Online-Angaben zur Lieferbarkeit

Bestandsautomatik macht Webshops angreifbar

Von der Fachredaktion anwalt.de

Geschenke auf die vorletzte und letzte Minute: Fast jeder kennt das schlechte Gewissen – und die Erleichterung, wenn ein Mausklick im Internet versichert, dass die bestellte Ware noch vor dem Jubiläum, dem Kindergeburtstag oder dem 24. Dezember eintreffen werde. Speziell vor Weihnachten geht es in den elektronischen Warenkörben noch hoch her. Online-Händler wissen das, reagieren auf die Kundenwünsche und geben im Angesicht der Feiertage oft Lieferfristen von nur einigen Tagen an.

Allerdings kann sich das für als böse Abmahnfalle entpuppen. Das zeigt ein Fall, den das Landgericht Hamburg zu entscheiden hatte.

Hinter die Beamerlampe geführt

Es war ein typischer Fall aus dem Advent. Am 22. Dezember 2008 wurde im Internet eine Ersatzlampe für einen Beamer in einer Preissuchmaschine als „lieferbar binnen 2 bis 4 Tagen“ und im Online-Shop des Anbieters als „lieferbar binnen 5 bis 7 Tagen“ angeboten. Allerdings entsprachen diese Angaben nicht der Wahrheit. Denn der Verkäufer hatte am 22. Dezember gar keine Beamerlampen mehr auf Lager. Das ergab sich aus der Lagerbestandsliste des Verkäufers.

Eine Testbestellerin orderte eine solche Lampe am 22. Dezember und erhielt die Bestellbestätigung mit einer Lieferzeit von fünf bis sieben Tagen. Am 29. Dezember teilte der Online-Händler mit, dass die Lampe nicht mehr verfügbar sei und eine Lieferung voraussichtlich Ende Februar erfolgen könne. Am 2. Februar folgte prompt die Abmahnung wegen unrichtiger Angaben zu Lieferfristen und damit wegen eines Wettbewerbsverstoßes aufgrund irreführender Werbung.

Wie lange muss der Vorrat reichen?

Diese Frage ist entscheidend für die juristische Bewertung, ob es sich bei den Lieferangaben um irreführende Werbung handelt. Denn nicht jede Fehldisposition erreicht den Grad eines Wettbewerbsverstoßes, gerade wenn es für einen Artikel zu einer für den Anbieter überraschenden Nachfrage kommt. Welche Nachfrage zu erwarten ist, beurteilt sich aus Sicht eines verständigen Unternehmers, wie er die Nachfrage in der konkreten Situation einschätzen würde. Dabei können auch Gründe für eine geringere Bevorratung des Artikels herangezogen werden, die dann im Streitfall allerdings nachgewiesen werden müssen.

Checkliste: Die Checkliste zur Vertriebs­optimierung prüft die Orga­nisa­tion von der Vertriebs­planung bis hin zu evaluie­renden Meetings.

Mögliche Gründe, die den Vorwurf der Irreführung ausräumen, sind z.B., wenn man angemessen Ware disponiert hat, dann aber eine unerwartet hohe Nachfrage besteht, so dass doch nicht genug Waren lieferbar sind. Ebenfalls als triftiger Grund ist anerkannt, wenn die Lieferschwierigkeiten unvorhersehbar waren und auf einem Grund beruhen, den der Verkäufer nicht zu vertreten hat.

Im Internet gilt Aktualität

Allerdings stellen die Gerichte gerade beim Internet-Versandhandel hohe Anforderungen an die Lieferbarkeit von Waren. Denn nach ihrer Ansicht ist für den Online-Verkauf prägend, dass die Verbraucher wegen des ständig aktualisierten Angebots auf der Internet-Plattform davon ausgehen, dass diese Waren auch sofort lieferbar sind.

Die Möglichkeit, das Internet-Angebot schneller als z.B. im Versandkatalogverkauf zu aktualisieren, bringt für diese Branche daher mit sich, dass aus Verbrauchersicht eher nur Artikel angeboten werden, die tatsächlich auch verfügbar sind.

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Das Landgericht Hamburg hat diesen erheblichen Unterschied in seinem Urteil vom 12. Mai 2009 (Az.: 312 O 74/09) ebenfalls betont. Erschwerend kam hinzu, dass die im Internet gemachten Angaben des Händlers zu den Lieferfristen erst recht bei einem Durchschnittsverbraucher den Eindruck entstehen lassen, dass die Ware auch innerhalb dieser Fristen geliefert werden kann.

Da es dem Unternehmer nicht gelang, zu beweisen, dass der Lieferengpass auf nachvollziehbaren, gerechtfertigten Gründen beruhte, bestätigten die Hamburger Richter zulasten des Online-Händlers den Wettbewerbsverstoß wegen irreführender Werbung.

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Fazit: Online-Shops klagesicher halten

Der Fall zeigt, dass gerade im Bereich des Online-Handels viele Abmahnfallen lauern, die erhebliche rechtliche Konsequenzen für den Unternehmer mit sich bringen können. Daher ist es ratsam, sich bei einem spezialisierten Anwalt abzusichern und sein Internet-Angebot auf eventuelle Abmahngründe überprüfen zu lassen. Weil gerade im Online-Vertrieb und im Internet-Recht immer wieder neue Entscheidungen getroffen werden, kommt man letztlich nicht darum herum, sein Portal regelmäßig auf Rechtssicherheit prüfen zu lassen.

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