Sicherungsabtretung im Warenhandel: Wie eine Sicherungsabtretung funktioniert

Im Warenhandel hat sich die Sicherungsabtretung als eine Möglichkeit entwickelt, wie Unternehmen ihre Forderungen absichern. Das Prinzip ist einfach: Der Schuldner tritt dem Gläubiger eine seiner eigenen Forderungen in gleicher Höhe ab. Schwierig kann aber die Ausgestaltung im Einzelnen werden.

Die eine Forderung deckt die andere

Von Sabine Wagner

Im Gegensatz zur bereits beschriebenen Sicherungsübereignung wird bei der Sicherungsabtretung nicht ein Gegenstand (eine „bewegliche Sache“) abgetreten, sondern eine Forderung. Eine Sicherungsabtretung hat also immer mit zwei Forderungen zu tun: Die eine sichert die andere.

Das Prinzip funktioniert so: Ein Unternehmen hat gegen einen Kunden eine Forderung (z.B. auf Zahlung eines Kaufpreises oder einer Dienstleistung oder eines Werklohns). Diese Forderung möchte das Unternehmen nun absichern. Das geschieht dadurch, dass der Kunde dem Unternehmen eine (gleichwertige) Forderung abtritt, die er selbst gegen einen Dritten (den sogenannten Drittschuldner) hat.

Voraussetzungen und Ausgestaltung

Wichtig dabei ist, sicherzustellen, dass der Drittschuldner die zweite Forderung abgetreten darf. Diese Frage muss im Vorfeld geklärt werden. Ferner ist vorab zu klären, wie es um dessen Zahlungs- und Kreditfähigkeit bestellt ist. Nur wenn für das Unternehmen klar ist, dass es weder gegen den Drittschuldner Einwände gibt noch gegen die Übertragbarkeit der zweiten Forderung, akzeptiert das Unternehmen die Sicherheitsabtretung und schließt mit dem Kunden eine entsprechende Vereinbarung.

Serie: Sicherheiten im Warenhandel
Diese Serie beschreibt die gängigen Arten, Zahlungsausfälle zu vermeiden. Die Systematik beginnt mit den Mitteln, die sich am besten eignen, und endet mit Sicherheitsmaßnahmen, die heutzutage nicht empfehlenswert sind, weil sie zu schwach und in der Handhabung zu aufwendig sind: 1. Akkreditiv, 2. Garantien, 3. Bürg­schaft, 4. Schuld­beitritt, 5. Sicherungs­übereignung, 6. Gesamtgrundschuld, 7. Grundschuld, 8. Gesamt­hypothek, 9. Hypothek, 10. Eigentums­vorbehalt, 11. Sicherungs­abtretung, 12. Patronats­erklärung, 13. Pfandrecht an beweglichen Sachen, 14. Pfandrecht an Rechten. Der Newsletter des Mittelstands­Wiki in­formiert Sie, sobald ein neuer Beitrag erscheint.

Diese Art der Sicherheit hat sich im Wirtschaftsleben entwickelt und ist nicht durch Gesetz geregelt. Das heißt, dass sich hier vielfältige Regelungsmöglichkeiten (bzw. Nichtregelungsmöglichkeiten) eröffnen, wie z.B., dass die Abtretung nur unter der aufschiebenden Bedingung erfolgt, dass die zu sichernde Forderung entstanden ist bzw. unter der auflösenden Bedingung, dass die Forderung erlischt.

Ferner kann man vereinbaren, dass das Unternehmen sich zuerst an die zweite Forderung zu halten hat und auf die erste Forderung erst dann zugreifen darf, wenn die zweite Forderung nicht zur Befriedigung der ersten Forderung ausreicht. Umgekehrt ist es auch möglich, zu vereinbaren, dass auf die zweite Forderung nur zurückgegriffen werden darf, wenn eine Befriedigung aus der ersten Forderung nicht oder nur zum Teil möglich war. Falls nichts geregelt wurde, ist das Unternehmen frei in der Entscheidung, welche Forderung eingezogen werden soll. Als Entscheidungshilfe rentiert sich in diesem Fall ein zeitnaher Vergleich, welcher Schuldner wirtschaftlich besser dasteht: der Kunde oder der Drittschuldner.

Rechte bei Verzug und im Fall der Insolvenz

Sofern das Unternehmen gegen den Drittschuldner vorgeht und dieser mit der Zahlung in Verzug kommt, stehen dem Unternehmen insoweit alle Rechte aus Verzug zu. Das heißt: Der Drittschuldner ist zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet gemäß § 280 Abs. 1 und Abs. 2 BGB sowie § 286 Abs. 1 BGB.

Sofern andere Gläubiger des Drittschuldners die abgetretene Forderung gepfändet haben, muss das Gläubigerunternehmen Drittwiderspruchsklage erheben, um zu verhindern, dass sich die anderen Gläubiger aus dieser Forderung befriedigen. Im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Drittschuldner hat das Unternehmen gemäß § 51 Nr. 1 InsO (Insolvenzordnung) das Recht auf gesonderte Befriedigung.

Fazit: Niemals als mündliche Abrede!

Sicherungsabtretungen sind, auch wenn sie eigentlich nicht formbedürftig sind, immer schriftlich zu erklären. Dies gilt auch für die Einverständniserklärung des Drittschuldners, dass die zweite Forderung übertragen werden kann. Der Text der Vereinbarung sollte am Ende bei den allgemeinen Bestimmungen eine Schriftformklausel haben, z.B. mit folgendem Text:

[Ziffer]* Schriftformerfordernis
Sämtliche Änderungen und/oder Ergänzungen dieser vorliegenden Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

* Bitte gemäß der Nummerierung im Vereinbarungstext ergänzen

Durch diese Klausel stellt man sicher, dass nur das gilt, was schriftlich vereinbart ist. Auf die Schriftform sollte tunlichst weder bei Abschluss der Vereinbarung noch während der Laufzeit der Vereinbarung verzichtet werden – ganz gleich wie man sich im Moment mit dem Kunden versteht.

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