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Insolvenzverfahren, Teil 2
Bis Fortbestehen oder Schlussverteilung
Von der Fachredaktion anwalt.de
Der Insolvenzantrag muss schriftlich beim Insolvenzgericht eingereicht werden. Das zuständige Insolvenzgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (i.d.R. der Sitz des Unternehmens). Liegt der Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit jedoch an einem anderen Ort, ist das in diesem Bezirk liegende Amtsgericht zuständig.
Das Insolvenzgericht prüft die Zulässigkeit des Antrags (z.B. die Zuständigkeit des Gerichts und die Vollständigkeit des Antrags). Wurde er von einem Gläubiger gestellt, hört es zunächst auch den Schuldner dazu an. Bis zur Entscheidung, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder nicht, kann das Gericht vorläufige Sicherungsmaßnahmen treffen, die vor allem eine Benachteiligung der Gläubiger verhindern sollen. Als Sicherungsmaßnahmen kommen etwa die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters in Betracht oder ein Verfügungsverbot für den Schuldner.
Auf einen Blick |
Gut zu wissen: Die Insolvenzeröffnung erfolgt nicht, wenn die Insolvenzmasse nicht einmal die Kosten des Insolvenzverfahrens decken würde, der Antrag wird dann „mangels Masse“ gemäß § 26 Abs. 1 InsO abgewiesen.
Eröffnung des Verfahrens
Ist jedoch der Antrag zulässig und ausreichend Masse vorhanden, benennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter und eröffnet das Verfahren durch Beschluss (§ 27 Abs. 1 InsO). Der Eröffnungsbeschluss enthält alle für das Verfahren wesentlichen Angaben, darunter auch den Termin für die Gläubigerversammlung.
Darüber hinaus werden die Gläubiger im Beschluss aufgefordert, innerhalb einer vorgegebenen Frist, ihre Forderungen sowie eventuelle Sicherungsrechte (z.B. Pfandrechte, Sicherungseigentum) gegenüber dem Insolvenzverwalter anzumelden. Schuldner werden aufgefordert, nicht mehr an den Insolvenzschuldner, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.
| Bekanntmachungen im Internet |
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| Die Insolvenzgerichte veröffentlichen ihre Bekanntmachungen online unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. |
Der Eröffnungsbeschluss wird unverzüglich vom Insolvenzgericht öffentlich bekannt gemacht und dem Schuldner sowie seinen Schuldnern und Gläubigern gesondert zugestellt.
Der Insolvenzverwalter
Während des laufenden Insolvenzverfahrens liegt die Verwaltung des Vermögens bzw. des Unternehmens beim Insolvenzverwalter, nur ausnahmsweise wird Eigenverwaltung durch den Insolvenzschuldner selbst genehmigt. Der Insolvenzverwalter verwaltet nun das Vermögen des Schuldners und erstellt zunächst ein Verzeichnis der einzelnen Insolvenzgegenstände sowie der Insolvenzgläubiger. Er entscheidet auch über die Erfüllung noch laufender Aufträge sowie über Miet-, Pacht,- Leasing-Verhältnisse, ebenso wie über die Weiterbeschäftigung bzw. Entlassung von Arbeitnehmern.
Eine der wesentlichen Aufgaben des Insolvenzverwalters ist auch die Rückforderung von früheren Gegenständen des Schuldners im Rahmen von Insolvenzanfechtungen.
| Thema: Insolvenz | |
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| Ein Dreiteiler erläutert alles, was Unternehmer über das Insolvenzverfahren wissen müssen: | Daneben geben Schwerpunktbeiträge Auskunft darüber,
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Im Berichtstermin erstattet der Insolvenzverwalter der Gläubigerversammlung Bericht über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und die Ursachen. Die Gläubigerversammlung muss daraufhin beschließen, ob das Unternehmen fortgeführt werden soll oder still gelegt wird. Insbesondere bei Fortführung wird sie den Insolvenzverwalter beauftragen, einen Insolvenzplan zu erstellen, anhand dessen das Unternehmen fortgeführt werden kann.
Im so genannten Prüfungstermin wiederum prüft der Verwalter den Betrag und den Rang der jeweils zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen. Die Befriedigung der Gläubiger kann erst nach Abschluss des Prüfungstermins beginnen.
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Das Serviceteam von anwalt.de hilft auch unter der kostenlosen Servicenummer 0800-26 92 58 33 gerne weiterDas Ende und seine Folgen
Das Insolvenzverfahren kann beendet werden, wenn das Unternehmen wieder solvent und überlebensfähig ist. In der Regel wird es jedoch nach der so genannten Schlussverteilung aufgehoben. Im Rahmen der Verwaltung hat der Insolvenzverwalter entweder für die Sanierung des Unternehmens zu sorgen oder aber die Insolvenzmasse zu verwerten, um letztlich die Gläubiger zu befriedigen.
Ist also die Insolvenzmasse verwertet, z.B. durch Verkauf oder Versteigerung wird das verbleibende Schlussvermögen im so genannten Schlusstermin anteilig an die Insolvenzgläubiger verteilt. Die Schlussverteilung erfolgt nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts, das anschließend die Aufhebung des Insolvenzverfahrens beschließt (gemäß § 200 InsO). Im letzten Schritt ist die betroffene GmbH oder AG im Handelsregister von Amts wegen zu löschen.
Worauf Schuldner und Gläubiger beim Insolvenzverfahren achten sollten, wird Thema von Teil 3 dieser Serie sein.
Nützliche Links
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