Schutz- und Arbeitskleidung

Für jeden Zweck die richtige Montur

Von Sabine Philipp

Der edle Herrenausstatter und das Kernkraftwerk haben eines gemeinsam: Für den Großteil der Angestellten sind Shorts und Badeschlappen während der Arbeit tabu. Inwiefern Sie Ihren Mitarbeitern jedoch einen bestimmten Kleidungsstil vorschreiben können, hängt vom Beruf und von der Branche ab. Und nicht zuletzt hat auch der Gesetzgeber in Sachen Arbeitsschutz das Sagen.

Bei der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) gibt es kein Wenn und Aber. Sie haben als Arbeitgeber zu prüfen, ob Ihre Mitarbeiter besondere Arbeitskleidung brauchen. Ist das der Fall, müssen Sie ihnen kostenlos eine entsprechende Ausstattung zur Verfügung stellen. Die gesetzliche Regelung findet sich in der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-BV).

Was gilt als Schutzausrüstung?

Unter PSA fällt alles, was dazu dient, Gefahren für Leib und Leben Ihres Arbeitnehmers abzuwehren. Das können einfach nur Schutzhandschuhe sein, ebenso wie ein Gehörschutz oder eine Schutzbrille. In einigen Fällen verlangt die Sicherheit am Arbeitsplatz jedoch spezielle Hilfsmittel. Zudem müssen Sie Ihren Arbeitnehmern erklären, wie das Ganze benutzt wird und schriftliche Infos über den richtigen Gebrauch in einer verständlichen Sprache bereithalten (§ 3 PSA-BV).

Wichtig: Diese Übersicht dient lediglich der Orientierung und ersetzt keinesfalls die fach­männische Beratung durch Rechts­experten. Die Inhalte wurden sorg­fältig recherchiert, dennoch sind Ab­weichungen vom tat­sächlichen Sach­verhalt nicht auszuschließen.

Als Schutzkleidung können Sie nicht irgendein Kleidungsstück nehmen. Es muss den Anforderungen der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen gerecht werden. Außerdem sollte das gute Stück der jeweiligen EG-Norm entsprechen und eine CE-Kennzeichnung haben. Name und Kennzeichen des Herstellers, Typenangabe oder Modellnummer sowie Größenangabe dürfen auch nicht fehlen. Sie müssen gut und dauerhaft erkennbar sein. So wollen es die Berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR) 189.

Größe und Zustand müssen stimmen

Da es nicht Sinn und Zweck der PSA ist, dass die Mitarbeiter sich selbst damit behindern, muss die Schutzkleidung ihren Angestellten gegebenenfalls individuell angepasst werden. Auf die Person bezogen ist auch die regelmäßige Benutzung. Die gleiche PSA darf nur dann von verschiedenen Leuten verwendet werden, wenn es partout nicht anders geht. Dann sollte sie allerdings niemand bei der Arbeit stören, etwa wegen einer falschen Größe.

Außerdem müssen Sie dafür sorgen, dass die PSA immer sauber und funktionsfähig ist. Lagern Sie sie also an einem trockenen und kühlen Ort. Sonst leidet die Qualität. Und das kann auf Dauer ziemlich teuer werden. Ist die PSA beschädigt, sollte sie entweder entsorgt oder fachgerecht repariert werden. Dafür dürfen Sie aber nur geeignetes gleichwertiges Material verwenden.

Falls ein Mitarbeiter mehrere PSA gleichzeitig nutzt, müssen die einzelnen Elemente so aufeinander abgestimmt sein, dass kein Ausrüstungsteil in seiner Schutzwirkung beeinträchtigt wird.

Wenn die PSA mit Gefahrstoffen in Berührung kommt, ist besondere Vorsicht angesagt. So müssen Sie etwa aufpassen, wie lange Kunststoffhandschuhe bei einem Chemikalieneinsatz überhaupt benutzt werden dürfen. Nach Ablauf der Verwendbarkeit haben Sie den Handschutz sofort zu entsorgen. Gleiches gilt für Einwegkleidung, im Fachjargon Schutzkleidung für den begrenzten Mehrfacheinsatz genannt.

Ein Kundenberater trägt keine Shorts

Innerhalb bestimmter Grenzen können Sie durch Ihr Weisungsrecht als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern vorschreiben, welchen Kleidungsstil sie zu pflegen haben. Wenn Sie zum Beispiel Waren im oberen Segment vertreiben, dürfen Sie von Ihren Verkäufern schon verlangen, dass sie sich entsprechend gepflegt kleiden.

Ihren Buchhalter können Sie aber nicht zwingen, im Hochsommer mit Schlips und Kragen zu arbeiten, wenn er nicht im Kundenverkehr tätig ist. Schließlich genießen Ihre Mitarbeiter ja auch Persönlichkeitsrechte.

Ohne Umkleide bleibt der Dresscode unwirksam

Dienstkleidung, beispielsweise eine Uniform, können Sie problemlos vorschreiben. Allerdings müssen Sie Ihren Mitarbeitern dann eine Umkleidemöglichkeit zur Verfügung stellen.

Das hat zuletzt das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 11.5.2004 (AZ 14 Sa 126/03) festgestellt. Geklagt hatte ein Fahrausweisprüfer, der wegen mangelnder Umkleidemöglichkeit privat, vor und nach der Arbeit, ständig eine Uniform tragen musste.

Wofür muss der Arbeitgeber aufkommen?

Für die Kosten spezieller Arbeits- und Schutzkleidung ist prinzipiell der Arbeitgeber zuständig. Handelt es sich jedoch um Kleidungsstücke, die man auch privat tragen kann, ohne sofort als Firmenmitarbeiter erkannt zu werden, dürfen Sie eine finanzielle Beteiligung von Ihrem Arbeitnehmer verlangen.

Allerdings müssen die Kosten in Relation zum Verdienst stehen. So können Sie einem Pförtner, der nur fünf Euro pro Stunde verdient, keine Galauniform für 2000 Euro aufnötigen.

Anders verhält es sich mit einfacher Arbeitskleidung, wie etwa einem Blaumann. Diese wird ja vom Arbeitnehmer getragen, um seine eigene Kleidung zu schützen. Deshalb müssen Ihre Mitarbeiter sie auch selber bezahlen.

Fazit: Gepflegte Kleidung schützt und nützt

Bei der Arbeitskleidung steht die Sicherheit an erster Stelle. Weder die Gesundheit Ihrer Arbeitnehmer noch Ihre eigene Stellung als verantwortlicher Unternehmer sollte durch einen fahrlässigen Umgang mit Schutzbestimmungen gefährdet werden. Aber natürlich spielt auch ein korrektes Aussehen Ihrer Mitarbeiter eine wichtige Rolle, nach innen wie nach außen. Egal ob es der mustergültige Schutzhelm des Monteurs oder die schicke Jacke der Empfangsdame ist: Auf einem untadeligen Outfit der Belegschaft lässt sich in jedem Fall Ihr Firmenlogo vorbildlich präsentieren.

Nützliche Links

Über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin erhält man ebenso Informationen, wie über die einzelnen Berufsgenossenschaften. Das Informationsnetzwerk Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz bietet weiterführende Links zu den verschiedenen zuständigen Ämtern und Landesverbänden.