Sieben Voraussetzungen für die Kfz-Abwrackprämie

Am Dienstag dieser Woche hat das Bundeskabinett eine Umweltprämie von 2500 Euro beschlossen, die gezahlt wird, wenn ein Altfahrzeug verschrottet und ein neuer Wagen gekauft und zugelassen wird. Die dafür vorgesehenen Finanzmittel in Höhe von maximal 1,5 Milliarden Euro (inklusive Verwaltungskosten) werden nach dem Prinzip verteilt: Wer zuerst kommt, wird zuerst bedient, bis das Geld ausgegeben ist.

Antragsberechtigter ist der Erwerber des Neufahrzeugs. Die beschlossene Regelung sieht vor, dass dieser auch den Händler mit der Beantragung beauftragen kann, was vor allem für Selbstständige eine Erleichterung bedeutet. Adressat für den Antrag ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Dieses entscheidet auch über die Bewilligung.

Allerdings müssen Antragsteller die folgenden sieben (am 11.03.2009 aktualisiert: acht) Bedingungen erfüllen:

Voraussetzungen für eine Prämiengewährung:

  1. Der Neuwagen oder Jahreswagen muss spätestens am 31 Dezember 2009 zugelassen werden. Ab dem 30. März 2009 kann mit der Vorlage eines rechtsverbindlichen Kaufvertrages beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Umweltprämie reserviert werden.
  2. Die Prämie können nur natürliche Personen erhalten, die zuletzt das Altfahrzeug über die Dauer von mindestens einem Jahr auf ihren Namen in Deutschland zugelassen hatten. Entscheidend ist die Personenidentität zwischen Altfahrzeughalter und dem Zulasser des Neu- oder Jahreswagens.
  3. Sonderregelung für den Todesfall des letzten Halters: Erben können gegen Vorlage des Erbscheins die Verschrottungsprämie für Autos geltend machen, die mindestens ein Jahr auf den Erblasser zugelassen waren.
  4. Als Altwagen im Sinne der Prämienregelung gelten mindestens 9 Jahre alte Personenkraftwagen. D.h., die Erstzulassung des Fahrzeugs muss vor dem 14.01.2000 stattgefunden haben.
  5. Als Neufahrzeug im Sinne der Prämienregelung gelten Fahrzeuge, die zum ersten Mal und in Deutschland zugelassen werden und mindestens die Euro 4 Norm erfüllen.
  6. Ein Jahreswagen im Sinne der Prämienregelung ist ein Pkw, der maximal ein Jahr auf einen in Deutschland niedergelassenen Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller zugelassen war.
  7. Die Verschrottung gilt im Sinne der Prämienregelung als erfüllt, wenn ein Verwertungsnachweis im Zeitraum von 14.01. bis 31.12.2009 durch einen anerkannten Demontagebetrieb gemäß Altfahrzeugverordnung erbracht wird.
  8. An Dokumenten sind vorzulegen: das Original des Verschrottungsnachweises eines anerkannten Demontagebetriebs, das entwertete Original der Zulassung des Altwagens und Kopien der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) des Neufahrzeugs.

Eine dringende Bitte:

Nutzen Sie die Frage-und-Antwort-Seiten des Internetportals der BAFA. Dort werden viele Fragen verbindlich beantwortet, die uns Leser in letzter Zeit zum Thema Umweltprämie gestellt haben und die wir nur unverbindlich beantworten können!

Alle dort nicht beantworteten Fragen beantwortet verbindlich die Telefonhotline 030 346 465 470 der BAFA. (Übliche Gesprächsgebühren, keine Sonderrufnummer).

(BMWi/ml)

Nachtrag vom 9.03.2009: Das Bundeswirtschaftsministerium gibt zwei Änderungen bekannt:

  1. Die Prämie kann ab 30. März 2009 nach Vorlage eines rechtsverbindlichen Kaufvertrages beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle reserviert werden. (Wichtig, wenn das neue Auto eine lange Lieferzeit hat.)
  2. Erben können gegen Vorlage des Erbscheins die Verschrottungsprämie für Autos geltend machen, die auf den Erblasser zugelassen waren. (Wichtig, wenn der ursprünglich berechtigte Halter vor Prämiengewährung verstirbt oder ein an sich prämienberechtigtes Altauto Bestandteil einer Erbschaft ist.)

Die Vollmeldung kann hier nachgelesen werden.

Nachtrag vom 11.03.2009: Hotline-Nummer hat sich wie oben angegeben geändert.

Nachtrag vom 16.03.2009: Punkt 8 enthielt einen Fehler und wurde korrigiert! Für den Prämienantrag reichen Kopien der Zulassungspapiere des Neuwagens.

(ml)

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