Kündigung wegen Facebook
Ganz öffentlich wäre es Schmähkritik
Von Marzena Sicking, heise resale
Man kann es gar nicht oft genug sagen: Wer sich kritisch über Kunden, Kollegen etc. äußern will, sollte das lieber nicht schriftlich im Internet tun. Sonst kann das sehr negative Folgen haben. So hatte eine schwangere Arbeitnehmerin, die als werdende Mutter eigentlich einen besonderen Kündigungsschutz genießt, plötzlich eine fristlose Kündigung auf dem Tisch.
Sie hatte sich im Social Web auf ihrem privaten Facebook-Account negativ über einen Kunden ihres Arbeitgebers geäußert, mit dem sie selbst zusammenarbeiten musste. Diese Äußerung landete bei ihrem Arbeitgeber, der daraufhin eine außerordentliche Kündigung aussprach.
Auf einen Blick |
Die Kündigung wurde zunächst trotz der besonderen Umstände für zulässig erklärt. Die Frau habe mit den negativen Kommentaren so schwerwiegend gegen die Treuepflicht und die Betriebsdisziplin verstoßen, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung der Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar sei. Das Vertrauensverhältnis sei nachhaltig zerstört. Es könne dem Arbeitgeber angesichts dieses Verhaltens auch nicht zugemutet werden, die Frau bei einem anderen Kunden einzusetzen.
Wichtig!
Diese Übersicht dient lediglich der Orientierung und ersetzt keinesfalls die fachmännische Beratung durch Rechtsexperten. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert, dennoch sind Abweichungen vom tatsächlichen Sachverhalt nicht auszuschließen.
Mit Rücksicht auf Anlass und Rahmen
Danach entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) allerdings, dass die Gekündigte Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgericht Ansbach erhält (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. Februar 2012, Az. 12 C 12.264). Ihr Anliegen habe Aussicht auf Erfolg.
So sei eine solche Kündigung nur bei besonders schweren Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten zulässig, die die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen würden. Diese Voraussetzungen seien aber vermutlich nicht erfüllt worden.
Es müssten Anlass und Rahmen der Äußerungen berücksichtigt werden. Grund für die negativen Äußerungen sei nicht die Tätigkeit der Frau, sondern ihre private Vertragsbeziehung mit dem Kunden (einem Telefonanbieter) gewesen. Auch sei die Äußerung nicht in einem öffentlichen Blog, sondern über den privaten Facebook-Account der Klägerin erfolgt. Somit handle es sich nicht um eine Schmähkritik gegen den Arbeitgeber oder dessen Kunden – dies hätte eine Kündigung gerechtfertigt –, sondern um Äußerungen, die wohl noch vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt waren.
Fazit: Im Freundeskreis gilt Meinungsfreiheit
Wichtig sei auch, ob die Kritik öffentlich zugänglich war oder nur im „privaten“ Bereich für den Freundeskreis. Hier war Letzteres der Fall. Dass der Kommentar der Frau dennoch bei ihrem Arbeitgeber landete, zeigt vor allem, dass nicht alle „Freunde“ bei Facebook auch welche sind.
Nützliche Links
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- Betriebsbedingte Kündigung
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- Kündigung minderjähriger Auszubildender in der Probezeit/Azubi-Kündigung in der Probezeit
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- Verdachtskündigung







Auch in meiner alten Firma gab es solch ein Problem. Die Leute denken, nur weil man mit dem oder dem in Facebook, Twitter und Co. nicht befreundet ist, kann man schlechte Sachen über die jeweilige Person posten. Finde ich ganz und gar nicht gut. Immerhin kann es doch jeder lesen, teilen und kommentieren. In meiner alten Firma hat ein Kollege in Facebook gepostet, wie heiß denn die Frau des Chefs und wie traurig es denn sei, dass diese mit einem A*** zusammen sei. Der Chef fand es alles andere als lustig, als A*** bezeichnet zu werden, und die Kündigung hat auch nicht lange auf sich warten lassen.
Es bleibt abzuwarten, wie die Sache abschließend entschieden wird. Denn die rechtlichen Argumente, die hier gegen die Kündigung ins Feld geführt werden, resultieren, wenn ich das richtig sehe, „lediglich“ aus der Prüfung der Erfolgsaussichten der Verteidigung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die m.E. nur summarisch erfolgt. Im Übrigen dürfte die Ansicht, dass es sich um eine private Meinung in einem privaten Account handelt, nicht zutreffend sein, denn dann hätte die Dame ihren Account auch so einrichten müssen, dass nur ihre Freunde ihn einsehen können. Die Tendenz in der Rechtsprchung finde ich bedenklich, sie leistet dem Verfall der Sitten Vorschub. Große Klappe geht über alles. Die Dame hätte sich das vorher überlegen sollen.