Rauchverbot: Betriebsvereinbarungen regeln Zigarettenpausen

Während an den Stammtischen die Köpfe qualmen, sobald sich die Diskussion am Rauchverbot in Gaststätten entzündet, sehen Unternehmen die Sache gelassener. Oft darf aus Gründen der Sicherheit ohnedies kein Feuer unters Dach. Für den Rest empfiehlt Sabine Philipp zertifizierte Raucherkabinen.

In der Dienstpause unter die Dunsthaube

Von Sabine Philipp

Nach dem Wirbel um den Nichtraucherschutz in Gaststätten und seinem verfassungsgerichtlichen Nachspiel ist auch die Situation in den Betrieben erneut ins Blickfeld gerückt. Praktische Regelungen zu finden, ist nicht immer leicht. Denn bei kaum einem anderen Thema erhitzen sich die Gemüter so stark wie beim blauen Dunst. Auf der einen Seite stehen die leidenschaftlichen Raucher, die auf ihre Zigarette zwischendurch nicht verzichten wollen – oder können. Auf der anderen Seite husten die Nichtraucher, die es vor dem Passivrauch zu schützen gilt.

Wichtig: Diese Übersicht dient lediglich der Orientierung und ersetzt keinesfalls die fach­männische Beratung durch Rechts­experten. Die Inhalte wurden sorg­fältig recherchiert, dennoch sind Ab­weichungen vom tat­sächlichen Sach­verhalt nicht auszuschließen.

Dass Rauchen ungesund ist, muss man keinem mehr sagen. Dementsprechend regelt eine Reihe von Gesetzen den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz. So haben Unternehmer nach § 5 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) die „erforderlichen Maßnahmen“ zu treffen, um die nicht rauchenden Mitarbeiter vor dem blauen Dunst zu schützen. Wenn nötig müssen Sie dafür ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot erlassen.

Dann gibt es noch § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Er besagt, dass Sie die mit der Arbeit verbundenen Gefahren beurteilen und die entsprechenden Arbeitsschutzmaßnahmen ermitteln müssen.

Umstellung einleiten

Die juristischen Regelungen sollen Nichtraucher vor den Gefahren des Passivrauchens bewahren. Der Gesetzesgeber zwingt Sie aber keinesfalls, Raucher vor ihrer Sucht zu schützen. Falls alle Kollegen eines Bürozimmers dem Nikotin frönen, dann müssen Sie ihnen das nicht verbieten – sofern die Nichtraucher im Nachbarzimmer nichts davon abkriegen bzw. der Rauch nicht in den Flur zieht.

Der Chef entscheidet
Nicht vergessen: Bevor Sie den blauen Dunst aus dem Betrieb verbannen oder praktische Maßnahmen zum Nichtraucherschutz durchsetzen, müssen Sie sich mit dem Betriebsrat abstimmen und auf eine Betriebsvereinbarung hinzielen; falls Sie keinen haben, dürfen Sie alleine entscheiden. Ob tatsächlich Beschwerden von nicht rauchenden Mitarbeitern vorliegen, ist für die Sache gleichgültig. In jedem Fall bestimmen Sie, ob geraucht wird – die Mitsprache betrifft lediglich die Modalitäten der Umsetzung.

Grundsätzlich ist es immer besser, die Mitarbeiter früh ins Boot zu holen. Ansonsten fühlen sich die Raucher unnötig ausgegrenzt und überfahren. Dementsprechend sinkt dann die Akzeptanz für das gemeinsame Vorhaben.

Ausweisen und absaugen

Es gibt prinzipiell zwei Möglichkeiten, den Qualm nicht in die Arbeitsräume dringen zu lassen. Die eine wäre:

  • Raucher vor die Tür zu setzen. Dann müssen Sie aber für einen Unterstand sorgen, der sie vor Wind und Wetter schützt. Bei Kollegen in der obersten Etage, die sich womöglich erst noch ausstechen müssen, wird diese Maßnahme aber sicher keine Begeisterungstürme auslösen. Daher lautet die zweite Alternative:
  • Raucherzimmer. Da eine Tür den Rauch aber nicht wirklich aufhält, tut eine sehr gute Lüftung not. Denken Sie auch daran, dass Klimaanlagen den Rauch zusätzlich verteilen! Besonders effektiv sind Raucherkabinen; die erfassen und filtern den Qualm.
Garantiert unter 3000 Partikel pro cm³ Atemluft
Wer sich unsicher ist, ob Raucherkabinen halten, was sie versprechen, kann sich am BG-Prüfzert-Zeichen orientieren, das vom Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung vergeben wird. Die ausgezeichneten Kandidaten finden Sie auf der Positivliste Nichtraucherschutzsysteme.

Strategien und Zigarettenpausen

Laut § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) hat jeder Mitarbeiter, der mehr als sechs Stunden arbeitet, Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause. Die darf aber nicht in sechs fünfminütigen Raucherpausen genommen werden; es müssen mindestens 15 Minuten am Stück sein.

Wie man mit den vielen kleinen Extrapausen der Raucher umgehen soll, können letztlich nur Sie selbst entscheiden. Um den Betriebsfrieden zu wahren, verzichten viele Arbeitgeber darauf, die Raucher nacharbeiten zu lassen. Manche Firmen lösen das Problem, indem sie Nichtrauchern einen oder zwei Tage Extraurlaub geben. Das motiviert zusätzlich, mit dem Laster zu brechen. Vor dem Antidiskriminierungsgesetz müssen Sie in diesem Fall keine Angst haben. Sie müssen den Sonderurlaub aber sachlich begründen.

Meist von selbst löst sich das Problem übrigens in Betrieben mit leistungsbezogener Teamarbeit. Wird die gemeinsame Leistung erfolgsabhängig entlohnt, duldet die Gruppendynamik nicht lange, dass manche sich ständig zum Rauchen abseilen.

Fazit: Anreize schaffen und nutzen

Machen wir uns nichts vor. Es ist richtig schwer, mit dem Rauchen aufzuhören. Es kann daher nicht schaden, die Mitarbeiter zu unterstützen, z.B. indem Sie Publikationen zum Rauchstopp auslegen. Die entsprechenden Medien können Sie kostenlos online bestellen.

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