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Online-Urheberrecht
Lösegeld kommt am teuersten
Von Sabine Philipp
Das Internet ist zwar kostenlos, aber die Inhalte sind meist urheberrechtlich geschützt. Wer sich ohne Genehmigung bedient, kann daher gleich ein Extrabudget für Klagen zur Seite legen. Selbst bei Pressemeldungen, die grundsätzlich urheberrechtsgeschützt sind, lauert so manche Tretmine.
Auf einen Blick |
Online nach Tarif
Alle Werke, die nach § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) „persönliche geistige Schöpfungen“ darstellen, sind geschützt, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein Bild, ein Logo, um Software, Musik oder Text handelt. Um ein solches Werk auf der eigenen Website einzustellen, benötigen Sie die Genehmigung des Urhebers. Das gilt auch dann, wenn Sie selbst Gegenstand der Berichterstattung sind.
Grundsätzlich darf der Autor oder Fotograf für diese Veröffentlichung ein Honorar verlangen – auch wenn er für die Arbeit bereits entlohnt wurde. Sie sollten im Zweifelsfall also lieber nachfragen. Denn wenn Sie das Material ohne Genehmigung nutzen – und der Urheber bemerkt es, wird es meist noch teurer.
Richtig tief müssen Sie aber in die Tasche greifen, wenn Sie den Namen nicht nennen. Dann rät der Deutsche Journalistenverband (DJV) seinen Mitgliedern zu einem Zuschlag von satten 100 %. Die Grundlage hierfür stellen § 97 und § 106 UrhG. Wenn Sie Pech haben, verlangt der Autor zusätzlich zu Honorar und Aufschlag wegen der Nichtnamensnennung, dass Sie den Artikel von der Seite nehmen. Offiziell wird dann Schadensersatz für die unerlaubte Nutzung verlangt.
Für Sie geklaut
Vorsicht ist auch angesagt, wenn Sie einen Text verarbeiten und ihn z.B. umschreiben. Auch dazu benötigen Sie laut § 23 UrhG das Einverständnis des Urhebers. Sie können sich dabei auch nicht mit einem Hinweis à la „Für Sie gelesen“ aus der Affäre ziehen.
Wer zitiert, muss ebenso aufpassen. Besonders dann, wenn die Passagen sehr großzügig bemessen sind. Denn nach § 51 UrhG dürfen Sie nur Zitate einsetzen, wenn Sie dazu einen guten Grund haben, z.B. um eine eigene Aussage zu untermauern.
Geschickt verlinkt
Sollte der Text, den Sie gerne nutzen möchten, noch im Internet stehen, spricht nichts dagegen, wenn Sie auf ihn verlinken. Dann freuen sich auch Urheber und Verlag. Sie dürfen nur nicht von einem im Internet zugänglichen Text ein PDF anfertigen bzw. ihn als Copy-and-Paste-Werk auf Ihrer eigenen Webseite einfügen. Der Link muss direkt auf die Originalseite gehen.
| Impressum ist Pflicht |
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| Jede Firmenwebsite braucht ein ordentliches Impressum (§ 5 Telemediengesetz, § 55 Rundfunkstaatsvertrag), das als solches bezeichnet und deutlich sichtbar auf jeder Seite der Site platziert sein muss. Es muss in jedem Fall den Namen (und zwar ohne Abkürzungen) und die Anschrift des Verantwortlichen sowie eine aktive E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme enthalten. Damit nicht umgekehrt eigene Bilder im Web kursieren empfehlen sich Nutzungsbedingungen für Besucher sowie ein Urheberrechtsvermerk („© 2011“) bei schutzfähigen Inhalten und Grafiken. Die Haftung für externe Links wird dagegen nicht mehr so heiß gegessen. Der ausdrückliche Haftungsausschluss (Disclaimer) ist lediglich Formsache, befreit aber nicht von der Überprüfungspflicht. Wichtiger ist, dass Blog- und Forenbeiträge sowie Kommentare im rechtlichen Rahmen bleiben. |
Mitteilungen für die Pesse
Wenn Sie Textmaterial benötigen, können Sie sich unter Umständen ganz legal aus Pressemeldungen und den dazugehörigen Fotos bedienen – solange Sie die Quelle brav benennen und die Inhalte nur für die journalistische Berichterstattung und nicht für Ihre Werbung bzw. für Ihre eigenen Pressemeldungen verwenden. Wohlgemerkt: Das gilt für die Informationen, nicht für den Wortlaut, denn das Urheberrecht schützt Pressemitteilungen als eigene geistige Leistungen. Wer mit den Informationen, speziell mit Testergebnissen, werben möchte, sollte sich in jedem Fall genau nach den Nutzungsbedingungen erkundigen.
