Klagesicherer Internet-Auftritt: Bevor die Abmahnfalle zuschnappt

Unternehmen, die ihre Website aus der Hüfte schießen, übersehen gern die rechtlichen Aspekte. Unversehens stolpern sie in Haftungsfallen und riskieren kostspielige Abmahnungen oder Schadensersatzforderungen von Mitbewerbern und spezialisierten Anwälten, für die sich hier ein lukrativer Markt aufgetan hat.

Bevor die Abmahnfalle zuschnappt

Von der Fachredaktion anwalt.de

Immer mehr Mittelständler wagen mit einer eigenen Homepage den Schritt ins World Wide Web. Dabei reicht das Spektrum von der stolzen Firmenpräsentation über zielgruppenorientierte Blogs bis hin zu interaktiven Webshops, mit denen ein neuer Vertriebskanal erschlossen werden soll. Häufig werden jedoch die rechtlichen Aspekte eines Internet-Auftritts nur ungenügend berücksichtigt. Unversehens stolpert man in Haftungsfallen und riskiert kostspielige Abmahnungen und Schadensersatzforderungen von Mitbewerbern oder spezialisierten Anwälten, für die sich hier ein lukrativer Markt aufgetan hat.

Unternehmerpflichten bürdet man sich dabei schneller auf, als vielen lieb ist. Das gilt namentlich bei „privaten“ Versteigerungen über eBay: So verurteilte das Landgericht Berlin (Az.: 103 O 75/06) eine Frau zur Zahlung vierstelliger Anwalts- und Gerichtskosten. Infolge anwaltlicher Abmahnung wurde sie nämlich als Unternehmerin eingestuft. Der Grund: Sie hatte innerhalb eines Monats 93 – gebrauchte! – Artikel versteigert, ihre Online-Angaben entsprachen aber nicht den Anforderungen für Unternehmer-Websites.

Was für alle gilt

Unerlässlich ist für nahezu jede Art von Webpräsenz – egal ob privat oder kommerziell – ein Impressum (§ 5 Telemediengesetz, § 55 Rundfunkstaatsvertrag), das als solches bezeichnet und deutlich sichtbar auf jeder Seite der Site platziert sein muss. Es muss in jedem Fall den Namen (und zwar ohne Abkürzungen) und die Anschrift des Verantwortlichen sowie eine aktive E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme enthalten.

Zu empfehlen sind ferner Nutzungsbedingungen für Besucher und ein Urheberrechtsvermerk („© Jahreszahl“) bei schutzfähigen Inhalten und Grafiken. Die Haftung für gesetzte Links ist durch die Rechtsprechung inzwischen eingeschränkt. Dennoch müssen sie regelmäßig auf illegale Inhalte überprüft werden. Ein expliziter Haftungsausschluss (Disclaimer) für verlinkte Seiten hat lediglich klar stellende Funktion und befreit nicht von der Überprüfungspflicht.

Für Einträge in Gästebuch oder Forum sowie eigene oder fremde Blog-Beiträge ist der Betreiber dagegen stets voll verantwortlich. Auch sie muss er regelmäßig kontrollieren und illegale, beleidigende oder diskriminierende Inhalte im Zweifel sofort entfernen.

Eine häufige Fehlerquelle bleibt neben fehlerhaften Preisangaben auch das Einstellen von Fotos, Grafiken und Bildern aus dem Internet – im Einzelfall kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen, wenn die Werke nicht ausdrücklich lizenzfrei sind oder man keine entsprechende Genehmigung einholt.

Was KMU wissen müssen

Der Domain-Name hat entscheidende Bedeutung für den geschäftlichen Erfolg einer Internet-Site. Doch auch hier lauern juristische Stolperfallen. Denn schon bei der Namensgebung des Internet-Auftritts müssen rechtliche Regeln beachtet werden. So gilt nach der Rechtsprechung bereits die Registrierung eines fremden Namens als unbefugte Namensanmaßung, gegen die der Namensträger gerichtlich vorgehen kann. In einer relevanten Entscheidung hält der Bundesgerichtshof es aber für zulässig, wenn eine Domain von einem Vertreter registriert wird, der im Auftrag des Namensträgers handelt (BGH-Urteil vom 8. Februar 2007, Az. I ZR 59/04). Im Übrigen gilt im Domain-Recht das Prioritätsprinzip: Wer die Domain zuerst registriert, kann den Domainnamen für sich beanspruchen.

Das Impressum eines Unternehmens soll stets nur durch einen Klick und ohne Scrollen erreichbar sein, um die geforderte „unmittelbare Erreichbarkeit“ zu gewährleisten; es benennt – neben den allgemeinen Angaben – auch einen Vertretungsberechtigten, die Handelsregisternummer, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie die Telefonnummer.

Für die Bestellung von Online-Newslettern darf der Anbieter lediglich die E-Mail-Adresse des Abonnenten als Pflichtangabe abfragen und muss direkt im Newsletter einen Link zur Abbestellung integrieren, auf den hinzuweisen ist.

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Warenverkäufe über Online-Shops unterliegen darüber hinaus weiteren strikten Vorgaben, v.a. die Verbraucherschutzvorschriften aus § 312c und § 312d BGB (zuvor im Fernabsatzgesetz) und der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV), wenn kein reines B2B-Geschäft zwischen Unternehmen vorliegt. Die notwendigen Informationen sollte der Anbieter in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einbinden, die der Kunde beim Bestellvorgang anklickt und damit vertraglich akzeptiert. (Zu den sehr komplexen Inhaltsanforderungen von Online-AGB empfiehlt sich im Einzelfall unbedingt die Einholung von rechtlichem Rat bei einem spezialisierten Anwalt.)

Fazit: Laufend neue Urteile

Es hat sich herumgesprochen, dass übersehene Website-Pflichten rasch zu überraschend kostspieligen Abmahnungen führen, wenn die Konkurrenz einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht wittert. Obwohl der Gesetzgeber mit Volldampf dem Geschäftsleben hinterherkeucht und sich bemüht, zuverlässige Grundlagen zu schaffen, klappt das nicht in allen Fällen. Bekanntes Beispiel: das offizielle Muster für die Widerrufsbelehrung, das vor Gericht keinen Bestand hatte. Auch bei AGB im Internet ist die Rechtsprechung immer wieder abweichender Meinung. Mit anderen Worten: KMU, die einen professionellen Internet-Auftritt klagesicher abdichten wollen, kommen um einen Anwalt letztlich kaum herum.

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