Insolvenzen: Das BMJV will die Vorsatzanfechtung entschärfen

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Referentenentwurf zur Reform des Anfechtungsrechts nach der Insolvenzordnung (InsO) an die Länder und Fachgremien zur Stellungnahme geschickt. Der Entwurf soll den Wirtschaftsverkehr von Rechtsunsicherheiten entlasten, die vor allem für Geschäftspartner und Gläubiger insolventer Unternehmen von der derzeitigen juristischen Praxis ausgehen.

Die unscharfe gesetzliche Formulierung zum Insolvenzverfahren trägt immer wieder dazu bei, dass Unternehmen und Lieferanten im Geschäftsverkehr mit später insolventen Firmen unbewusst große Anfechtungsrisiken eingehen. Zudem wenden manche Insolvenzverwalter die sogenannte Vorsatzanfechtung, die sich aus § 133 InsO ergibt, äußerst rigoros an. Das Prinzip: Wer Geschäfte mit Unternehmen macht, denen die Insolvenz droht, von dem kann der Insolvenzverwalter die entsprechenden Zahlungen bis zu zehn Jahre rückwirkend einfordern. Das Gesetz schreibt hier bislang sogar eine Schuldvermutung (!) fest. Das kann besonders kleine Unternehmen aus dem Mittelstand ohne Not in die Pleite treiben. So geschehen etwa im aktuell am Landgericht Traunstein verhandelten Fall des Mühldorfer Unternehmens Spritzguss Müller GmbH, das nach der Insolvenz eines Vertriebspartners vom Insolvenzverwalter zur Rückzahlung von 2,5 Mio. Euro plus Zinsen aufgefordert wurde.

Die Neuregelung lässt die bisherige Grundstruktur der Vorsatzanfechtung zwar unberührt, soll aber zukünftig genauer zwischen geschäftsüblichen Zahlungen einerseits und unlauteren Vermögensverschiebungen bei drohender Zahlungsunfähigkeit andererseits unterscheiden. Ebenso soll ein deutlich verkürzter Anfechtungszeitraum von vier (anstatt bislang zehn) Jahren gelten.

Den Referentenentwurf gibt es beim BMJV kostenfrei als PDF zum Herunterladen. Der Zeitschriftenkiosk des MittelstandsWiki stellt zum Thema Insolvenz im Mittelstand den praktischen Ratgeber Fallstudie einer Insolvenz von Dr. Jürgen Kaack als kostenfreies E-Book zur Verfügung. (Quelle: BMJV/rs)