Investitionsabzugsbetrag

Gespart gilt wie ausgegeben

Von der Fachredaktion anwalt.de

Mit der Bildung einer Investitionsrücklage, auch Ansparabschreibung oder Ansparrücklage genannt, können Unternehmer und Freiberufler bereits zukünftige Investitionskosten für Anschaffung und Herstellung von Betriebsgütern im Voraus gemäß § 7g Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) geltend machen. Im Zuge der Unternehmenssteuerreform wurde die Ansparrücklage in den so genannten Investitionsabzugsbetrag umgewandelt.

Vormals war die Bildung einer Investitionsgrundlage nur Unternehmern und Selbständigen möglich, deren Betriebsvermögen unterhalb von 210.000 Euro lag. Mit der Unternehmenssteuerreform wurde der Kreis der Berechtigten auf Betriebsvermögen bis zur Grenze von 235.000 Euro ausgedehnt.

Hinweis: Personengesellschaften haben diese Möglichkeit sowohl für Gesamthands- als auch Sonderbetriebsvermögen, die jedoch bei der Bestimmung des Betriebsvermögens als Einheit behandelt und addiert werden. Selbständige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, können den Investitionsabzugsbetrag nur bis zu einem Betriebsgewinn bis zu maximal 100.000 Euro geltend machen.

Neu: Investitionen bis 200.000 Euro

Wie bisher muss es sich beim Investitionsgegenstand um ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handeln, das ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Die Frist für die Anschaffung des Rücklagengegenstandes wurde mit der Reform nun von zwei auf drei Jahre verlängert. Die Rücklagenbildung im Jahr der Anschaffung bleibt nach wie vor ausgeschlossen. Die Höchstgrenze für die Rücklage je Betrieb hat sich erhöht auf 200.000 Euro (vormals 154.000 Euro), und neuerdings sind auch gebrauchte Gegenstände rücklagefähig.

Einfachere Angaben in der Steuererklärung

Eine Rücklage kann nur für voraussichtlich noch anzuschaffende Wirtschaftsgüter gebildet werden. Demnach ist eine hinreichend konkrete Prognoseentscheidung erforderlich.

Nach neuem Recht sind die erforderlichen Angaben in der Einkommenssteuererklärung vereinfacht worden: Musste man zuvor noch genaue Art und Funktion des Investitionsgegenstandes, voraussichtlichen Zeitpunkt, Ort und Höhe der Investition angeben, ist nun nur noch die Angabe der Funktion und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten erforderlich. Die Vorlage eines festen Investitionsplans oder einer Bestellung sind weiterhin nicht notwendig.

Die gebildete Rücklage darf weder ganz noch teilweise für ein anderes Wirtschaftsgut eingesetzt werden. Das in der Steuererklärung benannte Gut muss mindestens funktionsgleich mit dem tatsächlich angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgut sein. Zum Beispiel kann eine Rücklage nicht beansprucht werden, wenn statt des geplanten Pkws ein Lkw angeschafft wird. Die Rücklage kann dagegen beansprucht werden, wenn lediglich in einen Pkw anderer Marke investiert wird.

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Verschärfung bei Nichtinvestition

Wird die Investition planmäßig getätigt, werden 40 % der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten gewinnerhöhend aufgelöst. Anderweitige Abschreibungen, wie z.B. Sonderabschreibungen oder Abschreibungen wegen Abnutzung, werden nicht berücksichtigt.

Wird die Investition nicht innerhalb von drei Jahren getätigt, muss der Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht werden. Hier wird der Gewinn für das Bildungsjahr erhöht, sogar wenn der Steuerbescheid bereits bestandskräftig ist. Pro vollem Kalenderjahr sind dann 6 % Zinsen zusätzlich zur Nachzahlung zu entrichten.

Zudem wurden die Begünstigungen für Existenzgründer ersatzlos gestrichen. Auch für sie gilt nun sowohl die allgemeine Investitionsfrist von drei Jahren (vorher: Gründungsjahr und fünf Folgejahre) als auch die allgemeine Grenze von 200.000 Euro. Für kleine und mittelständische Unternehmen bleibt die Sonderabschreibung von 20 % jedoch weiterhin möglich.

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