Außerdem sollten Sie unbedingt einen kritischen Blick auf den Inhalt werfen. Wird Unwahres behauptet (z.B. dass ein Konkurrent fehlerhaft arbeitet), und Sie verbreiten das fleißig weiter, kann Sie der so Gescholtene auf Schadensersatz verklagen.
| Praktischer Ratgeber |
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| Einen sehr guten und aktuellen PDF-„Leitfaden Online-Recht“, der v.a. Selbstständige und kleine Unternehmen vor unangenehmen Überraschungen bewahren kann, gibt es kostenlos zum Download von der Kölner Medienrechtskanzlei Wilde Beuger & Solmecke. Die Erklärungen sind übersichtlich und verständlich, gespickt mit Beispielen aus der neueren Rechtsprechung, so dass Nichtjuristen und Laien die Erklärungen problemlos verstehen können. Und: Das E-Book ist unter der Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht worden, darf also frei kopiert und weiter verteilt werden ;-) |
Was der Kauf erwirbt
Wenn Sie die Rechte an einem Bild oder Text erworben haben, sollten Sie daran denken, dass Sie meist nur ein Nutzungsrecht erwerben. Das kann einfach oder exklusiv sein. Sie dürfen den Artikel dann aber in der Regel nicht weitergeben, verkaufen oder für weitere Zwecke wie Werbung entfremden.
Das Recht am Bild
Bei der Veröffentlichung von Bildern müssen Sie nicht nur darauf achten, dass Ihnen die Rechte gehören. Sie müssen auch die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten respektieren. Personen dürfen im Prinzip nur dann abgelichtet werden, wenn sie sich an öffentlichen Plätzen aufhalten (§ 59 und § 57 UrhG). Aber nur solange sie „Beiwerk“ sind. Das ist dann der Fall, wenn Sie z.B. eine Baustelle fotografieren, auf der sich „zufällig“ Arbeiter befinden. Wenn Sie aber an einen der Burschen heranzoomen, um damit eine Story über einen traurigen Bauarbeiter zu bebildern, könnten Sie bereits Probleme bekommen.
Noch teurer wird es, wenn Sie mit Unbeteiligten Werbung machen. Das musste ein Pharmaunternehmen bereits 1958 feststellen, das mit dem Bild eines bekannten Turnierreiters für seine Potenzmittel warb (im legendären „Herrenreiter-Fall“).
E-Book am Online-Kiosk
Dieser Beitrag erschien zuerst in unserer Magazinreihe. Einen Überblick mit Download-Links zu sämtlichen Einzelheften bekommen Sie online im Zeitschriftenkiosk des MittelstandsWiki.
Fazit: Gepfefferter Nachschlag
Haften müssen Sie aber nicht nur für Ihre eigenen Vergehen. Auch wenn Ihre Nutzer geschützte Bilder auf Ihrer Webseite einstellen, kann es teuer werden, wie der Betreiber von www.chefkoch.de schmerzhaft zu spüren bekam. Ein Besucher hatte Bilder der Seite www.marions-kochbuch.de kopiert und hochgeladen – und dem Webseitenbetreiber 2009 damit eine saftige Schadensersatzklage eingehandelt.
Nützliche Links
| Im MittelstandsWiki |
In den Journalen

