Leasing-Vertrag aufsetzen

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Vertragstext schlägt AGB

Von der Fachredaktion anwalt.de

Mit Blick auf die Liquidität kann es sich für Unternehmen lohnen, ihre Geschäftsmittel zu leasen. Wichtig ist, dass bei Leasing-Verträgen eine Reihe von Verpflichtungen auf den Leasing-Nehmer übergeht, die sonst typischerweise der Vermieter zu tragen hätte. Zwar gibt es etliche Standardmodelle, doch im Prinzip gilt hier die Vertragsautonomie: Es gilt, was die Vertragspartner frei vereinbaren. Oder doch nicht?

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat in diesem Zusammenhang im Juni 2008 ein bemerkenswertes Urteil getroffen (Az.: 8 U 380/07 - 105). Es ging um die Frage, ob eine individuell vereinbarte Vertragslaufzeit Einfluss auf die in vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Vertragsverlängerungsklausel hat.

Thema: Leasing

Laufzeit Zug um Zug

Dem Rechtsstreit lag ein Leasing-Vertrag über einen Kernspintomographen zugrunde, der konkrete Vereinbarungen zur Vertragslaufzeit von insgesamt 86 Monaten enthielt. Gleichzeitig enthielten die Allgemeinen Leasing-Bedingungen eine Klausel, nach der sich der Vertrag jeweils automatisch um ein Jahr verlängert, wenn er von beiden Parteien nicht schriftlich mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende der ursprünglichen Dauer oder eines Verlängerungszeitraumes gekündigt wird.

Nachdem die reguläre Laufzeit abgelaufen war, berief sich der Leasing-Geber für die Folgezeit auf die Allgemeinen Leasing-Bedingungen und verlangte für weitere Monate Bezahlung der Leasing-Raten. Der Leasing-Nehmer habe nicht fristgerecht gekündigt. Der jedoch weigerte sich, weiter zu bezahlen und berief sich darauf, dass die 86 Monate bereits abgelaufen waren und der Vertrag somit beendet sei.

Nachdem das Landgericht dem Leasing-Nehmer Recht gegeben hatte, legte der Leasing-Geber Berufung beim OLG Saarbrücken ein. Doch auch das Berufungsverfahren hatte schließlich keinen Erfolg. Der 8. Zivilsenat begründete sein Urteil damit, dass individuelle Vertragsvereinbarungen jedenfalls Vorrang vor den AGB des Leasingvertrages haben. Das ergibt sich aus § 305b BGB, der festlegt:

„Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.“
Gut zu wissen
Rechtlich versteht man unter einer Individualabrede alle Vereinbarungen, die einzeln zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt wurden. Widersprechende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden durch solche Einzelvereinbarungen unwirksam. Ein mittelbarer Widerspruch reicht für die Unwirksamkeit aus.

Fazit: Pattsituationen mattsetzen

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Im Geschäftsleben ist das Aushandeln und Festlegen von Vertragsvereinbarungen unerlässlich. Wie man sieht, kann das – je nachdem – sogar von Vorteil sein, denn auch Klauseln in AGB sind nicht in Stein gemeißelt. Auch sie können durch individuelle Vereinbarungen zwischen beiden Vertragsparteien geändert und sogar ausgeschlossen werden.

Eine weitere Frage schließt sich hier automatisch an: Was ist, wenn beide Geschäftspartner AGB verwenden? Die Antwort: Es gelten beide AGB nur, soweit sie einander nicht widersprechen. Wenn sie jeweils eine Klausel enthalten, mit der der fremden AGB widersprochen wird, sind beide AGB unwirksam – ein Zustand, der von den Vertragsparteien nur selten gewollt sein wird.

Zur konkreten Vertragsgestaltung sollte deshalb vernünftigerweise anwaltlicher Rat eingeholt werden, damit sich Rechtsstreitigkeiten bereits im Vorfeld vermeiden lassen und das Vertragsverhältnis den Interessen aller Beteiligten gerecht wird. Schließlich ist eine geschäftliche Partnerschaft dann am erfolgreichsten, wenn beide Seiten zufrieden sind.

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