Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr: Welche Zahlungsziele im B2B-Geschäft gelten

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr, das die EU-Zahlungsverzugsrichtlinie umsetzt, hat sich zwischen Unternehmen etliches geändert. Zu den Maßnahmen, die einen besseren Gläubigerschutz erreichen sollen, zählen kürzere Zahlungsfristen ebenso wie höhere Verzugszinsen.

Besserer Schutz vor säumigen Vertragspartnern

Von Sabine Wagner

Seit Ende Juli 2014 sind Unternehmen besser gegen Vertragspartner geschützt, die ihre Rechnungen nicht pünktlich zahlen oder sogar erheblich hinauszögern. Die nachstehenden Ausführungen gelten für alle Geschäfte zwischen zwei Unternehmen, die ab dem 28. Juli 2014 abgeschlossen wurden. Bei Dauerschuldverhältnissen, die vor diesem Datum abgeschlossen wurden, greift das Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr nur für die Fälle, dass die jeweilige Gegenleistung erst nach dem 30. Juni 2016 erbracht wird.

Schnelle Abnahme, schnelle Zahlung

Das Gesetz bewirkt ergänzende Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch: § 171a BGB (neu), § 278 II BGB, § 308 BGB und § 310 BGB sowie diverse Änderungen des Unterlassungsklagegesetzes (§§ 1,3 UKlaG). Dies sind die wesentlichen Inhalte:

  • Beschränkung von Zahlungsfristen: Zahlungsziele dürfen maximal 60 Tage betragen. Für öffentliche Auftraggeber gilt eine Regelfrist von 30 Tagen, es sei denn, dass es besondere sachliche Rechtfertigungsgründe für ein längeres Zahlungsziel (maximal 60 Tage) gibt.
  • Begrenzung von Überprüfungs- und Abnahmefristen: Überprüfungen und/oder Abnahmen haben innerhalb von 30 Tagen zu erfolgen.
  • Höherer Verzugsschaden: Der Verzugszins liegt 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Festgesetzt ist außerdem eine Schadenspauschale von 40 Euro. Diese fällt auch bei verspäteten Abschlags- oder Ratenzahlungen an. Bei Geltendmachung eines nachweisbar höheren Schadens wird die Schadenspauschale angerechnet.

Die genannten zeitlichen Grenzen gelten nicht für Abschlags- und Ratenzahlungen, dafür aber für Vereinbarungen zum Eintritt des Verzugs.

Serie: Sicherheiten im Warenhandel
Diese Serie beschreibt die gängigen Arten, Zahlungsausfälle zu vermeiden. Die Systematik beginnt mit den Mitteln, die sich am besten eignen, und endet mit Sicherheitsmaßnahmen, die heutzutage nicht empfehlenswert sind, weil sie zu schwach und in der Handhabung zu aufwendig sind: 1. Akkreditiv, 2. Garantien, 3. Bürg­schaft, 4. Schuld­beitritt, 5. Sicherungs­übereignung, 6. Gesamtgrundschuld, 7. Grundschuld, 8. Gesamt­hypothek, 9. Hypothek, 10. Eigentums­vorbehalt, 11. Sicherungs­abtretung, 12. Patronats­erklärung, 13. Pfandrecht an beweglichen Sachen, 14. Pfandrecht an Rechten. Der Newsletter des Mittelstands­Wiki in­formiert Sie, sobald ein neuer Beitrag erscheint.
  • Zwingendes Recht: Grundsätzlich können die oben genannten Regelungen nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Dies geht nur dann, wenn im Einzelfall eine grob unbillige Beschränkung des Gläubigers ausgeschlossen ist.
  • Haftung: Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Unterlassungsanspruch wegen Beschränkung der Haftung bei Zahlungsverzug.

Kein Recht für Endverbraucher

Zu beachten ist wie gesagt, dass das Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr nur für Verträge zwischen Unternehmen gilt, und zwar

  • grundsätzlich nur für Verträge, die ab dem 28. Juli 2014 abgeschlossen wurden, bzw.
  • bei bereits abgeschlossenen Dauerschuldverhältnissen für Forderungen aufgrund von Gegenleistungen, die nach dem 30. Juni 2016 erbracht werden.

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