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Insolvenzverfahren, Teil 3
Lieber zurücknehmen als verschleppen
Von der Fachredaktion anwalt.de
Das angemessene Verhalten in der Insolvenz ist für sämtliche Beteiligten nicht leicht, für den Insolvenzschuldner und für die Insolvenzgläubiger ebenso wie für etablierte Lieferanten und langjährige Kunden. Aus juristischer Sicht geht es für die Hauptbeteiligen nicht nur darum, die Fristen zu wahren, sondern auch um das Verfügungsrecht. Beide betroffenen Seiten sollten daher genau wissen, worauf sie im Ablauf des Verfahrens achten müssen.
Auf einen Blick |
Was der Insolvenzschuldner beachten muss
Rechtzeitiger Insolvenzantrag
Zu den wichtigsten Pflichten eines Schuldners gehört der rechtzeitige Insolvenzantrag, denn bei frühzeitig eingeleiteter Insolvenz sind die Chancen einer Unternehmenssanierung am besten. Zum Schutz der Gläubiger ist der rechtzeitige Insolvenzantrag für juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit sogar verpflichtend nach § 15a InsO. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eines Vereins, einer GmbH oder AG sowie bei Zahlungsunfähigkeit einer OHG, KG, GmbH & Co. KG, KGaA, PartG oder GbR sind die jeweils Antragsberechtigten auch verpflichtet, den Insolvenzantrag zu stellen – und zwar ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung.
| Wichtig! |
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| Wird der Antrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gestellt, droht den jeweils Verantwortlichen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit immerhin noch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Wer verantwortlich ist für eine verspätete Insolvenzbeantragung, der haftet grundsätzlich auch für den dem Unternehmen entstandenen Schaden nach § 823 BGB. Die Geschäftsführer einer GmbH sind darüber hinaus auch nach § 64 GmbHG zu Schadensersatz verpflichtet, ebenso wie die Vorstandsmitglieder einer AG nach § 401 AktG. |
Im Zweifel gilt also: Lieber frühzeitig einen Insolvenzantrag stellen und ihn gegebenenfalls wieder zurücknehmen (nach § 13 Abs. 2 InsO).
Verfügungsverbot
Der Insolvenzschuldner darf grundsätzlich nicht mehr über das Insolvenzvermögen verfügen, d.h. keine Gegenstände verkaufen, verschenken, vermieten oder anderweitig darüber verfügen. Solche Verfügungen sind grundsätzlich auch nach § 81 InsO unwirksam.
Redlichkeit
Nicht selten erliegen Insolvenzschuldner der Versuchung „noch etwas zu retten“, vor allem wenn auch das Privatvermögen (z.B. bei Freiberuflern oder Selbständigen) betroffen ist. Verheimlicht der Schuldner Vermögensstücke oder schafft er sie beiseite, täuscht er Schulden vor, manipuliert oder vernichtet er seine Handelsbücher oder Bilanzen, so droht ihm Freiheitsstrafe oder Geldstrafe u.a. wegen Bankrotts nach § 283 StGB.
In jedem Fall sollte sich der Insolvenzschuldner also um Redlichkeit bemühen, nicht nur wegen der zahlreichen Strafvorschriften, die anderenfalls greifen können, sondern auch wegen der möglichen Restschuldbefreiung. Die Restschuldbefreiung nach § 286 InsO ist nur für natürliche Personen vorgesehen und sollte bereits mit dem Antrag auf Insolvenzeröffnung verbunden werden. Der Insolvenzschuldner muss dabei auch erklären, dass er seine pfändbaren Bezüge aus Dienst- oder Arbeitsverhältnissen sechs Jahre ab Insolvenzeröffnung an einen Treuhänder abtritt. Verhält er sich in dieser Phase redlich, werden ihm die restlichen Schulden erlassen.
| Thema: Insolvenz | |
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Was Insolvenzgläubiger und Schuldner beachten müssen
Hat ein Gläubiger Zweifel an der Zahlungsfähigkeit eines Geschäftspartners, sollte er sich vor dem Abschluss neuer Geschäfte informieren, ob sich dieser evtl. bereits in Insolvenz befindet.
Die Bundesländer haben zu diesem Zweck das Online-Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de eingerichtet, auf dem Insolvenzbekanntmachungen veröffentlicht sind.
Ist der Insolvenzantrag gestellt, ist für den Insolvenzgläubiger entscheidend, dass er rechtzeitig, d.h. innerhalb der gesetzten Frist, seine Forderungen und Ansprüche beim Insolvenzverwalter anmeldet. Er sollte auch an den Gläubigerversammlungen (Berichtstermin und Prüftermin) teilnehmen, um seine Rechte ausdrücklich zu vertreten.
Rechtsfragen? Die Experten von anwalt.de stehen Ihnen in allen Rechtsgebieten mit fachkundigem Rat zur Verfügung – wahlweise via E-Mail-Rechtsberatung, über die telefonische Rechtsberatung oder die Anwaltssuche vor Ort.
Das Serviceteam von anwalt.de hilft auch unter der kostenlosen Servicenummer 0800-26 92 58 33 gerne weiterAchtung: Hat ein Gläubiger des Insolvenzschuldners Kenntnis von der Insolvenz, sollte er auf keinen Fall mehr Leistungen von ihm annehmen, weil dessen Verfügungen regelmäßig bereits unwirksam sind (nach § 81 InsO).
Ähnliches gilt für die Schuldner des Insolvenzschuldners. Wenn sie von der Insolvenz wissen, sollten sie ihre Leistungen gegenüber dem Insolvenzverwalter erbringen. Leistet ein Schuldner nämlich an den Insolvenzschuldner, so wird er dadurch von seiner Pflicht zur Leistung nicht befreit (§ 82 InsO); er muss grundsätzlich nochmals an den Insolvenzverwalter leisten.
Nützliche Links
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- Lizenzen in der Insolvenz
- Pfändungssicheres Konto (P-Konto)
In den Journalen
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- Podcast: Tipps gegen Geldrückforderungen bei Insolvenz
- Zwangsversteigerungen künftig auch im Internet
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| E-Book am Online-Kiosk | |
|---|---|
| Eine praktische Darstellung zum Thema Insolvenz im Mittelstand gibt Dr. Jürgen Kaack im Ratgeber „Fallstudie einer Insolvenz“, den Sie online im Zeitschriftenkiosk des MittelstandsWiki bekommen. | |

