Übernahme von Bußgeldern, Teil 1: Wann Bußgelder als Arbeitslohn gelten

Falls ein Unternehmen aus Betriebsräson die Strafzettel für einfaches Falschparken eines angestellten Kuriers begleicht, so geht das in Ordnung. Ob das auch bei erheblichen Verstößen gilt, entscheidet gerade der Bundesfinanzhof. Extrem vorsichtig sollen Sie sein, wenn es um rechtskräftige Geldstrafen geht.

Zwischen Gefälligkeit und Strafvereitelung

Von Sabine Wagner

Als Arbeitgeber haften Sie nicht für Bußgelder oder Geldstrafen, die Ihre Mitarbeiter im Rahmen ihrer Berufstätigkeit auferlegt bekommen. Sollte Ihr Unternehmen dennoch bereit sein zu zahlen, gilt es einige z.T. sehr feine Unterschiede zu beachten, die gleichwohl schwer wiegende Folgen haben können. Zum einen geht es darum, ob die Beträge als Arbeitslohn zu werten sind, zum anderen darum, ob Ihnen selbst bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe drohen.

Nach dem aktuellen Stand der Entscheidungen (Oktober 2012) beherzigen Sie bitte das Folgende:

Verwarnung für Falschparker

Bei der Zahlung von Bußgeldern wegen eines geringfügigen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung gilt die langjährige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), die besagt, dass kein Arbeitslohn anzunehmen ist (Urteil des BFH vom 7. Juli 2004, BStBl 2005 II S. 367). Der BFH hatte in diesem Urteil bewusst offengelassen, ob bei erheblichen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung anders zu entscheiden gewesen wäre.

Achtung! Im November 2013 hat der BFH seine Rechtsprechung in diesem Punkt gründlich geändert. Über den neuen Stand informiert als Nachtrag Teil 2 dieser Serie.

Wichtig: Da die Sozialversicherung das Urteil des BFH nur in Einzelfällen anwendet, bleibt die Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber in jedem Fall sozialversicherungspflichtig!

Bei erheblichen Verstößen

Anders liegt die Sache bei der Zahlung von Bußgeldern wegen eines erheblichen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung. Hierzu hat das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 22. September 2011 (Az. 3 K 955/10) entschieden, dass die Zahlung des Bußgeldes durch den Arbeitgeber Arbeitslohn darstellt, der zu versteuern ist. Gegenstand des Verfahrens war ein Bußgeldbescheid wegen Überschreitung bzw. Nichteinhaltung der Lenk- und Ruhezeiten. Dieser Verstoß hat aus Sicht des FG Köln erheblichen Einfluss auf die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt (Az. VI B 134/11).

Bei erheblichen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung empfiehlt es sich im Moment, dass Sie als Arbeitgeber das Bußgeld als Arbeitslohn nur unter Vorbehalt sowie gleichzeitigem Verweis auf das oben genannte und noch anhängige Verfahren zahlen. Nennen Sie dabei das Aktenzeichen des BFH und schreiben Sie dazu, dass die Zahlung nur für den Fall gelten soll, dass der BFH das Urteil des FH Köln bestätigt.

Serie: Übernahme von Bußgeldern
Teil 1 klärt die grundlegenden Rechtsfragen und klärt über die Risiken von Strafvollstreckungsvereitlung und Untreue auf. Teil 2 ist ein Nachtrag zur aktuellen BFH-Rechtsprechung: Wer Mitarbeitern das Knöllchen zahlt, muss das als Arbeitslohn versteuern.

Keine Zahlung von Geldstrafen!

Geldstrafen sind etwas anderes als Bußgelder. Sicher ist Ihnen klar, dass Sie für einen Mitarbeiter keine Gefängnisgitter durchsägen dürfen. Nicht viel anderes täten Sie aber, wenn Sie für ihn einen Strafbefehl beglichen. Daher Achtung: Damit sich Ihr Unternehmen nicht strafrechtlichen Vorwürfen der Strafvollstreckungsvereitlung nach § 258 Abs. 2 StGB sowie möglicherweise im Einzelfall noch der Untreue nach § 266 StGB ausgesetzt sieht, empfiehlt es sich, dass Ihr Unternehmen keine Geldstrafen an die Staatskasse zahlt, die einer Ihrer Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit auf Grund eines rechtskräftigen sowie vollstreckbaren Urteils bzw. eines Strafbefehls eines Strafgerichtes zu zahlen hat!

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