GmbH-Gründungsaufwand

Aus MittelstandsWiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

Eigenleistung braucht Gesellschafter nicht zu kümmern

Von der Fachredaktion anwalt.de

Bei der Handelsregistereintragung einer Gesellschaft können immer wieder Probleme auftauchen. So auch in folgendem Fall:

Das Registergericht lehnte die Eintragung einer GmbH ins Handelsregister ab, weil in der Gründungsniederschrift eine Regelung vorgesehen war, nach der die mit der Gründung verbundenen Kosten der Gründer trägt. Im Gesellschaftsvertrag fand sich aber zum Gründungsaufwand keine Vereinbarung. Darum forderte die Rechtspflegerin eine Satzungsergänzung. Als der dagegen eingelegten Beschwerde nicht abgeholfen wurde, musste schließlich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entscheiden (Beschluss vom 7. April 2010, Az.: 20 W 94/10).

An der Messlatte Aktiengesetz

Bei Aktiengesellschaften fordert § 26 Abs. 2 Aktiengesetz (AktG), dass Sondervorteile, die den Gesellschaftern bei der Gründung eingeräumt werden, und auch Ersatzansprüche des Gründungsaufwands Bestandteil des Gesellschaftsvertrages sein müssen, bevor eine Registereintragung erfolgen kann. Zweck dieser Vorschrift ist der Gläubigerschutz und der Schutz von Mitgesellschaftern. So soll die Vorbelastung des Stammkapitals offengelegt werden.

Allerdings fehlt im GmbH-Gesetz (GmbHG) eine dem § 26 Abs. 2 AktG entsprechende Vorschrift. Wegen der vergleichbaren Interessenlage ist inzwischen anerkannt, dass bei einer GmbH der Gründungsaufwand ebenso im Gesellschaftsvertrag verankert sein muss.

anwalt.de – einfach zum Anwalt
anwalt.de ist ein führendes, un­abhängiges Anwalts­verzeichnis im deutsch­sprachigen Raum. In Ko­operation mit dem Mittelstands­Wiki erklärt die Fach­redaktion anwalt.de praktische Rechts­themen für KMU.

Rechtsfragen? Die Experten von anwalt.de stehen Ihnen in allen Rechts­gebieten mit fach­kundigem Rat zur Ver­fügung – wahlweise via E-Mail-Rechts­beratung, über die tele­fonische Rechts­beratung oder die Anwalts­suche vor Ort.

Das Serviceteam von anwalt.de hilft auch unter der kosten­losen Service­nummer 0800-26 92 58 33 gerne weiter

Das gilt jedoch nur, wenn der Gründungsaufwand aus dem Gesellschaftsvermögen geleistet werden soll. Soll der Gründer die Kosten tragen, ist keine ausdrückliche Regelung in der Satzung erforderlich.

Fazit: Auch ohne Vertragsvereinbarung

So sah es die Gründungsniederschrift im Ausgangsfall vor. Fehlt bei einer solchen Vereinbarung eine gesellschaftsvertragliche Regel, hat dann der Gründer die mit der Gründung verbundenen Kosten in voller Höhe zu tragen.

Die Gesellschaft selbst ist dann nicht vorbelastet. Das heißt: Wird die Gesellschaft mit dem Gründungsaufwand belastet, muss auch bei einer GmbH im Gesellschaftsvertrag eine Regelung dazu enthalten sein. Ist vereinbart, dass der Gründer – und nicht die Gesellschaft – den Aufwand trägt, ist keine Vereinbarung in der Satzung erforderlich. Das bestätigte der 20. Zivilsenat.

Nützliche Links

E-Book am Online-Kiosk
0703 - Unternehmensgruendung thumb55.jpg Eine ausführliche Darstellung für den Mittelstand gibt Dr. Jürgen Kaack im Ratgeber „Unternehmen gründen. Von der Idee bis zur Kapitalbeschaffung“, den Sie online im Zeitschriftenkiosk des MittelstandsWiki bekommen. Über aktuelle Neuerscheinungen hält Sie der Newsletter auf dem Laufenden.

Einen Kommentar hinterlassen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert. *

*

Sie können folgende HTML-Tags benutzen: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>