Vorsteuerabzug für möblierte Geschäftsführerwohnung: Wann Geschäftsführer für Firmenzwecke wohnen

Es kommt oft vor, dass Gesellschafter oder Firmenverantwortliche in unternehmenseigenen Wohnungen untergebracht sind. Für die entsprechenden Aufwendungen ist laut Bundesfinanzhof aber nur dann Vorsteuerabzug zu gewähren, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit stehen.

Zimmer ohne Aussicht auf Vorsteuerabzug

Von Armin Dieter Schmidt, anwalt.de

Für junge Unternehmer, Gründer und Start-ups liegen Wohnen und Arbeiten oft nahe beieinander. Aber auch in größeren Unternehmen kommt es immer wieder zur kostenfreien Überlassung von firmeneigenen Wohnungen an Gesellschafter oder Geschäftsführer. Die Frage ist: Wie sind die Ausgaben für Wohnung und Möbel in solchen Fällen steuerlich zu bewerten? Dazu äußert sich ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs.

Zweiter Haushalt am Firmensitz

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied den Fall einer Möbelfirma, die von zwei Geschäftsführern geleitet wurde (Urteil vom 8. Oktober 2014, Az. V R 56/13). Nachdem die beiden vom Geschäftssitz mehr als 500 km entfernt wohnten, ließ das Unternehmen drei Wohnpavillons errichten. Einer davon diente als Wohnzimmer und Küche, die anderen beiden als Schlafräume.

Auch für entsprechendes Inventar hatte die Firma gesorgt und den Geschäftsführern während ihrer Aufenthalte unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Dafür machte sie einen Vorsteuerabzug von knapp 28.000 Euro geltend.

Nutzungsüberlassung ohne Umsatzsteuer

Das Finanzamt sah die ganze Sache als eine umsatzsteuerfreie und damit auch den Vorsteuerabzug ausschließende Vermietung. So leicht wollten sich die Unternehmer jedoch nicht geschlagen geben und zogen vor Gericht. In zweiter Instanz entschied der Bundesfinanzhof nun Folgendes:

Die unentgeltliche Überlassung eines Wohnpavillons nebst Einrichtung liegt nicht im überwiegenden Interesse eines Unternehmens. Das gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen. Ist von vornherein eine kostenfreie Nutzungsüberlassung beabsichtigt, kann das Unternehmen für die Errichtung keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

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Errichtung für Unternehmenszwecke?

Die klagende Möbelfirma hatte den unternehmerischen Zweck darin gesehen, dass die Geschäftsführer aufgrund der Wohnlage ihre Aufgaben ohne Zeitverlust bestmöglich erledigen konnten. Außerdem könnte für Hotelübernachtungen am Ort des Firmensitzes ja auch die Vorsteuer gezogen werden.

Das Finanzgericht ließ sich davon zunächst teilweise überzeugen, doch das Urteil währte nicht lange und wurde in der Revision durch den BFH aufgehoben. Einen unmittelbareren Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Möbelfirma sahen die Richter hier nicht mehr gegeben.

Fazit: Kein Vorsteuerabzug bei geplant unentgeltlicher Wertabgabe

Arbeiterunterkünfte und Hotelübernachtungen könnten zwar durchaus unternehmerischen Zwecken dienen, aber nur solange sie einen durch die Arbeit veranlassten zusätzlichen Wohnbedarf decken und nicht der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen sind. Bei einer geplant langfristigen Übernahme von Übernachtungs- und Wohnkosten treten die unternehmerischen Zwecke dagegen in den Hintergrund. Das gilt besonders für die in diesem Fall aufwendig ausgestatteten Pavillons, die über eine arbeitsnotwendige Unterbringung wohl deutlich hinausgingen.

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