Gewährleistungsausschluss beim Verbrauchsgüterkauf

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Abmahnfalle bei B2B-Geschäften

Von der Fachredaktion anwalt.de

Ein gebrauchtes Telefon war Ausgangspunkt eines Rechtsstreits in der eBay-Gemeinde:

Auf der Internet-Plattform wurde das Gerät unter Ausschluss der Gewährleistung von einem gewerblich registrierten Verkäufer angeboten. Ein Internet-Händler, der ebenfalls auf eBay gebrauchte Elektrogeräte versteigert, ersteigerte es über sein nicht gewerbliches eBay-Benutzerkonto, mahnte den Verkäufer ab und verklagte anschließend den Konkurrenten wegen unlauteren Wettbewerbs gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Privatkunden und der Wettbewerb

Schließlich musste der Bundesgerichtshof über die Revision des Verkäufers entscheiden. Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat mit dem Urteil vom 31. März 2010 (Az.: I ZR 34/08) zwei für den Internet-Handel wichtige Fragen beantwortet: Zum einen geht es um die Zulässigkeit eines Gewährleistungsausschlusses beim so genannten Verbrauchsgüterkauf, zum anderen darum, ob nicht nur Verbände, sondern auch Mitbewerber gegen unzulässige Vertragsklauseln vorgehen können.

Das Angebot für das Telefon war vom Anbieter mit folgendem Hinweis versehen:

„Ob eine Umlizenzierung bzw. Umschreibung möglich ist, wissen wir nicht, daher verkaufen wir die Software ohne Garantie und Gewährleistung.“
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Allerdings ist beim Verbrauchsgüterkauf zwischen Unternehmer und Verbraucher gemäß §§ 474, 475 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Gewährleistungsausschluss bei Mängeln gegenüber Verbrauchern unzulässig, wenn die Verjährungsfrist auf weniger als ein Jahr verkürzt ist. Dagegen gilt das nicht bei Käufen zwischen Verbraucher und Verbraucher, und auch bei Verträgen zwischen gewerblichen Unternehmern kann ein entsprechender Ausschluss der Mängelgewährleistung zulässig sein.

Fazit: Konkurrenten sind Klauselkläger

Auf letzteres Argument berief sich der Verkäufer. Denn er hatte auf eBay darauf hingewiesen, dass er nur an Gewerbetreibende verkauft. Das allerdings hielt der Senat für nicht ausreichend, weil der Händler keinerlei Vorkehrungen getroffen hatte, dass nur Gewerbetreibende ein Angebot abgeben. Daher bejahten die Karlsruher Richter einen Wettbewerbsverstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG und bestätigten damit zugleich, dass neben Verbraucherverbänden ebenso Konkurrenten rechtlich gegen unzulässige Vertragsklauseln vorgehen können.

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