Preisangabe

Bei Schnupftabak bis 25 g ist kein Kilopreis nötig

Von Christine Lendt

Wer direkt an Endverbraucher verkauft, sollte nicht nur über die Preisgestaltung grübeln – die betreffenden Angaben müssen in der Praxis auch dem Gesetz entsprechen. Über Etiketten, Schildchen und Regalen schwebt hierzulande die Preisangabenverordnung (PAngVO).

Ein Verstoß gegen die PAngV kann teuer werden – das Ordnungsamt verhängt Bußgelder bis zu 25.000 Euro. Wird dabei auch noch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verletzt (§ 4 Nr. 11 UWG), ist man gleich doppelt dran. Die PAngVO gilt allerdings nicht für B2B-Geschäfte zwischen Unternehmen, und damit auch nicht für Großmärkte.

Artikel in Schaufenstern und auf Verkaufsständern sowie Produkte, die der Kunde unmittelbar entnehmen kann, müssen ein Preisschildchen tragen. Meist genügt auch die Beschriftung der Regale oder Displays. Für alles andere, etwa Autos oder Möbel, kann ein Preisverzeichnis im Geschäftsraum bereit gelegt werden. Für Kataloge, eBay-Shops und andere Internet-Angebote gilt: Die Preise stehen unmittelbar neben der Produktbeschreibung (und nicht etwa versteckt in den AGB). Andernfalls drohen im Web einmal mehr die berüchtigten Abmahnungen.

Wichtig: Diese Übersicht dient lediglich der Orientierung und ersetzt keinesfalls die fach­männische Beratung durch Rechts­experten. Die Inhalte wurden sorg­fältig recherchiert, dennoch sind Ab­weichungen vom tat­sächlichen Sach­verhalt nicht auszuschließen.

Auszeichnungspflicht

Schon fehlende Preisangaben bringen Ärger. Alle in Geschäften angebotenen Waren und Dienstleistungen müssen ausgezeichnet werden, und zwar mit Endpreisen. Darunter versteht man den Bruttowert, also das, was der Kunde tatsächlich bezahlt. Der umfasst neben der Mehrwertsteuer auch Faktoren wie Lieferkosten oder eine Flughafensteuer. Allein in der Werbung sind Preise nicht vorgeschrieben. Werden sie aber angegeben, müssen sie auch deutlich zu erkennen sein.

Grundpreisangabe

Bei manchen Produkten muss obendrein der Grundpreis stehen. Zum Beispiel bei Obst, Fleisch und Käse, aber auch bei Non-Food wie Kabeln, Stoffen, Teppichen etc. – kurz: bei all den messbaren Dingen, die der Kunde offen oder in Fertigpackungen kaufen kann. Der Grundpreis ist pro Maßeinheit anzugeben (etwa: „5,50 Euro/kg“) und sollte in unmittelbarer Nähe des Endpreises stehen. Alle Details hierzu, welche Produktgruppen betroffen sind und welche Ausnahmen es gibt, finden Sie samt einer praktischen Checkliste z.B. auf der Seite Grundpreisauszeichnung der IHK Frankfurt am Main.

Es gibt noch diverse Sonderregelungen, vor allem für spezielle Gewerbe wie Tankstellen, Gaststätten oder Kreditanbieter. Sie findet man ebenfalls bei der IHK Frankfurt am Main im Einzelnen aufgeführt. Wichtig für Franchise-Nehmer: Obwohl für den Kleinhandel Ausnahmen gelten, sind Franchise-Betriebe, da sie als Sortimentsbezieher gelten, zur Grundpreisangabe verpflichtet.

Sonderaktionen

Bei Rabattaktionen besteht ebenfalls Preisangabepflicht. Die einzelnen Artikel müssen aber nicht umgeschrieben werden, wenn die Aktion nur bis zu 15 Tage dauert, dabei ein genereller Rabatt gewährt wird – und das Ganze durch Werbung publik gemacht wird. Konkret: Ein Herrenausstatter, der Plakate für die Aktion „Am 12. Mai alles um 30 % reduziert“ aufhängt, braucht dafür nicht alles neu auszuzeichnen. Er muss es aber, wenn die Aktion „Sommerpreise – im August alle Hemden 15 % günstiger“ heißt. Denn dann läuft sie länger als 15 Tage.

Irreführung

Ein Preis, der zwischen zwei Artikeln hängt, Miniaturschildchen, die nur unter der Lupe lesbar sind, unklare UVP-Vergleiche oder „verwaschene“ Etiketten – wer derlei Dinge in seinen Ladenräumen findet, sollte sie besser entfernen und durch leicht erkennbare, eindeutig zugeordnete Preise ersetzen. Ansonsten hat man als Verkäufer schon gegen den obersten Grundsatz der Preisauszeichnung verstoßen.

In folgenden Fällen wird das Ordnungsamt sofort misstrauisch:

Wenn der Mond aufgeht

Von „Mondpreisen“ spricht man, wenn ein Fernseher laut Auszeichnung „statt 399,– nur noch 299,–“ kostet. Dann liegt der Verdacht nahe, dass er im Laden gar nie für 299 Euro angeboten wurde. Oder wenn ein Fahrrad, das nach Liste für 999 Euro zu haben ist, für teure 1499 Euro im Schaufenster steht – und kurz darauf für 999 Euro. Denn so wird der Kunde, der ja glaubt, ein Schnäppchen ergattert zu haben, an der Nase herumgeführt.

Hinweis
§ 5 (4) UWG geht davon aus, „dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist.“

Wenn der Lockvogel singt

Ein Lockvogel ist eine Packung Kaffee „Klassische Bohne“, die für attraktive 1,99 Euro im Regal prangt, ohne dabei deutlich als „Preisschlager“ o.Ä. ausgewiesen zu sein. Das müsste sie aber, wenn daneben die „Leichte Bohne“ und die „Koffeinfreie Bohne“ stehen, die jedoch wie üblich 3,99 Euro kosten. Solche Lockvogelangebote werden auffallend preiswert präsentiert, aber nicht deutlich genug als Sonderangebot gekennzeichnet. Als Irreführung gilt dies, weil der Kunde dann folgert, dass er die verwandten Waren ebenso günstig bekommt. Und meist blind zugreift.

Fazit: Mühsame Preisvergleiche

Die EU hat freilich die Preisangabeverordnung nicht erfunden. Doch mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 1998/6/EG und der Pflicht zur Mehrwertsteuer- und Grundpreisangabe ist die Auszeichnung am Regal auch nicht einfacher geworden. Übrigens: Beträge für Pfand und dergleichen gehören nicht zum Preis. Sie müssen gesondert aufgeführt werden.

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