Vorsteuerabzug

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Der Empfänger muss die Rechnung prüfen

Von der Fachredaktion anwalt.de

Für den Vorsteuerabzug müssen Rechnungen bestimmte Anforderungen erfüllen. In einem wichtigen Urteil hat der Bundesfinanzhof die zuvor nur für die GmbH geltenden Voraussetzungen auf alle anderen Unternehmer ausgeweitet, unabhängig von der gewählten Rechtsform. Somit müssen z.B. auch Einzelunternehmer die Vorgaben an eine ordnungsgemäße Rechnung beachten, wenn sie die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen wollen.

Entscheidende Angaben

Der Vorsteuerabzug kann nur beansprucht werden, wenn die Leistung erbracht wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung vorgelegt wird. Welche Angaben in der Rechnung enthalten sein sollten, erschließt sich, wenn man den Sinn und Zweck dessen berücksichtigt, was mit der Rechnung belegt werden soll. Dazu müssen Angaben zur Leistung gemacht werden und zum Unternehmen, das die Leistung erbracht hat.

Für die Feststellung der erforderlichen Angaben in der Rechnung ist grundsätzlich derjenige verantwortlich, der den Vorsteuerabzug beansprucht.

Die qualifizierte elektronische Signatur entfällt
Rückwirkend zum 1. Juli 2011 eröffnet das Steuervereinfachungsgesetz erweiterte Möglichkeiten, E-Mail- und PDF-Rechnungen etc. für den Vorsteuerabzug zu verwenden. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist seitdem nicht mehr zwingend notwendig. Insofern ist dieser Beitrag mittlerweile überholt. Bislang ist aber noch unklar, wie der so genannte „dritte Weg“ konkret aussehen soll. Im Interview sagt MittelstandsWiki-Fachmann Ulrich Schmidt, die neue Regelung habe „mehr Verwirrung als Klarheit“ geschaffen.

Firma und Sitz

Zunächst muss aus der Rechnung eindeutig der Name, d.h. die Firma und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens hervorgehen. Hier trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast, dass der Sitz des leitenden Unternehmens bei Ausführung der Leistung auch tatsächlich bestanden hat. Er muss sich über die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung vergewissern. Darüber hinaus hat er gegenüber dem leistenden Unternehmen gegebenenfalls auch einen Anspruch auf Korrektur der Rechnung.

Datum der Leistung

Darüber hinaus müssen auch alle Angaben zur Lieferung oder Leistung auf der Rechnung ausgewiesen sein. Zwingend anzugeben ist der konkrete Liefer- und Leistungszeitpunkt, wenn er mit dem Rechnungsdatum nicht übereinstimmt.

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Das Finanzgericht Sachsen hat in diesem Zusammenhang eine Rechnung, die lediglich das Auftragsdatum auswies, für den Vorsteuerabzug nicht gelten lassen (Az.: 2 K 784/06). Nur wenn in der Rechnung das genaue Lieferdatum bzw. der Leistungsmonat angegeben ist, berechtigt der Beleg zum Vorsteuerabzug.

Lieferschein laut Rechnung

Gemäß § 31 UStDV kann eine Rechnung auch aus mehreren Belegen bestehen, wenn die Belege jeweils aufeinander verweisen und sich hieraus die erforderlichen Inhalte ergeben. Ein in der Rechnung bezeichneter Lieferschein ist ausreichend, allerdings nur, wenn sich dort eindeutig das Leistungsdatum entnehmen lässt. Enthalten weder Rechnung noch Lieferschein ein genaues Datum für die Leistungserbringung, scheidet ein Vorsteuerabzug mangels ordnungsgemäßen Rechnungsbelegs aus.

Anzahlungen und Vorauszahlungen

Andere Voraussetzungen gelten nur bei Rechnungen zu An- oder Vorauszahlungen. Hier muss die Einnahme des Entgelts nur angegeben werden, wenn der Tag der Voreinnahme nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt und bei der Rechnungsstellung bereits bekannt ist.

Nützliche Links

Auch der Bundesfinanzhof äußert sich in einer Pressemitteilung zu seinem Urteil vom 17. Dezember 2008 (Az.: XI R 62/07). Gleichfalls relevant: das BFH-Urteil vom 6. Dezember 2007 (Az.: V R 61/05).

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