SEPA-Lastschrift

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EU-Einzugsverfahren bringen andere Fristen

Von der Fachredaktion anwalt.de

Durch die Einführung der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen machen Banken und Sparkassen den Weg für die neue SEPA-Lastschrift frei. Damit können fällige Rechnungsbeträge nicht mehr nur in Deutschland, sondern auch europaweit per Lastschrift eingezogen werden. Die Umstellung erfolgt nach und nach; bisherige Lastschriften bleiben vorerst weiterhin gültig.

Der Begriff Single Euro Payments Area (SEPA) steht für den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, in dem alle Zahlungen wie inländische Zahlungen behandelt werden. Die SEPA-Zahlungsinstrumente (also SEPA-Überweisung, SEPA-Kartenzahlung. SEPA-Lastschrift) lassen sich zusätzlich zu den national vorhandenen Zahlungsinstrumenten nutzen.

Basis- und Firmenmodell

Die SEPA-Lastschrift, die Banken und Sparkassen ihren Kunden anbieten können, ist ein wichtiges Element für den Europäischen Zahlungsverkehrsraum. Mit ihr wird der Einzug von fälligen Rechnungsbeträgen nun auch innerhalb des gesamten Euro-Raums möglich. Das SEPA-Lastschriftverfahren bietet zwei Formen:

  • die SEPA-Lastschrift (SEPA Core Direct Debit) als Basisvariante und
  • die SEPA-Firmenlastschrift (SEPA Business to Business Direct Debit), die speziell auf die Bedürfnisse von Geschäftskunden ausgerichtet ist.

SEPA-Basislastschrift

Die SEPA-Basislastschrift weist viele Übereinstimmungen mit der hierzulande bestehenden Einzugsermächtigung aus. Für dieses Lastschriftverfahren gelten folgende Fristen:

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  • Erstmalige Lastschriften müssen fünf Tage bei der Bank des Zahlers (Zahlstelle) vorliegen, alle darauf folgenden mindestens zwei Tage vor Fälligkeit des Rechnungsbetrages.
  • Bei einmaligen Lastschriften beträgt die Vorlauffrist fünf Tage.
  • Eine Rückbuchung ist innerhalb von acht Wochen möglich.
  • Bei unrechtmäßigen Kontobelastungen (unautorisierte Lastschrift) kann eine Rückbuchung innerhalb von dreizehn Monaten erfolgen; der Fristbeginn erfolgt mit der Kontobelastung.
    Wichtig: Die Ausschlussfrist von dreizehn Monaten bedeutet, dass man den Anbieter grundsätzlich unver­züg­lich bei fehler­haften Buchungen und unbe­fugten Ab­buchungen auf den Buchungs­fehler hin­weisen muss. Nach Ab­lauf der Dreizehn­monats­frist ist auch eine fehler­hafte Buchung nicht mehr zu korri­gieren!

SEPA-Firmenlastschrift

Die SEPA-Firmenlastschrift ist mit dem Abbuchungsverfahren vergleichbar. Für sie gelten folgende Fristen:

  • Sowohl einmalige als auch erstmalige und folgende Lastschriften müssen einen Tag vor Fälligkeit des Rechungsbetrages der Zahlstelle vorliegen.
  • Die SEPA-Firmenlastschrift kann nicht mehr zurückgegeben werden, da die Zahlstelle verpflichtet ist, schon vor der Belastung die Mandatsdaten mit der vorliegenden Zahlung zu überprüfen.
Vorerst zweigleisig
Die Umstellung auf die SEPA-Lastschrift soll schrittweise erfolgen. Bis wann dies geschehen sein muss, ist nicht vorge­schrieben. Daher bleibt auch die bisherige deutschlandweite Einzugs­ermächtigung bestehen.

Allerdings sind Banken und Sparkassen im Euro-Raum ab November 2010 zur Annahme von SEPA-Lastschriften verpflichtet, wenn sie bereits Einzugs­ermächtigungen auf nationaler Ebene annehmen dürfen. In Nicht-Euro-Staaten innerhalb der EU besteht die Annahmepflicht ab November 2014.

Welche Institute konkret bereits teilnehmen, listen die entsprechenden Verzeichnisse beim European Payments Council.

Mandate und Einzugsermächtigung

Die bisher erteilte Einzugsermächtigung kann nicht zur Legitimation bei SEPA-Lastschriften verwendet werden. Erforderlich ist stets ein gesondertes SEPA-Mandat, da bei der SEPA-Lastschrift das Kreditinstitut des Zahlers zur Kontobelastung berechtigt sein muss. Bei der Einzugsermächtigung hingegen ist nur der Zahlungsempfänger zum Einzug berechtigt.

Neben dem Namen und der Adresse muss auf dem SEPA-Formular nun auch die neue Gläubigeridentifikationsnummer des Anbieters, dem das Mandat erteilt wurde, angegeben werden und zudem, ob es sich um eine einmalige bzw. wiederkehrende Lastschrift handelt. Vom Kontoinhaber sind Name, Adresse, Kontonummer und Unterschrift erforderlich.

Jede Mandatserteilung erhält eine Referenznummer; anhand derer kann der Kunde dann genau nachvollziehen, auf welche Ermächtigung sich die Buchung bezieht. Und schließlich muss über die (verkürzte) Achtwochenfrist für die Beitragserstattung ab Belastungsdatum eine Belehrung erfolgen.

Fazit: Unterschiede im Überblick

Welche Unterschiede zwischen der nationalen Einzugsermächtigung und der neuen SEPA-Lastschrift bestehen, verdeutlicht die abschließende Übersicht.

Einzugsermächtigung und SEPA-Basislastschrift im Vergleich
  Lastschrift bisher/
Einzugsermächtigung
SEPA-Basislastschrift
Nutzung national innerhalb des europäischen Zahlungsverkehrsraums
Mandatsdauer gilt bis auf Widerruf Verfall bei Nichtnutzung innerhalb von 36 Monaten
Einzug vom Konto zunächst ungenehmigt
nachträgliche Genehmigung durch Kontoinhaber durch Akzeptieren der Buchung auf dem Konto
Genehmigung vorab, Mandat
Genehmigung schriftlich
elektronisch
per Telefon
schriftlich
elektronisch
Achtung: telefonische Genehmigung nicht möglich!
Identifikation kein ähnliches Institut wie bei SEPA-Lastschrift Gläubigeridentifikations­nummer
Mandatsreferenz
Frist für Einwendungen/
Rückbuchungen
bis spätestens 6 Wochen nach Rechnungsabschluss Rückbuchungen nur 8 Wochen ab Abbuchung
Widerruf der Einzugsermächtigung gegenüber dem Vertragspartner jederzeit jederzeit
Genutzte Nummern Kontonummer
BLZ
IBAN
BIC

Nützliche Links

Praktische Hilfen zum Thema bieten z.B. die guten SEPA-Seiten auf www.zahlungsverkehrsfragen.de. Umfassende Auskünfte bekommt man auf den Seiten des European Payments Council.

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