GmbH-Geschäftsführer haften auch mit Privatvermögen

Der Rechtsanwalt Ralf Kaske warnt in einem Beitrag der Zeitschrift Verlagswelt Magazin vor der allgemeinen Auffassung, Geschäftsführer mittelständischer Unternehmen würden nur in beschränktem Maß haften. Heutzutage würden selbst für leicht fahrlässige Verletzungen der Sorgfaltspflicht Ansprüche auf Schadensersatz  geltent gemacht, weil Geschäftsführer von GmbHs in Deutschland einer besonderen Haftungssituation ausgesetzt seien. Es bestehe die Gefahr, dass Unternehmensleiter bei wirtschaftlichen Engpässen zum "Bauernopfer" gemacht würden. Kleine Ungenauigkeiten in der Firma könnten deshalb zum privaten Ruin führen.

So seien unter anderem "Geschäfte, die nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder des Beirats vorgenommen werden dürfen, für den Geschäftsführer äußerst problematisch". Unternehmensleiter hätten darüber hinaus "Betriebsabläufe so zu organisieren, dass keine Vermögensschäden entstehen". Stelle sich beispielsweise heraus, dass "Mitarbeiter Firmengelder veruntreuen konnten, weil ein Kontrollsystem im Unternehmen nicht ordnungsgemäß funktioniert hat", könne der Geschäftsführer dafür haftbar gemacht werden.

Der juristisch versierte Autor nennt konkrete Beispiele, die ein unbekanntes Bild der Haftungssituation einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zeichnen. Einen wirksamen Schutz vor den genannten Risiken biete nur der Abschluss einer D&O-Haftpflichtversicherung. ENGLISH