Kfz-Anschlussgarantie: Wann die Kfz-Anschlussgarantie greift

Bei Material- und Herstellungsfehlern nach dem Kauf, wann denn sonst? – dachte sich ein Autokäufer. Und war damit im Recht, obwohl er die in den AGB gesetzten Wartungsintervalle nicht eingehalten hatte. Der Bundesgerichtshof nämlich wollte wissen, ob die Wartung überhaupt etwas geholfen hätte.

Reparatur trotz versäumter Wartung

Von Sabine Wagner

Für Ihr Fahrzeug haben Sie vielleicht bei Ihrem Kfz-Händler gegen Bezahlung eine Anschlussgarantie für Material- und Herstellungsfehler abgeschlossen. Oder Sie sind selbst Kfz-Händler und bieten diese Art von Anschlussgarantien an. Dann kann es sein, dass Ihre Anschlussgarantie auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verweist und in diesen u.a. geregelt ist, dass die Anschlussgarantie für den Fall ausgeschlossen ist, dass die Wartungsintervalle nicht eingehalten wurden. Jetzt ist wichtig: Diese Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

Ist es zulässig, die Kfz-Anschluss­garantie von der Ein­haltung von Wartungs­intervallen abhängig zu machen? Mit dieser Frage beschäftigte sich der Bundes­gerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 6. Juli 2011 (VIII ZR 293/10).

Kosten auch ohne Scheck­heft­pflege

Im konkreten Fall ging es um den Erwerb eines ca. ein Jahr alten Wagens mit einer so genannten „Saab Protection“-Garantie. Als im Jahr 2006 eine defekte Diesel­einspritz­pumpe ausgetauscht werden musste, vertraute der Käufer des Wagens auf die erworbene Garantie. Sein Kfz-Händler verwies jedoch darauf, dass der Kunde die Wartungs­intervalle nicht eingehalten habe und deshalb die Klausel in den AGB greife, die für solche Fälle vorsieht, dass die Anschlussgarantie nicht für diese Reparaturkosten aufzukommen hat. Vielmehr seien diese vom Kunden zu tragen.

Diese Kosten beliefen sich auf ca. 3100 Euro. Der Kunde klagte den Betrag ein, weil er nicht einsah, wofür er eine solche Anschlussgarantie erworben hatte, wenn diese Garantie in seinem Fall dann nicht greift.

Der BGH gab dem Kläger mit folgender Begründung Recht:

Im vorliegenden Fall lag eine entgeltliche Anschlussgarantie vor. Diese war zudem in den AGB geregelt. Diese Garantieklausel unterliegt einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Klauseln, die den Vertragspartner des Verwenders der AGB unangemessen benachteiligen, sind nach dieser Bestimmung unwirksam.

Eine unangemessene Benachteiligung sah der BGH darin, dass die Anschlussgarantie unabhängig davon ausgeschlossen sein soll, ob die Reparatur durch die Verletzung der Wartungsintervalle erforderlich wurde oder nicht. Der BGH vertritt die Auffassung, dass die Anschlussgarantie nur für solche Kosten ausgeschlossen werden kann, die dadurch entstehen, dass die Wartungsintervalle nicht eingehalten worden sind. Im vorliegenden Fall war das Auswechseln der Dieseleinspritzpumpe unabhängig von der Einhaltung der Wartungsintervalle erforderlich geworden, d.h. auch die Einhaltung der Wartungsintervalle hätte diese Reparatur und die damit verbundenen Kosten nicht verhindern können.

Fazit: Aktualisierung aufs Verursacherprinzip

Kfz-Händler sollten nach diesem Urteil genau prüfen, ob sie Ihre AGB insoweit differenzierter ausgestalten müssen. Ein Ausschluss der Garantie sollte nur noch für den Fall formuliert werden, dass die Kosten der Reparatur dadurch verursacht wurden, dass der Kunde die Wartungsintervalle nicht eingehalten hat.

Fahrzeughalter mit einer entgeltlichen Anschlussgarantie prüfen umgekehrt, ob in ihrem Fall der Kfz-Händler die Übernahme der Reparaturkosten zu Recht mit der Begründung ablehnen kann, dass die Wartungsintervalle verletzt worden sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn das eine das andere bedingt hat.

Nützliche Links

Das BGH selbst erläutert seine Entscheidung in der Pressemeldung Nr. 120/2011.