Hausgäste verkauft werden. Ausnahmen gelten in vielen Bundesländern auch für Straußwirtschaften, in denen Winzer Selbstgekeltertes und Speisen saisonal kredenzen.

Die Gaststättenerlaubnis erhalten Sie in der Regel im Ordnungsamt nach etwa ein bis drei Monaten. In Wiesbaden z.B. müssen Sie dazu folgende Unterlagen mitbringen: einen Grundrissplan der Gewerberäume, einen Lageplan und eine Planbeschreibung, aus der die Lage der Räume (z.B. Keller), die Grundflächengröße, die Höhe sowie die Fensterflächen der einzelnen Räume hervorgehen muss und die die Gastplätze (Sitz-/Stehplätze) beschreibt. Auch die Räume wie z.B. die Küche müssen benannt werden. Daneben muss der Miet- bzw. Pachtvertrag in Original und in Kopie bzw. ein Grundbuchauszug beiliegen, wenn dem Antragsteller das Grundstück gehört. Ebenso müssen Sie ein polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O und eine Gewerbezentralregister-Auskunft der Belegart 9 vorlegen. Bei Geschäftsübernahmen ist die Verzichtserklärung des Vorgängers nötig.

Für die Gebäudeunterlagen interessiert sich das Bauamt bzw. Gewerbeamt übrigens auch dann, wenn keine Gaststättenerlaubnis nötig ist.

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Schwarz auf Weiß
Dieser Beitrag erschien zuerst in unserer Magazin­reihe. Einen Über­blick mit freien Down­load-Links zu sämt­lichen Einzel­heften bekommen Sie online im Presse­zentrum des MittelstandsWiki.

Zu guter Letzt müssen Sie für eine Gaststättenerlaubnis auch über die Grundlagen der Lebensmittelhygiene unterrichtet werden. Bei der IHK Wiesbaden kostet so eine Schulung 59 Euro. Solche Kenntnisse müssen Sie auch dann erwerben, wenn Sie ohne Gaststättenerlaubnis mit Lebensmitteln hantieren.

Serie: Gastronomie-Gründung
Teil 1 beginnt den Ämter­parcours mit einem Gang zu Gewerbe- und Ordnungsamt. Teil 2 listet noch zusätz­liche Pflichten auf und gibt prak­tische Tipps für Tages­geschäft und Ab­rechnung.

Gesund und sauber bleiben

Jeder, der in der Küche arbeitet bzw. mit Eiprodukten oder anderen in § 42 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgelisteten Lebensmitteln in Berührung kommt, muss nach § 43 IfSG an einer Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt oder einen beauftragten Arzt teilnehmen. Sie darf beim ersten Arbeitstag in der Branche nicht älter drei Monate sein. Sollten Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 IfSG bestehen (z.B. eine Infektionskrankheit), darf nicht gearbeitet werden. Als Arbeitgeber müssen Sie Ihre Mitarbeiter jährlich über § 42 aufklären und die Schulung für Nachfragen der Behörden dokumentieren.

Nach § 4 Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) dürfen leicht verderbliche Lebensmittel nur von Personen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, die nach Anhang II Kapitel XII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 entsprechend geschult sind, z.B. durch eine Kochlehre bzw. durch den oben genannten IHK-Kurs.

Beim Getränkeausschank gibt es zwar keine offiziellen Vorgaben zur Reinigung der Anlagen, doch Sie müssen sich in jedem Fall am Stand der Technik orientieren, d.h. es gelten die Reinigungsintervalle nach DIN 6650-6, die Sie z.B. auf der Seite der IHK Dortmund finden.

Daneben gibt es in vielen Kommunen noch weitere Vorschriften, die z.B. – wie in Düsseldorf – einen Fettabscheider fordern.

Mit Bauordnung, Aushangpflichten und Steuerfragen setzt Teil 2 diese Serie fort.

Nützliche Links

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Eine ausführliche Darstellung für den Mittelstand gibt Dr. Jürgen Kaack im Ratgeber „Unternehmen gründen. Von der Idee bis zur Kapitalbeschaffung“, den Sie online im Pressezentrum des MittelstandsWiki bekommen.