Ursprungszeugnis

Der Zoll verlangt Herkunftsnachweise

Von Barbara Wenz

Das Ursprungszeugnis (UZ) zählt zu den wichtigsten Dokumenten im Außenhandel. Es handelt sich um eine öffentliche Urkunde, die von den Behörden zahlreicher Drittländer als Voraussetzung für die Einfuhr einer Ware verlangt wird bzw. vom Käufer der Ware mit angefordert wird.

Öffentliche Urkunde nach § 415 Zivilprozessordnung bedeutet, dass schuldhaft falsch gemachte Angaben strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen. Wer ein Ursprungszeugnis nachträglich verändert, begeht Urkundenfälschung.

Was der EU-Kodex bestimmt

Ursprung meint das Land, in dem die Ware hergestellt wurde. Der so genannte Zollkodex erläutert dies genauer: Laut Artikel 23 des Zollkodex haben Waren, die vollständig in einem Land „gewonnen oder hergestellt worden sind“, ihren Ursprung in diesem Land. Bei Waren, die in mehreren Schritten in verschiedenen Ländern einen Produktionsprozess durchlaufen, sieht Artikel 24 vor, dass der Ursprung dieser Ware in dem Land zu sehen ist, „in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist“. „Wesentlich und wirtschaftlich gerechtfertigt“ bedeutet, dass davon Behandlungen ausgenommen sind, die lediglich durchgeführt werden, um die Ware transport- und lagerfähig zu erhalten, bzw. solche, die mit dem Verpackungsvorgang selbst zusammenhängen (Aussortieren, Umsortieren, Sieben, Verpacken, Abfüllen, Etikettieren etc.).

Wichtig: Diese Übersicht dient lediglich der Orientierung und ersetzt keinesfalls die fach­männische Beratung durch Rechts­experten. Die Inhalte wurden sorg­fältig recherchiert, dennoch sind Ab­weichungen vom tat­sächlichen Sach­verhalt nicht auszuschließen.

Ohne Zeugnis kein Export

Einige Länder verlangen ein Ursprungszeugnis lediglich für bestimmte Warengruppen, andere, wie die arabischen oder die GUS-Staaten, schreiben es zwingend für alle Arten von Waren vor.

Der Nachweis des handelspolitischen Ursprungs von Waren dient verschiedenen Zwecken: Das Empfangsland sieht sich dadurch in der Lage, die Warenströme besser zu kontrollieren sowie Importbeschränkungen und Antidumpingmaßnahmen leichter durchzuführen. In einigen Fällen wird das Ursprungszeugnis benötigt, um in den Genuss von Zollermäßigungen zu kommen. Für den Abschluss von Exportkreditversicherungen und die Zusicherung von Akkreditiven wird ebenfalls die Vorlage einer solchen Urkunde verlangt.

Konsulats- und Mustervorschriften
Wer immer also seine Waren in ein Nicht-EU-Land exportieren möchte, sollte sich darüber informieren, ob ein Ursprungszeugnis vorzulegen ist. Das wichtigste Hilfsmittel sind hierfür die Konsulats- und Mustervorschriften, die von der Handelskammer Hamburg herausgegeben werden. Hier können Sie nachschlagen, in welchen Ländern für welche Waren Ursprungszeugnisse erforderlich sind.

Aussteller, Anträge, Formulare

Wer stellt nun Ursprungszeugnisse aus? In Deutschland sind das die berufsständischen Organisationen, also die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern und die Landwirtschaftskammern. Der Antragsteller wendet sich zunächst an die für seinen Firmensitz, seine Betriebsstätte oder seinen Wohnsitz zuständige Kammer, sobald die Ware versandbereit ist. Dort werden die Formularvordrucke ausgegeben. Es empfiehlt sich, die zugehörigen Merkblätter zum Ausfüllen der Vordrucke genau zu studieren. Für jedes Land gibt es offizielle Bezeichnungen, die benutzt werden müssen. (Bezeichnungen für das Ursprungsland wie „BRD“, „Europa“, „England“ oder „Holland“ sind z.B. nicht zulässig.)

Bei zahlreichen Kammern finden sich die dazu notwendigen Vordrucke auch online zum Herunterladen hinterlegt oder es wird die Ausfertigung eines elektronischen Ursprungszeugnisses angeboten, wozu allerdings eine persönliche Signaturkarte für die digitale Signatur benötigt wird. Die IHK Stuttgart etwa berichtet, dass bereits bei 10 % aller Ausfertigungen das elektronische Verfahren genutzt wird und dass es reibungslos funktioniert.

Serie: Sicherheiten im Warenhandel
Diese Serie beschreibt die gängigen Arten, Zahlungsausfälle zu vermeiden. Die Systematik beginnt mit den Mitteln, die sich am besten eignen, und endet mit Sicherheitsmaßnahmen, die heutzutage nicht empfehlenswert sind, weil sie zu schwach und in der Handhabung zu aufwendig sind: 1. Akkreditiv, 2. Garantien, 3. Bürg­schaft, 4. Schuld­beitritt, 5. Sicherungs­übereignung, 6. Gesamtgrundschuld, 7. Grundschuld, 8. Gesamt­hypothek, 9. Hypothek, 10. Eigentums­vorbehalt, 11. Sicherungs­abtretung, 12. Patronats­erklärung, 13. Pfandrecht an beweglichen Sachen, 14. Pfandrecht an Rechten. Der Newsletter des Mittelstands­Wiki in­formiert Sie, sobald ein neuer Beitrag erscheint.

Daneben gilt, dass auf den Formularen für das Ursprungszeugnis weder radiert noch korrigiert werden darf, da es sich ja um öffentliche Urkunden handelt. Das E-Signaturverfahren erleichtert also auch in dieser Hinsicht die Abwicklung für die Antragsteller. Außerdem können die auf elektronischem Weg übermittelten Unterlagen schneller bearbeitet und ausgestellt werden.

Die Ausfertigungsgebühren differieren je nach Region und sind bei manchen Kammern für IHK-Mitglieder günstiger als für Nicht-IHK-Mitglieder.

Fazit: Herkunft als Gütesiegel

Das Ursprungszeugnis gehört zu den Formalitäten im Auslandsgeschäft außerhalb der EU, bei denen Sie um die IHK bzw. Handwerkskammer nicht herumkommen. Beim ersten Mal ist der Aufwand an Zeit und Nerven beträchtlich, aber die Kammern beraten gut und bieten für die regelmäßige Abwicklung einen Service, der sich sehen lassen kann. Außerdem: „Made in Germany“ steht immer noch für Qualität. Wer das Schwarz auf Weiß vorlegen kann, hat gegenüber der globalen Konkurrenz die Nase vorn.

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